Handelsrecht Flashcards
Def. Handelsrecht
=> Sonderprivatrecht der Kaufleute
Kaufmann
-> Wer ein Handelsgewerbe betreibt §1 Abs. 1 HGB
Handelsgewerbe:
-> jeder Gewerbebetrieb, es sei denn dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert §1 Abs. 2 HGB
Was ist ein Gewerbe
= jede
- auf Dauer angelegte,
- selbstständige
- mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte,
- zulässige Tätigkeit
- unter ausschluss
- der freiberuflichen Tätigkeit und
- der bloße Verwaltung eigenen Vermögens
Kaufmann
Ist-Kaufmann Kann-Kaufmann Kaufmann kraft Eintragung Form-Kaufmann Schein-Kaufmann
Publizität des Handelsregisters
Negative Publizität §15 Abs. 1 HGB
= Auf das Schweigen des Handelsregisters darf man sich verlassen-> schützt das Vertrauen der nicht eingetragenen Tatsachen
Normalfall §15 Abs. 2 HGB
= Eingetragene, der Rechtslage entsprechende Tatsachen müssen sich Dritte entgegenhalten lassen
Positive Publizität §15 Abs. 3 HGB
= Auf das Reden des HR darf man sich verlassen
Eintragungspflichtige Tatsachen
- Firma des Kaufmanns §§29, 30 HGB
- Prokura §53
- Gründng GmbH/AG §7 GmbHG, §36 AktG
- Geschäftsführer einer GmbH §39 GmbHG
- Vorstandsmitglieder einer AG §81 AktG
Grundzüge des Firmenordnungsrechts
Firmenunterscheidbarkeit Firmenwahrheit Firmenbeständigkeit Firmeneinheit Firmenöffentlichkeit
Handelsvertreter §§84 ff HGB
= wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen §84 Abs. 1 HGB
- Anspruch auf Provision §87 HGB
- Provisionsanspruch für Geschäfte nach Vertragsbeendigung, §87 Abs. 3 HGB
- Ausgleichsanspruch für künftig entgehende Vermittlungsprovisionen §89b HGB