Allgemeines Flashcards
Normenhierachie
- Europarecht
- Verfassungsrecht
- Einfaches Bundesrecht
- Landesrehct
Aufbau des BGB
- Buch Allgemeiner Teil des BGB (§§1-240) zählt für alles
- Buch Schuldrecht (§§241-853)
- Buch Sachenrecht §§854-1296
- Buch Familienrecht §§1297-1921
- Buch Erbrecht §§1922-2385
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit
Inhalts-/Gestaltungsfreiheit
Formfreiheit
Beendigungsfreiheit
Grenzen der Vertragsfreiheit
Abdingbares Recht
- rechtsvorschriften, die durch die Beteiligten abgeändert oder ausgeschlossen werden können => Vertragsfreiheit
- Bsp. §266 BGB; Vertragspartein können abweichend von dieser Vorschrift vereinbaren, dass der Schuldner Teiliefert oder Ratenzahlung
zwingendes Recht
- Rechtsvorschriften, deren Abänderung oder Ausschluss gesetzlich verboten ist -> Keine Vertragsfreiheit
- Bsp. §311 b Abs, 1 BGB Grundstücksverkauf bedarf der notariellen Beurkundung, ohne ist er nichtig §125 S. 1 BGB
Anspruchsprüfung
Wer?
Anspruchsberechtigter
Von Wem?
Anspruchsgegener
Was?
Anspruchsinhalt
Woraus?
Anspruchsgrundlage
Anspruchprüfung
- vertragliche Ansprüche
- Quasivertragliche Ansprüche
- Dingliche Ansprüche
- Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§812 BGB Leistungskondigtion/Nicht Leistungskonfigtion)
- Deliktische Ansprüche (§823 BGB Verletzung absoluter Rechte)
Rechtsgeschäfte
(schuldrechtliches) Verpflichtungsgeschäft
- RG durch das eine Person gegenüber einer anderen Person eine Pflicht übernimmt
- Grundlage für das Verfügungsgeschäft
(sachenrechtliches) Verfügungsgeschäft
- RG, durch das unmittelbar auf ein bestehende Recht eingewirkt wird
- häufig Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
- Strenge Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft (trotz wirtschaftlicher Einheit)
- rechtliche Unabhängigkeit voneinander, d. h. die Unwirksamkeit des einen führt nicht notwendigerweise zur Unwirksamkeit des anderen
Durchbrechung des Abstraktionsprinzip
Fehleridentität
= Ein Mangel haftet beiden RG an (Geschäftsunfähigkeit, arglistige Täuschung, fehlende Vertretungsmacht)
Bedingungszusammenhang § 158 BGB
= Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist Bedigung des Verfügungsgeschäfts (Eigentumsvorbehalt)
Teilnichtigkeit bei Geschäftseinheiten § 139 BGB
= Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und nach dem Parteiwillen ist davon auszugehen, dass beide Teile nichtig sein sollen
Rechtsfähigkeit
Natürliche Person (Gebur/Tod) §1 BGB
Juristische Person (Eintragung/Löschung) §21 BGB, §11 Abs. 1 GmbHG
Willenserklärung
Äußerer (objektiver) Tatbestand = das Erklärte
Innerer (subjektiver) Tatbestand = das Gewollte
- Handlungswille => notwendiges Element => fehlen=nichtig §105 II BGB
- Erklärungsbewusstsein => nicht notwendig (str.) => fehlen => grds. wirksam aber Anfechtung §119 I 2 Alt BGB ggf. Schadensersatz §122 BGB (h.M)
- Geschäftswille => nicht notwendig => fehlen=> wirksam aber Anfechtung §119 BGB ggf. Schadensersatz §122 BGB
KEINE Willenserklärung
Gefälligkeiten
= Handlung ohne Rechtsbindungswillen
Realakte
=tatsächliche Handlungen, die eine Rechtsfolge herbeiführt, ohne dass es auf den Willen des Handelnden ankommt
Bsp. Verbindung/ Vermischung von Sachen führt Miteigentum §§947,948, Fund von Sachen
“Invitatio ad offerendum”
=Einladung, ein Angebot abzugeben
Bsp. Schaufensterauslage
Wirksamwerden von Willenserklärungen
NICHT EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> mit Abgabe d.h. der wissentlichen Entäußerung Bsp. Testamen, Verzicht auf Zugang
EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> Mit Zugang d.h. zu ihrer Wirksamkeit muss die Erklärung nach ihrer Abgabe ihren Empfänger erreichen Bsp. Antrag und Annahme im Rahmen eines KV
Wirksamwerden von Willenserklärungen
NICHT EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> mit Abgabe d.h. der wiientlichen Entäußerung Bsp. Testamen, Verzicht auf Zugang
EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> Mit Zugang d.h. zu ihrer Wirksamkeit muss die Erklärung nach ihrer Abgabe ihren Empfänger erreichen Bsp. Antrag und Annahme im Rahmen eines KV
Zugang von Willenserklärung
Wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte