Allgemeines Flashcards
Normenhierachie
- Europarecht
- Verfassungsrecht
- Einfaches Bundesrecht
- Landesrehct
Aufbau des BGB
- Buch Allgemeiner Teil des BGB (§§1-240) zählt für alles
- Buch Schuldrecht (§§241-853)
- Buch Sachenrecht §§854-1296
- Buch Familienrecht §§1297-1921
- Buch Erbrecht §§1922-2385
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit
Inhalts-/Gestaltungsfreiheit
Formfreiheit
Beendigungsfreiheit
Grenzen der Vertragsfreiheit
Abdingbares Recht
- rechtsvorschriften, die durch die Beteiligten abgeändert oder ausgeschlossen werden können => Vertragsfreiheit
- Bsp. §266 BGB; Vertragspartein können abweichend von dieser Vorschrift vereinbaren, dass der Schuldner Teiliefert oder Ratenzahlung
zwingendes Recht
- Rechtsvorschriften, deren Abänderung oder Ausschluss gesetzlich verboten ist -> Keine Vertragsfreiheit
- Bsp. §311 b Abs, 1 BGB Grundstücksverkauf bedarf der notariellen Beurkundung, ohne ist er nichtig §125 S. 1 BGB
Anspruchsprüfung
Wer?
Anspruchsberechtigter
Von Wem?
Anspruchsgegener
Was?
Anspruchsinhalt
Woraus?
Anspruchsgrundlage
Anspruchprüfung
- vertragliche Ansprüche
- Quasivertragliche Ansprüche
- Dingliche Ansprüche
- Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§812 BGB Leistungskondigtion/Nicht Leistungskonfigtion)
- Deliktische Ansprüche (§823 BGB Verletzung absoluter Rechte)
Rechtsgeschäfte
(schuldrechtliches) Verpflichtungsgeschäft
- RG durch das eine Person gegenüber einer anderen Person eine Pflicht übernimmt
- Grundlage für das Verfügungsgeschäft
(sachenrechtliches) Verfügungsgeschäft
- RG, durch das unmittelbar auf ein bestehende Recht eingewirkt wird
- häufig Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
- Strenge Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft (trotz wirtschaftlicher Einheit)
- rechtliche Unabhängigkeit voneinander, d. h. die Unwirksamkeit des einen führt nicht notwendigerweise zur Unwirksamkeit des anderen
Durchbrechung des Abstraktionsprinzip
Fehleridentität
= Ein Mangel haftet beiden RG an (Geschäftsunfähigkeit, arglistige Täuschung, fehlende Vertretungsmacht)
Bedingungszusammenhang § 158 BGB
= Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist Bedigung des Verfügungsgeschäfts (Eigentumsvorbehalt)
Teilnichtigkeit bei Geschäftseinheiten § 139 BGB
= Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und nach dem Parteiwillen ist davon auszugehen, dass beide Teile nichtig sein sollen
Rechtsfähigkeit
Natürliche Person (Gebur/Tod) §1 BGB
Juristische Person (Eintragung/Löschung) §21 BGB, §11 Abs. 1 GmbHG
Willenserklärung
Äußerer (objektiver) Tatbestand = das Erklärte
Innerer (subjektiver) Tatbestand = das Gewollte
- Handlungswille => notwendiges Element => fehlen=nichtig §105 II BGB
- Erklärungsbewusstsein => nicht notwendig (str.) => fehlen => grds. wirksam aber Anfechtung §119 I 2 Alt BGB ggf. Schadensersatz §122 BGB (h.M)
- Geschäftswille => nicht notwendig => fehlen=> wirksam aber Anfechtung §119 BGB ggf. Schadensersatz §122 BGB
KEINE Willenserklärung
Gefälligkeiten
= Handlung ohne Rechtsbindungswillen
Realakte
=tatsächliche Handlungen, die eine Rechtsfolge herbeiführt, ohne dass es auf den Willen des Handelnden ankommt
Bsp. Verbindung/ Vermischung von Sachen führt Miteigentum §§947,948, Fund von Sachen
“Invitatio ad offerendum”
=Einladung, ein Angebot abzugeben
Bsp. Schaufensterauslage
Wirksamwerden von Willenserklärungen
NICHT EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> mit Abgabe d.h. der wissentlichen Entäußerung Bsp. Testamen, Verzicht auf Zugang
EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> Mit Zugang d.h. zu ihrer Wirksamkeit muss die Erklärung nach ihrer Abgabe ihren Empfänger erreichen Bsp. Antrag und Annahme im Rahmen eines KV
Wirksamwerden von Willenserklärungen
NICHT EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> mit Abgabe d.h. der wiientlichen Entäußerung Bsp. Testamen, Verzicht auf Zugang
EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> Mit Zugang d.h. zu ihrer Wirksamkeit muss die Erklärung nach ihrer Abgabe ihren Empfänger erreichen Bsp. Antrag und Annahme im Rahmen eines KV
Zugang von Willenserklärung
Wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte
Zugangsstörung
Berechtigte Zugangsverweigerung (Bsp. nicht frankierter Brief) => kein Zugang
unberechtigte Zugangsvereitelung (Bsp. Nichtabholung eines Einschreibens
=> fahrlässig -> bei erneuter Zustellung: Fiktion des rechtzeitigen Zugangs
=> arglistig -> Fiktion des Zugangs selbst §162 BGB
Formvorschriften
§126 BGB Schriftform; gesetzlich: Mietvertrag > 1 Jahr §550BGB; Bürgschaftserklärung §766
§126 a BGB Elektronische Form
§126 b BGB Textform
§127 BGB Vereinbarte Form
§128 BGB, Notarielle Beurkundung; BSP Grundstücksverkauf §3122b Abs. 1 BGB; Schenkungsversprechen §518 BGB; Ehevertrag §1410 BGB
§129 BGB Öffentliche Beglaubigung
-> Testament §2247 (eigenhändig geschrieben und unterschireben
Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Form
GRUNDSATZ
- > gesetzlich vorgeschrieben: Nichtigkeit des RG §125 S.1 BGB
- > rechtsgeschäftlich: im Zweifel Nichtigkeit §125 S.2 BGB
AUSNAHME
-> Ggf. Heilung durch Vollzug Bsp. Erfüllung des Schenkungsversprechens §518 Abs.2
STellvertretung §§ 164 ff BGB
VORAUSSETZUNG
1) Vertreter gibt eine eigene WE ab
2) Vertreter handelt im fremden Namen (sog. Offenkundigkeitsprinzip)
3) Vertreter handelt mit wirksamer Vertretungsmacht
=> Geschäft wirkt für und gegen den Vertretenen
Nicht zulässig bei höchstpersönlcihen RG (Eheschließung) bei Realakten
Abgrenzung Stellvertretung - Botschaft
VERTRETER
=> gubt EIGNE WE in fremden Namen ab, hat also Entscheidungsspielraum
-> muss mind. beschränkt geschäftsfähig sein §165 BGB
BOTE
=> Überbringt FREMDE WE, kein Entscheidungsspielraum
-> kann auch geschäftsunfähig sein
Vertreter mit gebundener Marschroute ist aus Vertreter
Offenkundigkeitsprinzip
GRUNDSATZ
- Vertreter Stellvertretung muss offen legen, damit der Geschäftsgegner weiß mit wem er tatsächlich ins Geschäft kommt §164 Abs. 1 S. 1
AUSNAHME
- Geschäfte für den, den es angeht ; Bargeschäfte des täglichen Lebens
- schuldrechtliche Ehegattenverpflichtungen §1357 BGB
- unternehmensbezogene Geschäfte: Angestellter wird nicht selbst verpflichtet
Vertretungsmacht
VOLLMACHT
= Erteilung durch Erklärung
- Dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht §167 Abs. 1, 2. Alt. BGB)
- Dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden (Außenvollmacht §167 Abs. 1, 2. ALt
GESETZ
- Eltern für ihre Kinder §1626 Abs. 1 i.V.m §1629 Abs. 1 S. 1
- Betreuer §1902
- Ehepartner im Rahmen der Schlüsselgewalt §1357 Abs. 1
- Geschäftsführer der GmbH §35 Abs. 1
- Vorstand der AG §78 AKtG
RECHTSSCHEIN
- Duldungsvollmacht = mit Kenntnis und Duldung des Vertretenen
- Anscheinsvollmacht = fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen und möglichkeit der Verhinderung
Missbrauch der Vertretungsmacht
KOLLUSION
= Vertreter und Vertragspartner handeln bewusst zum Nachteil des Vertretenen => Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit §138 NHN
EVIDENZ
= offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter => Möglichkeit des Vertretenen zur Arglisteinrede §242 BGB
Anfechtung
VORAUSSETZUNG
1) Anfechtungsgrund
2) Anfechtungserklärung
3) Einhaltung der Anfechtungsfrist
=> Nichtigkeit der Willenserklärung von ANfanf an
Anfechtungsgründe
Inhaltsirrtung §119 Abs. 1, 1. Alt BGB Erklärungsirrtum §119 ABs. 1 2 Alt. BGB Eigenschaftsirrtum §119 Abs. 2 BGB falsche Übermittlung §120 arglistige Täuschung und Drohung §123 BGB
Inhalts-/ Erklärungsirrtum §119 Abs. 1 BGB
INHALTSIRRTUM (1. Alt)
- Der Erklärende irrt über die Bedeutung und Reichweite der Erklärung (falsche Verwendung von Fachausdrücken)
ERKLÄRUNGSIRRTUM 2. Alt.
- Der Erklärende will das was er sagt gar nicht sagen (Verpsrechen o. Verschreiben)
Eigenschaftsirrtum §119 Abs. 2 BGB
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache
- Eigenschaft => jeder wertbildende Faktor aber nicht der Wert/Preis selbst
- verkehrswesentlich => für das konkrete RG von Bedeutung, weil vertraglich vereinbart oder typischerweise zu erwarten
Anfechtung nach 123 -> Drohung, Täuschung
Arglistige Täuschung
- Täuschung, Vorspieling falsche Tatsachen
- arglistig; zum. bedingt vorsätzlich
Widerrechtiche Drohung
- Drohung; Inaussichtsstellen eines künftigen Übels
- widerrecchtlich; Rechtswidrigkeit des Mittels, des Zwecks