Allgemeines Flashcards

1
Q

Normenhierachie

A
  1. Europarecht
  2. Verfassungsrecht
  3. Einfaches Bundesrecht
  4. Landesrehct
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2
Q

Aufbau des BGB

A
  1. Buch Allgemeiner Teil des BGB (§§1-240) zählt für alles
  2. Buch Schuldrecht (§§241-853)
  3. Buch Sachenrecht §§854-1296
  4. Buch Familienrecht §§1297-1921
  5. Buch Erbrecht §§1922-2385
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3
Q

Vertragsfreiheit

A

Abschlussfreiheit
Inhalts-/Gestaltungsfreiheit
Formfreiheit
Beendigungsfreiheit

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4
Q

Grenzen der Vertragsfreiheit

A

Abdingbares Recht

  • rechtsvorschriften, die durch die Beteiligten abgeändert oder ausgeschlossen werden können => Vertragsfreiheit
  • Bsp. §266 BGB; Vertragspartein können abweichend von dieser Vorschrift vereinbaren, dass der Schuldner Teiliefert oder Ratenzahlung

zwingendes Recht

  • Rechtsvorschriften, deren Abänderung oder Ausschluss gesetzlich verboten ist -> Keine Vertragsfreiheit
  • Bsp. §311 b Abs, 1 BGB Grundstücksverkauf bedarf der notariellen Beurkundung, ohne ist er nichtig §125 S. 1 BGB
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5
Q

Anspruchsprüfung

A

Wer?
Anspruchsberechtigter

Von Wem?
Anspruchsgegener

Was?
Anspruchsinhalt

Woraus?
Anspruchsgrundlage

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6
Q

Anspruchprüfung

A
  1. vertragliche Ansprüche
  2. Quasivertragliche Ansprüche
  3. Dingliche Ansprüche
  4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§812 BGB Leistungskondigtion/Nicht Leistungskonfigtion)
  5. Deliktische Ansprüche (§823 BGB Verletzung absoluter Rechte)
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7
Q

Rechtsgeschäfte

A

(schuldrechtliches) Verpflichtungsgeschäft
- RG durch das eine Person gegenüber einer anderen Person eine Pflicht übernimmt
- Grundlage für das Verfügungsgeschäft

(sachenrechtliches) Verfügungsgeschäft
- RG, durch das unmittelbar auf ein bestehende Recht eingewirkt wird
- häufig Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts

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8
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A
  • Strenge Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft (trotz wirtschaftlicher Einheit)
  • rechtliche Unabhängigkeit voneinander, d. h. die Unwirksamkeit des einen führt nicht notwendigerweise zur Unwirksamkeit des anderen
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9
Q

Durchbrechung des Abstraktionsprinzip

A

Fehleridentität
= Ein Mangel haftet beiden RG an (Geschäftsunfähigkeit, arglistige Täuschung, fehlende Vertretungsmacht)

Bedingungszusammenhang § 158 BGB
= Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist Bedigung des Verfügungsgeschäfts (Eigentumsvorbehalt)

Teilnichtigkeit bei Geschäftseinheiten § 139 BGB
= Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und nach dem Parteiwillen ist davon auszugehen, dass beide Teile nichtig sein sollen

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10
Q

Rechtsfähigkeit

A

Natürliche Person (Gebur/Tod) §1 BGB

Juristische Person (Eintragung/Löschung) §21 BGB, §11 Abs. 1 GmbHG

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11
Q

Willenserklärung

A

Äußerer (objektiver) Tatbestand = das Erklärte

Innerer (subjektiver) Tatbestand = das Gewollte

  • Handlungswille => notwendiges Element => fehlen=nichtig §105 II BGB
  • Erklärungsbewusstsein => nicht notwendig (str.) => fehlen => grds. wirksam aber Anfechtung §119 I 2 Alt BGB ggf. Schadensersatz §122 BGB (h.M)
  • Geschäftswille => nicht notwendig => fehlen=> wirksam aber Anfechtung §119 BGB ggf. Schadensersatz §122 BGB
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12
Q

KEINE Willenserklärung

A

Gefälligkeiten
= Handlung ohne Rechtsbindungswillen

Realakte
=tatsächliche Handlungen, die eine Rechtsfolge herbeiführt, ohne dass es auf den Willen des Handelnden ankommt
Bsp. Verbindung/ Vermischung von Sachen führt Miteigentum §§947,948, Fund von Sachen

“Invitatio ad offerendum”
=Einladung, ein Angebot abzugeben
Bsp. Schaufensterauslage

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13
Q

Wirksamwerden von Willenserklärungen

A

NICHT EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> mit Abgabe d.h. der wissentlichen Entäußerung Bsp. Testamen, Verzicht auf Zugang

EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> Mit Zugang d.h. zu ihrer Wirksamkeit muss die Erklärung nach ihrer Abgabe ihren Empfänger erreichen Bsp. Antrag und Annahme im Rahmen eines KV

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13
Q

Wirksamwerden von Willenserklärungen

A

NICHT EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> mit Abgabe d.h. der wiientlichen Entäußerung Bsp. Testamen, Verzicht auf Zugang

EMPFANGSBEDÜRFTIG
-> Mit Zugang d.h. zu ihrer Wirksamkeit muss die Erklärung nach ihrer Abgabe ihren Empfänger erreichen Bsp. Antrag und Annahme im Rahmen eines KV

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14
Q

Zugang von Willenserklärung

A

Wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte

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15
Q

Zugangsstörung

A

Berechtigte Zugangsverweigerung (Bsp. nicht frankierter Brief) => kein Zugang

unberechtigte Zugangsvereitelung (Bsp. Nichtabholung eines Einschreibens
=> fahrlässig -> bei erneuter Zustellung: Fiktion des rechtzeitigen Zugangs
=> arglistig -> Fiktion des Zugangs selbst §162 BGB

16
Q

Formvorschriften

A

§126 BGB Schriftform; gesetzlich: Mietvertrag > 1 Jahr §550BGB; Bürgschaftserklärung §766
§126 a BGB Elektronische Form
§126 b BGB Textform
§127 BGB Vereinbarte Form
§128 BGB, Notarielle Beurkundung; BSP Grundstücksverkauf §3122b Abs. 1 BGB; Schenkungsversprechen §518 BGB; Ehevertrag §1410 BGB
§129 BGB Öffentliche Beglaubigung

-> Testament §2247 (eigenhändig geschrieben und unterschireben

17
Q

Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Form

A

GRUNDSATZ

  • > gesetzlich vorgeschrieben: Nichtigkeit des RG §125 S.1 BGB
  • > rechtsgeschäftlich: im Zweifel Nichtigkeit §125 S.2 BGB

AUSNAHME
-> Ggf. Heilung durch Vollzug Bsp. Erfüllung des Schenkungsversprechens §518 Abs.2

18
Q

STellvertretung §§ 164 ff BGB

A

VORAUSSETZUNG

1) Vertreter gibt eine eigene WE ab
2) Vertreter handelt im fremden Namen (sog. Offenkundigkeitsprinzip)
3) Vertreter handelt mit wirksamer Vertretungsmacht

=> Geschäft wirkt für und gegen den Vertretenen

Nicht zulässig bei höchstpersönlcihen RG (Eheschließung) bei Realakten

19
Q

Abgrenzung Stellvertretung - Botschaft

A

VERTRETER
=> gubt EIGNE WE in fremden Namen ab, hat also Entscheidungsspielraum
-> muss mind. beschränkt geschäftsfähig sein §165 BGB

BOTE
=> Überbringt FREMDE WE, kein Entscheidungsspielraum
-> kann auch geschäftsunfähig sein

Vertreter mit gebundener Marschroute ist aus Vertreter

20
Q

Offenkundigkeitsprinzip

A

GRUNDSATZ
- Vertreter Stellvertretung muss offen legen, damit der Geschäftsgegner weiß mit wem er tatsächlich ins Geschäft kommt §164 Abs. 1 S. 1

AUSNAHME

  • Geschäfte für den, den es angeht ; Bargeschäfte des täglichen Lebens
  • schuldrechtliche Ehegattenverpflichtungen §1357 BGB
  • unternehmensbezogene Geschäfte: Angestellter wird nicht selbst verpflichtet
21
Q

Vertretungsmacht

A

VOLLMACHT
= Erteilung durch Erklärung
- Dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht §167 Abs. 1, 2. Alt. BGB)
- Dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden (Außenvollmacht §167 Abs. 1, 2. ALt

GESETZ

  • Eltern für ihre Kinder §1626 Abs. 1 i.V.m §1629 Abs. 1 S. 1
  • Betreuer §1902
  • Ehepartner im Rahmen der Schlüsselgewalt §1357 Abs. 1
  • Geschäftsführer der GmbH §35 Abs. 1
  • Vorstand der AG §78 AKtG

RECHTSSCHEIN

  • Duldungsvollmacht = mit Kenntnis und Duldung des Vertretenen
  • Anscheinsvollmacht = fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen und möglichkeit der Verhinderung
22
Q

Missbrauch der Vertretungsmacht

A

KOLLUSION
= Vertreter und Vertragspartner handeln bewusst zum Nachteil des Vertretenen => Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit §138 NHN

EVIDENZ
= offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter => Möglichkeit des Vertretenen zur Arglisteinrede §242 BGB

23
Q

Anfechtung

A

VORAUSSETZUNG

1) Anfechtungsgrund
2) Anfechtungserklärung
3) Einhaltung der Anfechtungsfrist

=> Nichtigkeit der Willenserklärung von ANfanf an

24
Q

Anfechtungsgründe

A
Inhaltsirrtung §119 Abs. 1, 1. Alt BGB
Erklärungsirrtum §119 ABs. 1 2 Alt. BGB
Eigenschaftsirrtum §119 Abs. 2 BGB
falsche Übermittlung §120
arglistige Täuschung und Drohung §123 BGB
25
Q

Inhalts-/ Erklärungsirrtum §119 Abs. 1 BGB

A

INHALTSIRRTUM (1. Alt)
- Der Erklärende irrt über die Bedeutung und Reichweite der Erklärung (falsche Verwendung von Fachausdrücken)

ERKLÄRUNGSIRRTUM 2. Alt.
- Der Erklärende will das was er sagt gar nicht sagen (Verpsrechen o. Verschreiben)

26
Q

Eigenschaftsirrtum §119 Abs. 2 BGB

A

Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache

  • Eigenschaft => jeder wertbildende Faktor aber nicht der Wert/Preis selbst
  • verkehrswesentlich => für das konkrete RG von Bedeutung, weil vertraglich vereinbart oder typischerweise zu erwarten
27
Q

Anfechtung nach 123 -> Drohung, Täuschung

A

Arglistige Täuschung

  • Täuschung, Vorspieling falsche Tatsachen
  • arglistig; zum. bedingt vorsätzlich

Widerrechtiche Drohung

  • Drohung; Inaussichtsstellen eines künftigen Übels
  • widerrecchtlich; Rechtswidrigkeit des Mittels, des Zwecks