Erbrecht Flashcards
Erbfolge
- gesetzliche §§1922 ff BGB oder
- gewillkürte §§ 2064 ff BGB
- Grundsatzder Gesamtrechtsnachfolge
- mit dem Erbfall gehen alle Rechte §1924 und Pflichten §1967 auf den Erben über
- §857 BGB für den Besitz
- Möglichkeiten zum Ausschluss oder zur Beschränkung der Erbenhaftung
- Ausschlagen §§1942 ff BGB
- Nachlassverwaltung, -insolvenz §§1975 ff
Parentelsystem (gesetzl. Erbfolge)
Erbfolge der Verwandten nach Ordnungen
I. Abkömmlinge (=Kinder, Enkel etc.)
II. Eltern und deren Abkömmlinge (=Geschwister, Neffen, Nichten)
III. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
Repräsentationssystem (gesetzl. Erbfolge)
Nähere Verwandten schließen ihre Abkömmlinge aus
(Ab der vierten Ordnung: Gradsystem)
Beispiel:
Der verwitwete Opa hat 3 Söhne. Er verstirbt ohne Testament. einer seiner Söhne ist bereits vor ihm verstorben. Nach der gesetzlichen Erbfolge Erben die beiden noch lebenden Söhne. Sie verdrängen insoweit die Enkel des jeweiligen Stammes. Die Kinder des vorverstorbenen Sohnes als weitere Enkel des Opas werden allerdings nicht verdrängt, weil ihr Vater vor dem Opa verstorben ist. Der jeweilige Stamm wird also immer durch die älteste noch lebende Generation repräsentiert.
Eintrittssystem nach Stämmen
Abkömmlinge treten an die Stelle der zuerst Berufenen -> wenn die Eltern des Erblassers nicht mehr leben, erben die Geschwister des Erblassers.
Nun erbt die noch lebende Tochter zur Hälfte. Ihre Kinder erben nicht, da sie durch ihre noch lebende Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes treten an seine Stelle und erhalten den auf ihn entfallenden Erbteil. Sie erben also jeweils zu einem Viertel.
Gesetzl. Erbrecht des Ehegatten
- Erbrechtliche Lösung §1931 Abs. 1, 3 i.V.m. §1371 Abs. 1 BGB Bsp: - neben Abkömmlingen 1/4 - (Zugewinngemeinschaft) plus 1/4 aus §1371 Abs. 1 BGB => 1/2
- Güterrechtliche Lösung
§1371 Abs. 2 (enterbt) oder Abs. 3 (Ausschlagung) BGB
= Zugewinngausgleich + kleiner Pflichtanteil (1/2 des nicht erhöhten Erbteils)
Testament §1937 BGB
Testierfähigkeit §2229
Höchstpersönliche Errichtung §§2064 f BGB
Ordentliche Testamentsform (eigenhändiges Testamen §2247, Notarielles Testament §2232 BGB)
Nottestament
Erbvertrag §§2274 ff BGB
- Vertragsmäßige, d.h. mit Bindungswirkung nach §2289 BGB erfolgte Erbeinsetzung bzw. Anordnung vom Vermächtnis oder Auflage
- Unterschied zum Testament durch nicht mehr freie Widerruflichkeit aufgrund vertraglicher Bindung vgl. §2289 BGB
- Lediglich Möglichkeit der Aufhebung durch Vertrag vgl. §2290 BGB oder Rücktritt bei entsprechendem Vorbehalt §2293 BGB