SCHULD (Schuldfähigkeit und Endschuldigungsgründe) Flashcards

1
Q

Schuld

A
  • Schuld ist gem. § 46 I 1 StGB die Grundlage für die Bemessung der Strafe

· Schuld bedeutet persönliche Vorwerfbarkeit und Verantwortlichkeit

Schuldhaft handelt, wem keine Entschuldigungsgründe zur Seite stehen

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2
Q

Welche Endschuldigungsgründe gibt es?

A
  1. Schuldfähigkeit
  2. Irrtümer
  3. Notwehrexzess, § 33 StGB
  4. Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
  5. Übergesetzlicher Notstand
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3
Q

Schuldfähigkeit

A

-§ 19 StGB -> Kinder unter 14

  • § 20 StGB –> Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung!
    a) Psychose, Vollrausch “Krankhafte seelische Störung”
    b) Bewusstseinsveränderungen z.B. durch Drogen oder Alkohol “Tiefgreifende
    c) Angeborene Intelligenzschwäche / Geisteskranke “Schwachsinn”
    d) Persönlichkeitsstörungen, Paraphilien, Störungen der Impulskontrolle
  • § 21 SEGB -> Verminderte Schuldfähigkeit –> Grds. BAK 2,0 - 3,0 Promille
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4
Q

BAK

A

0,0‰- Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder für Personen unter 21 Jahren

0,3 ‰ - Relative Fahruntüchtigkeit, Straftat wenn weitere
Ausfallerscheinungen, Fahrfehler etc. hinzutreten z.B. § 316 StGB, §
315c StGB. Wenn keine Ausfallerscheinungen, dann grds. straflos!

0,5‰ - IMMER zumindest Ordnungswidrigkeit, § 24a StVG

1,1‰ - Absolute Fahruntüchtigkeit PKW = Straftat § 316 StGB

1,6 ‰ - Absolute Fahruntüchtigkeit Fahrradfahrer

2,0‰ - Verminderte Schuldfähigkeit möglich, § 21 SIGB (Außer bei Tötungsdelikten)

2,2‰ - Verminderte Schuldfähigkeit möglich, § 21 SIGB (Bei Tötungsdelikten)

3,0‰ - Schuldunfähigkeit, § 20 STGB (Außer bei Mord)

  • -> auf Grund der Schuldunfähigkeit kann die “Actio libera in causa”
    (a. l.i.c.) bzw. der Vollrausch nach § 323a SIGB eingreifen

3,3‰ - Schuldunfähigkeit des Mörders, § 20 STGB

3,5‰ - Ende der Vernehmungsfähigkeit einer Person, § 136a StPO
–> Wichtig für die Verwendbarkeit von Zeugenaussagen!

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5
Q

Relative Fahruntüchtigkeit

A

Straftatbestand wenn Ausfallerscheinungen und Fahrfehler hinzu kommen. Ohne die zusätzlich Kriterien begeht man nur eine Ordnungswidrigkeit

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6
Q

Absolute Fahruntüchtigkeit

A

Straftatbestand §316 StGB

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7
Q

Notwehrexzess § 33 StGB

A

Wenn der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet (Erforderlichkeit oder Gebotenheit), kann er trotzdem entschuldigt sein, nämlich durch den Notwehrexzess
nach § 33 StGB.

SCHEMA:
I. Notwehrlage (Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff)

II. Überschreitung der Grenzen der Notwehr

  • -> Notwehrhandlung nicht erforderlich/geboten! (intensiver Notwehrexzess)
  • -> Wenn die Handlung noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist, dann liegt nach
    h. M. kein Notwehrexzess vor! (extensiver Notwehrexzess)

III. Psychischer Ausnahmezustand
Der Täter muss auf Grund von asthenischen Affekten (Affekte aus der Schwäche =
Furcht, Angst, Verwirrung, Schrecken) handeln.
–> NICHT auf Grund von sthenischen Affekten (Affekte aus der Stärke = Blutrausch,
Hass, Wut, Zorn).

IV. Verteidigungswille

–> Täter ist entschuldigt und nicht gerechtfertigt

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8
Q

Entschuldigender Notstand § 35 StGB

A

SCHEMA:

I. Notstandslage:
Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Täters, einem Angehörigenoder einer ihm nahestehenden Person!
Nahestehende Person = Person zu welcher eine Beziehung besteht, welche auf
Dauer ausgelegt ist und einer Beziehung zu einem Angehörigen gleich steht.

II. Notstandshandlung:

  1. Geeignetheit
  2. Relativ mildestes Mittel

III. Gefahrabwendungswille

IV. Unzumutbarkeit, die Gefahr hinzunehmen, § 35 I S.2 StGB:Dem Täter ist es zumutbar die Gefahr auf sich zu nehmen, wenn er sie selbst
verursacht hat, oder ein besonderes Rechtsverhältnis vorliegt (z.B. als Polizist,
Bergführer, Schiffskapitän)

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9
Q

Übergesetzlicher Notstand

A
  • gesetzlich nicht geregelt
  • greift nur in Ausnahmefällen, in denen weder § 34 noch § 35 SIGB einschlägig sind
  • greift nicht bei Flugzeug entführungen

Der Täter ist nämlich auch dann entschuldigt, wenn nach einer ethischen Gesamtbetrachtung durch die getroffene Maßnahme, noch schwereres Unheil verhindert werden konnte.

Prüfung:
1. Objektive Merkmale
a) Notstandslage
aa) Gegenwärtige Gefahr
bb) Für exestenziell wichtiges Rechtsgut (nur Leben!)
b) Notstandshandlung
aa) Abwehrhandlung
bb) Erforderlichkeit (= mildestes Mittel, sehr streng!)
cc) Das angerichtete Übel muss bei ethischer Gesamtbetrachtung gegenüber dem
durch die Tat verhinderten Übel das wesentlich geringere Übel sein.
dd) Keine Zumutbarkeit, § 35 I 2 StGB analog
2. Subjektive Elemente
a) Kenntnis der objektiven Merkmale (gewissenhafte Prüfung)
b) Gefahrabwendungswille

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10
Q

Unterschied rechtfertigender Notstand und entschuldigender Notstand

A

entschuldigender Notstand:
Prüfung: Schuld
-keine Güterabwähgung
-engerer Anwendungsbereich

rechtfertigender. Notstand:
Prüfung: Rechtswirdrigkeit

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