SCHEMATA Flashcards
Todschlag §212 StGB
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt: ein anderer Mensch b) Handlung: Töten Ist die Verursachung des Todes. c) Kausalität Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. d) Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
- Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. ggf. Strafzumessung
- § 212 II
- § 213
V. Ergebnis
Körperverletzung § 223 StGB
I. Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
a) Körperliche Misshandlung
b) Gesundheitsschädigung
P: Beschneidung von Knaben aus religiösen Gründen (-), ist aus sozialadäquaten Gründen vom TB ausgenommen
P: ärztlicher Heileingriff
P: Züchtigung von eigenen Kindern in Form der leichten taktilen Einwirkung, die lediglich Missbilligung symbolisiert (-)
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.
- Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandes
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Beachte insbesondere die Einschränkung nach § 228 StGB!
P: Züchtigungsrecht (-) vgl. § 1631 Abs. 2 BGB
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafantrag gem. § 230 StGB
V. Ergebnis
(gefährliche) Körperverletzung § 224 StGB
Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand des § 223 I StGB aa) Körperliche Misshandlung (und/oder) bb) Gesundheitsschädigung cc) Kausalität dd) Objektive Zurechenbarkeit b) Qualifikationsmerkmale des § 224 I StGB aa) Nr. 1 durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, (und/oder) bb) Nr. 2 mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, (und/oder) cc) Nr.3 mittels eines hinterlistigen Überfalls, (und/oder) dd) Nr. 4 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder (und/oder) ee) Nr. 5 mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung 2. Subjektiver Tatbestand dolus eventualis ausreichend II. Rechtswidrigkeit III. Schuldhaftigkeit IV. Ergebnis
Sachbeschädigung § 303 StGB
I. Tatbestand i.S.d. § 303 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt: fremde Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand.
Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch im Eigentum eines anderen als des Täters steht.
b) Handlung: Beschädigen/Zerstören
Beschädigen
Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird (= Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (= Brauchbarkeitsminderung).
Zerstören
Zerstören ist nur ein stärkerer Grad des Beschädigens, d.h. eine Einwirkung mit der Folge, dass die bestimmungsmäßige Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben wird.
- Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafantrag, § 303c StGB
V. Ergebnis
Notwehr § 32 StGB
- Notwehrlage
- Gegenwärtiger Rechtswidriger
Angriff
II. Notwehrhandlung - Erforderlichkeit
a) Geeignetheit
b) Relativ mildestes Mittel - Gebotenheit
II. Verteidigungswille
rechtfertigender Notstand § 34 StGB
I. Notstandslage: - Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten II. Notstandshandlung: 1. Erforderlichkeit a) Geeignetheit b) Relativ mildestes Mittel 2. Güter und Interessenabwägung 3. Angemessenheit III. Gefahrabwendungswille
Defensivnotstand §228 BGB
I. Notstandslage - Drohende Gefahr für ein notstands- fähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten, welche von einer fremden Sache ausgeht II. Notstandshandlung 1. Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache 2. Erforderlichkeit a) Geeignetheit b) Relativ mildestes Mittel 3. Verhältnismäßigkeitsprüfung III. Gefahrabwendungswille
Aggressivnaotstand § 904 BGB
I. Notstandslage - Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten II. Notstandshandlung 1. Einwirkung auf fremde Sache von der keine Gefahr ausgeht 2. Erforderlichkeit a) Geeignetheit b) Relativ mildestes Mittel 3. Verhältnismäßigkeitsprüfung III. Gefahrabwendungswille
rechtfertige Einwilligung
I. Disponibles Rechtsgut des Einwilligenden:
- -> Alleiniger Inhaber des Rechtsguts + Individualrechtsgut
- -> Die Einwilligung darf auch nicht sittenwidrig sein, § 228 SIGB
II. Einwilligungserklärung:
–> Muss VOR der Tat abgegeben werden und während der Tat auch noch fortbestehen!
III. Wirksamkeit der Einwilligung:
–> Die Wirksamkeit einer Einwilligung hängt grds. von der geistigen Reife des
Einwilligenden ab! Auf die Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 BGB ist hier nicht einzugehen!
–> Unter Umständen ist die Einwilligung der Eltern erforderlich!
IV. Keine Willensmängel:
–> Die Einwilligung muss ernstlich, bewusst und freiwillig abgegeben worden sein!
V. Kenntnis der Einwilligung bei Täter:
Der Täter muss die Einwilligung des Opfers kennen und auch auf Grund dieser handeln.
Mutmaßliche Einwilligung
I. Disponibles Rechtsgut:
–> Individualrechtsgut + Mutmaßlich Einwilligender ist alleiniger Inhaber des
Rechtsguts!
II. Keine Einwilligungserklärung:
–> Befragung des Opfers nicht möglich + Kein entgegenstehender Wille des Opfers!
II. Einwilligungsfähigkeit des Einwilligenden:
- -> Geistige Reife des Einwilligenden
- -> Ggf. Einwilligung der Eltern einzuholen
IV. Hypothetischer Wille des Einwilligenden:
–> Die vorgenommene Handlung des Tāters muss hypothetisch dem Willen des Opfers entsprechen!
V. Handeln in Absicht dem Einwilligenden zu helfen:
–> Der Täter muss dem Opfer helfen wollen bzw. in seinem Interesse für ihn
handeln!
Festnahmerecht § 127 StPo
I. Festnahmesituation:
Der Täter muss auf frischer Tat gestellt oder verfolgt werden.
–> Auf frischer Tat bedeutet, dass der Täter in der Nähe des Tatortes unmittelbar nach der Tat gestellt wird (Räumlich-Zeitlicher Sachzusammenhang). Wenn der
Täter verfolgt wird, dann müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte auch tatsächlich Täter ist.
II. Festnahmegrund:
- -> Fluchtverdacht
- -> Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung
III. Verhältnismäßigkeit:
Mittel zur Festnahme muss im Bezug auf die eintretenden Folgen verhältnismäßig sein.
IV. Handeln in Festnahmeabsicht:
Der Festnehmende muss den Willen dazu haben, den Täter festnehmen zu wollen.
Notwehrexzeess § 33 StGB
I. Notwehrlage (Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff)
II. Überschreitung der Grenzen der Notwehr
- -> Notwehrhandlung nicht erforderlich/geboten! (intensiver Notwehrexzess)
- -> Wenn die Handlung noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist, dann liegt nach
h. M. kein Notwehrexzess vor! (extensiver Notwehrexzess)
III. Psychischer Ausnahmezustand
Der Täter muss auf Grund von asthenischen Affekten (Affekte aus der Schwäche =
Furcht, Angst, Verwirrung, Schrecken) handeln.
–> NICHT auf Grund von sthenischen Affekten (Affekte aus der Stärke = Blutrausch,
Hass, Wut, Zorn).
IV. Verteidigungswille
Entschuldigender Notstand § 35 StGB
I. Notstandslage:
Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Täters, einem Angehörigenoder einer ihm nahestehenden Person!
Nahestehende Person = Person zu welcher eine Beziehung besteht, welche auf
Dauer ausgelegt ist und einer Beziehung zu einem Angehörigen gleich steht.
II. Notstandshandlung:
- Geeignetheit
- Relativ mildestes Mittel
III. Gefahrabwendungswille
IV. Unzumutbarkeit, die Gefahr hinzunehmen, § 35 I S.2 StGB:Dem Täter ist es zumutbar die Gefahr auf sich zu nehmen, wenn er sie selbst
verursacht hat, oder ein besonderes Rechtsverhältnis vorliegt (z.B. als Polizist,
Bergführer, Schiffskapitän)
Übergesetzlicher Notstand
- Objektive Merkmale
a) Notstandslage
aa) Gegenwärtige Gefahr
bb) Für exestenziell wichtiges Rechtsgut (nur Leben!)
b) Notstandshandlung
aa) Abwehrhandlung
bb) Erforderlichkeit (= mildestes Mittel, sehr streng!)
cc) Das angerichtete Übel muss bei ethischer Gesamtbetrachtung gegenüber dem
durch die Tat verhinderten Übel das wesentlich geringere Übel sein.
dd) Keine Zumutbarkeit, § 35 I 2 StGB analog - Subjektive Elemente
a) Kenntnis der objektiven Merkmale (gewissenhafte Prüfung)
b) Gefahrabwendungswille