A.L.I.C Flashcards
Actio libera in causa (A.L.I.C.):
Lat. –> “Freie Handlung in der Ursache”
= Fall, dass sich Täter vorsätzlich (oder fahrlässig(Erscheinungsform)) in einen Rauschzustand begibt, um die Tat selbst dann schuldlos zu begehen (§20)
Die Actio libera in causa ist allerdings äußerst umstritten!
- Ausnahmemodell
- Tatbestandsmodell
- Vorverlagerungstheorie (alic als Distanzmodell)
- Werkzeugtheorie (Sonderfalll mittelbare Täterschaft)
- Ausdehnungsmodell
- ablehnung der alic
Vorgehen bei der A.L.I.C.:
I. Begehungsdelikt ohne A.L.I.C. (Bei der Schuld, Schuldunfähigkeit)
II. Begehungsdelikt mit A.L.I.C.
III. Vollrausch, § 323a STGB
Ausnahmemodell
Nach der sogenannten Ausnahmetheorie gilt bei diesem Spezialfall in dem der Täter versuchen würde das Gesetz und
die Gesetzgebung auszutricksen das Koinzidenzprinzip nicht!
-setzt bei § 20 an
a.l.i.c. ist eine gewohnheitsrechtlich
anerkannte Ausnahme
P: Art. 103 I| GG –> Gewohnheitsrecht ist im StrafR unzulässig–> dh keine gesetzliche Stütze–> folglich verfassungswidrig
Tatbestandsmodell
Nach dem sogenannten Tatbestandsmodell wird der § 20 StGB etwas weiter gefasst und es soll auch ein Vorverhalten welches auf die Tatbestandsverwirklichung abzielt in der Schuld geprüft werden können (hier z.B. das Betrinken).
-setzt bei den Tatbeständen der jeweiligen Norm an
-h.M.: Der Tatbestand der jeweiligen Norm wird vorverlagert und beginnt mit dem Betrinken
(-) bei verhaltensgebundenen Delikten
Vorverlagerungstheorie (alic als Distanzmodell)
Nach dieser Theorie wird der Beginn der Tathandlung auf das Sich-Betrinken vorverlagert. Somit würde das Koinzidenzprinzip gewahrt werden!
–> Diese Theorie ist allerdings strikt abzulehnen, da es hier Probleme mit dem unmittelbaren Ansetzen innerhalb des Versuchs geben würde. Das unmittelbare Ansetzen zur Tat wäre dann nämlich schon mit dem völlig straffreien “Sich-
Berauschen” verbunden, womit z.B. viel zu schnell ein versuchtes Tötungsdelikt bejaht werden könnte!
Werkzeugtheorie (Sonderfalll mittelbare Täterschaft)
Eine andere Ansicht geht davon aus, dass die A.LI.C. einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft darstellt. Der Täter
würde sich selber durch das Betrinken zu einem Werkzeug machen.
–> Nach dem Wortlaut des § 25 I Alt.2 StGB “.. wer die Tat durch einen anderen begeht” müssen aber mindestens 2
Personen gegeben sein. Man kann sich nicht selber zu seinem eigenen Werkzeug machen.
Ausdehnungsmodell
-Setzt bei § 20 an
-Tatbegriff wird ausgedehnt auf das Sich Betrinken
P: unterschiedliche Begriffe in § 20 und den §§ 16, 17, 22
Prüfungsschema alic
Objektiver Tatbestand, z.B. § 212 Subjektiver Tatbestand, z.B. § 212 Rechtswidrigkeit Schuld: Feststellen der Schuldunfähigkeit gem. § 20 • Ausdehnungsmodell • Ausnahmemodell
Erneute Prüfung, § 212 iVm alic: Tatbestandsmodell
P: Anwendbarkeit
P: Identität zwischen geplanter und ausgeführter Tat
Vorgehen bei der A.L.I.C.:
I. Begehungsdelikt ohne A.L.I.C. (Bei der Schuld, Schuldunfähigkeit)
II. Begehungsdelikt mit A.L.I.C.
III. Vollrausch, § 323a StGB
farhlässige alic (Erscheinungsform)
• Nach h.M. überflüssig
* Bei § 315c/316 und § 161 nicht anwendbar
* Ansonsten kann direkt das
Fahrlässigkeitsdelikt geprüft werden, wobei die
Sorgfaltspflichtwidrigkeit im
Betrinken liegt
vorsätzliche alic (Erscheinungsform)
- Vorsatz im Hinblick auf den Defekt • Vorsatz im Hinblick auf die geplante Tat • Identität zwischen geplanter und ausgeführter Tat
alic und error in persona
(P) Täter verwechselt im schuldunfähigen Zustand das
Tatobjekt – Identität zwischen geplanter und
ausgeführter Tat?
Unbeachtlichkeit des Irrtums:
Sofern es im Rahmen des nach allg.
Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt
aberratio ictus Es fehlt an der ldentität zwischen geplanter und ausgeführter Tat: Versuch am geplanten Objekt, Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt
Anwendbarkeit alic
Es ist fraglich ob die A.l.i.c. überhaupt angewandt werden darf!
Die A.L.I.C. wird nämlich von einigen Vertretern der Literatur als verfassungswidrig angesehen, da sie v.a. dem Art. 103 II GG widerspricht! Dieser besagt, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde! (Bestimmheitsgebot). Nach dem Koinzidenzprinzip müssen nämlich
der Zeitpunkt der Tat und der Schuld zusammenfallen. Da so eine Bestrafung nicht im Gesetz geschrieben ist, würde
eben ein Verstoß gegen das Bestimmheitsgebot vorliegen! Nach dieser Ansicht käme nur eine Bestrafung wegen
Vollrausches nach § 323a StGB in Betracht!