RECHTSWIDRIGKEIT Flashcards
Rechtswidrigkeit
Der Täter handelt rechtswidrig, wenn ihm KEINE Rechtfertigungsgründe zur Verfügung
Stehen.
Rechtfertigungsgründe
- Notwehr § 32 StGB
- Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- Aggressivnotstand, § 904 BGB
Defensivnotstand, § 228 BGB - Rechtfertigende Einwilligung
- Mutmaßlich rechtfertigende
Einwilligung
-Sonstige Rechtfertigungsgründe
(z.B. Festnahmerecht, § 127 STPO
Widerstandsrecht, Art. 20 IV GG,
Züchtigungsrecht usw… )
Notwehr
§ 32 I SIGB: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr GEBOTEN ist, handelt nicht rechtswidrig. 215
§ 32 || SIGB: Notwehr ist die Verteidigung, die ERFORDERLICH ist, um einen GEGENWÄRTIGEN RECHTSWIDRIGEN ANGRIFF von sich oder einem anderen abzuwenden.
SCHEMA: 1. Notwehrlage - Gegenwärtiger Rechtswidriger Angriff II. Notwehrhandlung 1. Erforderlichkeit a) Geeignetheit b) Relativ mildestes Mittel 2. Gebotenheit II. Verteidigungswille
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er
- kurz bevorsteht,
- bereits begonnen hat oder
- noch fortwirkt.
Er ist nicht gegenwärtig wenn er
- bereits vollständig abgeschlossen
- fehlgeschlagen oder
- es sich um eine Dauergefahr handelt
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer nicht zu der
Handlung befugt ist und gegen die Rechtsordnung verstößt.
- Es muss hierbei aber nicht unbedingt gegen Strafgesetznomen verstoßen werden!
Geeignetheit:
Die Notwehrhandlung muss dazu geeignet sein, die Gefahr abzuwenden. Sie darf nicht völlig
aussichtslos sein.
Relativ mildestes Mittel
Unter den Mitteln dem Angeriffenden zur Verfügung stehen, muss der Täter dieses auswählen, welches
am relativ mildesten ist, um die Gefahr abzuwenden.
Gebotenheit
Was ist eine Verteidigungshandlung grds. nicht geboten ?
a) Krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigungsmittel
b) Baggatelldelikte (z.B. Abwerfen mit Papierkugeln)
c) Angriffe bei Personen welche sich z.B. in einer Ehegemeinschaft befinden
d) Angriffe von schuldlos Handelnden (Geisteskranke, Kinder)
e) Selbstverursachung der Notwehrlage (z.B. durch Provozieren)
Bei c), d) und e) ist ist die Verteidigunghandlung geboten wenn man vorher folgende Punkte beachtet:
Ausweichen, Schutzwehr, und erst dann Trutzwehr!
Verteidigungswille
Der Täter muss in Kenntnis der Notwehrsituation handeln.
–>Fast immer gegeben!
rechtfertigende Notstand § 34 StGB
SCHEMA:
I. Notstandslage: - Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten II. Notstandshandlung: 1. Erforderlichkeit a) Geeignetheit b) Relativ mildestes Mittel 2. Güter und Interessenabwägung 3. Angemessenheit III. Gefahrabwendungswille
Unterschied Notwehr und Notstand
Bei der Notwehr (§ 32 SEGB) wehren wir uns gegen einen Angriff, welcher durch
menschliches Verhalten erzeugt wurde. Notwehrfähig sind alle Individualrechtsgüter
wie Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder das Eigentum.
-Keine Güter und Intressenabwägung
Angriff = Menschliches Verhalten, durch das eine Verletzung rechtlich geschützter
Interessen droht.
Bei dem rechtfertigendem Notstand (§ 34 SIGB) wirken wir einer Gefahr entgegen,
welche sich gegen Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut richtet. Auch Rechtsgüter der Allgemeinheit!
-Güter und Intressenabwähgung
Gefahr = Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts oder einer
Schadensintensivierung.
Güter und Interessenabwägung
Hierbei muss das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich
überwiegen.
Gesamtbetrachtung: Welchen Zweck verfolgt der Täter ? Welche Rettungschancen bestehen ? Welches Rechtsgut ist "wichtiger" ? Eine Abwägung "Leben gegen Leben" ist immer unzulässig!
Angemessenheit/ Verhältnismäßigkeit
Umfangreiche Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände.
„Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.“ (Interessenabwägung)
In der Abwägung zu berücksichtigen sind:
aa) die betroffenen Rechtsgüter
bb) der Grad der den jeweiligen Rechtsgütern drohenden Gefahren
cc) besondere Gefahrtragungspflichten (z.B. bei Feuerwehrleuten, Polizisten)
dd) spezielle Schutzpflichten (Garantenstellung)
ee) die mit der Tat ansonsten noch verfolgten Motive
ff) die Ersetzbarkeit des Schadens
gg) die Größe der Rettungschancen für das zu rettende Rechtsgut
hh) Mitverschulden
d) Angemessenheitsklausel, § 34 S. 2 StGB ( Leerformel, Anwendungsbereich beschränkt)
- als „Korrektiv“ scheidet eine Rechtfertigung im Wege der sozialethischen Einschränkung des Notstandsrechtes dann aus, wenn das betroffene Notstandsopfer im Einzelfall keine Duldungspflicht
trifft (Bsp.: Blutspende zugunsten eines Schwerkranken).
- auch ein Handeln im „Nötigungsnotstand“ ist nicht gerechtfertigt
Bsp.: T wird von F unter Morddrohung zu einer Körperverletzung an O gezwungen.
Lösung: keine Rechtfertigung durch § 34 StGB, aber Entschuldigungsgrund durch § 35 StGB
• T stellt sich trotz Zwangslage auf die Seite des Unrechts
• wenn T gerechtfertigt wäre, könnte O gegen den Angriff keine Notwehr üben(!)
• daher die Lösung über das Entfallen der Schuld
Gefahrabwendungswille
Der Täter muss in Kenntnis der ihn rechtfertigenden Umstände handeln.
Ferner muss er den Willen zur Gefahrenabwehr aufweisen.
Aggressivnotstand § 904 BGB
–> Spezielle Notstände, welche immer (gedanklich) vor dem (allegemeinen)
rechtfertigenden Notstand geprüft werden sollten!
Einwirkung auf eine Sache von der
keine Gefahr ausgeht!
z.B. Der A wird von Wildhunden verfolgt und bricht auf seiner Flucht in einen fremden Schuppen ein, um sich dort zu verstecken. Hierbei zerstört er das Schloss des Schuppens und einige Holzlatten.
SCHEMA: I. Notstandslage - Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten II. Notstandshandlung 1. Einwirkung auf fremde Sache von der keine Gefahr ausgeht 2. Erforderlichkeit a) Geeignetheit b) Relativ mildestes Mittel 3. Verhältnismäßigkeitsprüfung III. Gefahrabwendungswille
Defensivnotstand § 228 BGB
–> Spezielle Notstände, welche immer (gedanklich) vor dem (allegemeinen)
rechtfertigenden Notstand geprüft werden sollten!
Defensivnotstand. § 228 BGB Beschädigung oder Zerstörung einer Sache von der eine Gefahr ausgeht! z.B. Der A tötet den Hund des B, weil dieser ihn angegriffen hatte!
SCHEMA: I. Notstandslage - Drohende Gefahr für ein notstands- fähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten, welche von einer fremden Sache ausgeht II. Notstandshandlung 1. Beschädigung oder Zerstörung der fremden Sache 2. Erforderlichkeit a) Geeignetheit b) Relativ mildestes Mittel 3. Verhältnismäßigkeitsprüfung III. Gefahrabwendungswille
Drohende Gefahr
Die Gefahr ist drohend, wenn ein sofortiger Handlungsbedarf
besteht.
Fremde Sache
Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im alleinigen Eigentum des
Täters steht und nicht herrenlos ist.
rechtfertigende Einwilligung
SCHEMA:
I. Disponibles Rechtsgut des Einwilligenden:
- -> Alleiniger Inhaber des Rechtsguts + Individualrechtsgut
- -> Die Einwilligung darf auch nicht sittenwidrig sein, § 228 SIGB
II. Einwilligungserklärung:
–> Muss VOR der Tat abgegeben werden und während der Tat auch noch fortbestehen!
III. Wirksamkeit der Einwilligung:
–> Die Wirksamkeit einer Einwilligung hängt grds. von der geistigen Reife des
Einwilligenden ab! Auf die Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 BGB ist hier nicht einzugehen!
–> Unter Umständen ist die Einwilligung der Eltern erforderlich!
IV. Keine Willensmängel:
–> Die Einwilligung muss ernstlich, bewusst und freiwillig abgegeben worden sein!
V. Kenntnis der Einwilligung bei Täter:
Der Täter muss die Einwilligung des Opfers kennen und auch auf Grund dieser handeln.
Unterschied Einverständnis und Einwilligung
Einverständnis: Tatbestandsausschließend --> Liegt bei Tatbeständen vor, in denen verlangt wird, dass der Täter ohne den Willen des Opfers handelt!
Einwilligung: Rechtfertigend --> Liegt bei Tatbeständen vor, bei denen das Handeln ohne den Willen des Opfers NICHT Tbm ist!
Mutmaßlich rechtfertigende Einwilligung
SCHEMA:
I. Disponibles Rechtsgut:
–> Individualrechtsgut + Mutmaßlich Einwilligender ist alleiniger Inhaber des
Rechtsguts!
II. Keine Einwilligungserklärung:
–> Befragung des Opfers nicht möglich + Kein entgegenstehender Wille des Opfers!
II. Einwilligungsfähigkeit des Einwilligenden:
- -> Geistige Reife des Einwilligenden
- -> Ggf. Einwilligung der Eltern einzuholen
IV. Hypothetischer Wille des Einwilligenden:
–> Die vorgenommene Handlung des Tāters muss hypothetisch dem Willen des Opfers entsprechen!
V. Handeln in Absicht dem Einwilligenden zu helfen:
–> Der Täter muss dem Opfer helfen wollen bzw. in seinem Interesse für ihn
handeln!
Festnahmerecht § 127 StPO
SCHEMA:
I. Festnahmesituation:
Der Täter muss auf frischer Tat gestellt oder verfolgt werden.
–> Auf frischer Tat bedeutet, dass der Täter in der Nähe des Tatortes unmittelbar nach der Tat gestellt wird (Räumlich-Zeitlicher Sachzusammenhang). Wenn der
Täter verfolgt wird, dann müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte auch tatsächlich Täter ist.
II. Festnahmegrund:
- -> Fluchtverdacht
- -> Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung
III. Verhältnismäßigkeit:
Mittel zur Festnahme muss im Bezug auf die eintretenden Folgen verhältnismäßig sein.
IV. Handeln in Festnahmeabsicht:
Der Festnehmende muss den Willen dazu haben, den Täter festnehmen zu wollen.
Unterschied rechtfertigender Notstand und entschuldigender Notstand
entschuldigender Notstand:
Prüfung: Schuld
-keine Güterabwähgung
-engerer Anwendungsbereich
rechtfertigender. Notstand:
Prüfung: Rechtswirdrigkeit