IRRTÜMER Flashcards
Irrtürmer (Definition+ Arten+ Einordnung)
Irrtum= Ungewissheit bei der Würdigung bei der Würdigung des Sachverhalt und der Rechtslage
I. Beim objektiven Tatbestand
a) Tatbestandsirrtum
b) Aberatio ictus
c) Error in persona
II. Bei der Schuld
a) Erlaubnistatbestandsirrtum
b) Verbotsirrtum (§ 17 STGB)
c) Erlaubnisirrtum (§ 17 StGB)
Tatbestandsirrtum § 16 StGB
Stellt eine Abweichung der Tätervorstellung von der Realität dar
- Es weichen objektiver und subjektiver Tatbestand voneinander ab (Inkongruenz)
- Der Tatbestandsirrtum nach § 16 SEGB schließt den Vorsatz und somit den subjektiven Tatbestand aus! Allerdings bleibt eine evtl. Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bestehen!
Aberratio Ictus
Lat.= Abirren des Pfeiles
Irrtum bei der der vom Täter beabsichtigte Erfolg bei einem anderen als dem von ihm anvisierten Objekt eintritt.
Grds. unterscheidet man zwischen ungleichwertigen und gleichwertigen Rechtsgütern.
Bei ungleichwertigen Rechtsgütern (z.B. Leben (Mensch) und Eigentum (Sache)) ist der Täter bzgl. des getroffenen Rechtsguts mit Fahrlässigkeit und bzgl. des nicht
getroffenen Rechtsguts mit Versuch zu bestrafen.
Bei gleichwertigen Rechtsgütern herrscht ein Meinungsstreit!
1) Äquivalenztheorie:
Der Irrtum ist unerheblich. Der Täter wollte einen Menschen treffen und hat einen
Menschen getroffen, womit er vorsätzlich handelte.
Gegen diese Meinung spricht, dass der Täter nicht für einen beliebigen Erfolg haftbar gemacht werden kann, nur weil er einen Erfolg der gleichen Art herbeiführen
wollte. Zudem ist auch die Abgrenzung zum error in persona hier nicht gegeben, da der error in persona ein reiner Motivirrtum ist und sich der Täter beim aberratio ictus auch über den Kausalverlauf irrt.
2) Adäquanztheorie:
Nach der Adäquanztheorie ist die Abweichung unerheblich, wenn sie vorhersehbar war. Somit wäre der Täter bei einer unvorhersehbaren Abweichung wegen versuchter bzw. fahrlässiger Straftet zu bestrafenGegen diese Meinung wird gesagt, dass keine Abweichung vom Kausalverlauf
vorliegt. Es wurde ein Mensch anvisiert und es wurde auch einer getroffen.
3) Konkretisierungstheorie:
Nach dieser h.M. ist es so, dass der Täter nicht das anvisierte Objekt getroffen hat und das getroffene Objekt gar nicht treffen wollte. Er wäre hier freilich wegen versuchter bzw. fahrlässiger Tat zu bestrafen.
Error in persona vel in objeto
Der error in persona (Identitätsirrtum) liegt vor, wenn der Täter ein Objekt anvisiert
UND trifft, hierbei aber eine Identitätsverwechslung gegeben ist.
Rechtsfolgen:
Die Rechtsfolgen richten sich danach, welches Rechtsgut der Täter getroffen hat. Bei Gleichwertigkeit des gedachten und getroffenen Rechtsguts (z.B. Leben und Leben), geht die herrschende Meinung davon aus, dass der Irrtum des Täters unbeachtlich ist.
–> Der Täter wollte schließlich eine Person töten und hat dies auch getan. Er ist wegen vorsätzlich begangener Tat zu bestrafen.
Bei Ungleichwertigkeit der getroffenen Rechtsgüter (z.B. Eigentum/Besitz und Leben),
liegt grds. ein Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. des getroffenen Rechtsguts und ein Versuch bzgl. des nicht getroffenen Rechtsguts vor.
Erlaubnistatbestandirrtum ETBI
Bei dem ETBI stellt sich der Täter eine ihn rechtfertigende Situation vor, obwohl tatsächlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Prüfungsschema
III. Schuld
- Erlaubnistatbestandsirrtum
a) Rechtfertigungsgrund
- Liegt ein Rechtfertigungsgrund in der Vorstellung des Täters vor ?
b) Rechtsfolgen
(Wie ist der ETBI zu bewerten ?)
aa) Vorsatztheorie
bb) Lehre von den negativen
cc) Strenge Schuldtheorie
dd) Eingeschränkte Schuldtheorie
ee) Rechtsfolgenverweisende
In einer Klausur möglichst alle Theorien benennen! Zumindest aber die Letzte!
Endscheidungsstrucktur:
• (maximal) drei Entscheidungen
1. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB oder § 17 S. 1 StGB?
2. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB direkt oder analog?
3 “normale” vs. rechtsfolgenverweisende Lehre
Verbotsirrtum/ Erlaubnisirrtum
Wenn dem Täter bei Tatbegehung die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Vermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften
nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
Man unterscheidet hierbei auch noch zwischen direktem und indirektem Verbotsirrtum
Beim direkten Verbotsirrtum, weiß der Täter nicht um das Bestehen der Verbotsnorm.
Beim indirekten Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum) weiß der Täter um das Verboten-Sein seines Tuns. Er glaubt aber, dass sein Handeln gerechtfertigt wäre.
Vorsatztheorie (ETBI Theorie)
Diese Theorie geht davon aus, dass das Unrechtsbewusstsein (Unsicheres Bewusstsein etwas möglicherweise rechtlich Verbotenes zu tun) schon den Vorsatz im subjektiven Tatbestand ausschließt. ETBI als Tatbestandsirrtum § 16 I STGB!
–> Diese Theorie wird grds. im Strafrecht seit Einführung des § 17 STGB nicht mehr vertreten. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 17 STGB klar stellen, dass das Unrechtsbewusstsein zur Schuld und nicht zum Vorsatz gehört.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (ETBI Theorie)
Hier haben wir einen zweigliedrigen Aufbau des vorsätzlichen Begehungsdeliktes.
Die Rechtswidrigkeit wird hierbei in den Tatbestand hineingezogen, sodaß wir nur die Prüfungspunkte Tatbestandsmäßigkeit und Schuld haben. Auch diese Theorie
behandelt den ETBI als Tatbestandsirrtum nach § 16 SIGB, da der Täter auch den Vorsatz über das Nichtvorliegen eines Rechtfertigungsgrundes haben muss. Dies ergibt sich daraus, dass Vorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale gegeben sein muss.–> Gegen diese Theorie spricht, dass der Gesetzgeber es so wollte, dass
Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit voneinander getrennt werden. Dies ergibt
sich allein schon aus § 32 I SEGB ergibt, wonach eine Tat durch die gebotene Notwehr gerechtfertigt ist.
Strenge Schuldtheorie (ETBI Theorie)
Nach der strengen Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein ein eigenständiges Schuldelement. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit kann sich also nur in der Schuld
auswirken und wird dementsprechend über den § 17 StGB behandelt.
–> Gegen diese Theorie spricht, dass es sich bei dem § 17 StGB um einen Irrtum
über die rechtliche Bewertung eines Handelns dreht und es sich bei dem ETBI lediglich um einen Irrtum über die tatsächliche Situation dreht.
Eingeschränkte Schuldtheorie (ETBI Theorie)
Nach dieser Theorie wird der § 16 I SIGB analog angewandt. Der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes schließt nicht den Vorsatz, sondern das Vorsatzunrecht aus.
–> Inkonsequent, da zunächst der Vorsatz verneint und später bejaht wird. Zudem entsteht auch eine Strafbarkeitslücke bei Teilnehmern (Anstiftung, Beihilfe).
Rechtsfolgenverweisende (ETBI Theorie)
Variante der eingeschränkten Schuldtheorie Nach dieser Theorie handelt der Täter grds. vorsätzlich, da er weiß dass er einen
Straftatbestand erfüllt. Er verhält sich sonst aber rechtstreu und lehnt sich nicht gegendie Werte der Rechtsordnung auf, da er an einen Rechtfertigungsgrund glaubt. Auch hier wird analog der § 16 I S.1 STGB angewandt, welcher aber nicht den Vorsatz, sondern die Vorsatzschuld innerhalb der Schuld entfallen lässt.
–> Dies führt unter anderem dazu, dass auch Teilnehmer (Beihilfe, Anstiftung) bestraft
werden können, da ja tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt wurde.
Zu folgen ist hier der rechtsfolgenverweisenden Variante der eingeschränkten Schuldtheorie!