Römisches Recht - Übungsfälle - Sachenrecht Flashcards
1
Variante a: Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS
notwendig. Bei der Besichtigung hat Bellona noch keinen ANIMUS
POSSIDENDI und auch keinen CORPUS, daher findet hier noch kein
Besitzerwerb statt. Auch bei dem Treffen auf dem Forum Romanum
findet noch kein Besitzerwerb statt, obwohl hier Bellona durch das
Abschließen des Verpflichtungsgeschäftes (EMPTIO VENDITIO –
Kaufvertrag) bereits ANIMUS POSSIDENDI bildet. Es fehlt noch am CORPUS. Dieser liegt erst eine Woche später beim Betreten des Grundstückes vor. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt Bellona ANIMO ET CORPORE Besitz.
Variante b: Für Besichtigung gilt unter a.) gesagtes. Der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes findet auf dem Grundstück der Bellona statt, an das das Grundstück des Ago angrenzt. Beide können das Grundstück überblicken. ANIMUS POSSIDENDI liegt wie bei a.) vor, hier liegt allerdings auch schon CORPUS vor, denn das Überblicken des benachbarten Grundstückes reicht nach Celsus aus. Der Besitzerwerb findet also schon zu diesem Zeitpunkt statt, nicht erst beim Betreten des Grundstückes eine Woche später.
2
Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. CORPUS ist hier problemlos zu bejahen. Durch die Erklärung des Carus „Dieser Wein gehört jetzt mir“ bringt er auch ganz eindeutig seinen ANIMUS POSSIDENDI zum Ausdruck, wodurch er Besitz erwirbt.
Strittig ist, ob Carus auch Besitz erworben hätte, wenn er den Wein nur stillschweigend versiegelt hätte. Frühe Juristen bejahen dies und sehen in der Versiegelungshandlung einen konkludenten Ausdruck des ANIMUS POSSIDENDI. Ulpian und Labeo verneinen dies später jedoch und messen der Versiegelungshandlung keinen schlüssigen Erklärungswert des ANIMUS POSSIDENDI bei.
3
Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. CORPUS bedeutet Sachherrschaft über die Sache üben zu können, und zwar auf solche Weise, dass der Besitzer sich sicher und jederzeit körperliche Herrschaft über die Sache verschaffen kann. Im gegenständlichen Fall ist CORPUS am Geld zu verneinen, da das Abstellen des Geldbeutels auf einem belebten Marktplatz gerade nicht sichere und jederzeitige Herrschaft über die Sache garantieren kann. Die Sache kann, wenn sie offen und ungesichert auf dem Tisch liegt, viel zu leicht gestohlen werden, was auch passiert. Felix hat daher keinen Besitz an dem Geld erworben.
4
Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. ANIMUS ist hier unproblematisch zu bejahen, da Helene ihren Willen zum Kauf eindeutig zum Ausdruck bringt. Auch CORPUS ist hier zu bejahen, obwohl kein physisches Ergreifen der Statue stattfindet. Es handelt sich um eine Einigung in Sachpräsenz, die für die Besitzübertragung ausreicht. Helene erwirbt also schon hier Besitz an der Statue. Der Kunsthändler verwahrt die Statue für ihre Rückkehr auf, er ist also Besitzmittler (DETENTOR) und hat unmittelbaren Fremdbesitz (ANIMUS REM ALTERI HABENDI) an der Statue. Helene hat mittelbaren Eigenbesitz (ANIMUS REM SIBI HABENDI).
5
Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. ANIMUS kann problemlos bejaht werden, die Frage ist ob CORPUS vorliegt. Da das Tier nicht mehr fliehen kann weil es tot ist, könnte man argumentieren, dass er ausreichend sichere Herrschaft über das Reh hat. Andererseits kann man nicht vorhersagen, was bis zum tatsächlichen Ergreifen des Rehs noch passieren kann, es könnte jemand z.B. die Grube zufällig finden und das Reh mitnehmen, weshalb die Herrschaft als nicht ausreichend gesichert angesehen werden könnte. Diese Gefahr ist noch dadurch gesteigert, dass die Grube auf einem fremden Grundstück ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers gegraben wurde. Im Zweifel sollte hier das Vorliegen des CORPUS verneint werden, da es sich um originären Besitzerwerb handelt und hier die Komponente des CORPUS strenger zu bewerten ist als bei derivativem Besitzerwerb.
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Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Es handelt sich hier um eine Einigung in Sachpräsenz, bei der CORPUS auch ohne das physische Ergreifen der Sache vorliegt. Leo sieht, dass Kassandra den Geldbeutel hat, und er könnte ihn jederzeit ergreifen. Der ANIMUS POSSIDENDI drückt sich dadurch aus, dass er das Geld annimmt (Ausstellung der Quittung) und darüber weiter verfügt (Bitte, das Geld zu Merops zu bringen). Hier erwirbt Leo also derivativ Besitz an dem Geld. Kassandra ist ab nun bloß noch unmittelbare Fremdbesitzerin an dem Geld. Beim Überfall erwerben die Wegelagerer originär Besitz an dem Geld, da sich ihr Besitz nicht vom Besitz eines Vormannes ableitet. ANIMUS und CORPUS machen hier keine Probleme.
7
Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Es handelt sich hier um ein Problem des CORPUS. Da Orion das Grundstück nie betritt, erwirbt er im Verlauf der Geschichte auch nie Besitz daran. Philo jedoch erwirbt originär Besitz an dem Grundstück, da er CORPUS hat (Betreten) und offensichtlich auch den ANIMUS POSSIDENDI, den er u.a. durch das Bebauen manifestiert.
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Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. CORPUS bedeutet Sachherrschaft über die Sache ausüben zu können. Das Übergeben von Schlüsseln zu einem Magazin in dessen Gegenwart ist für die römischen Juristen ausreichend um CORPUS zu bejahen. Der ANIMUS POSSIDENDI ist durch das Vorliegen des Kaufvertrages ausreichend manifestiert. Quartus erwirbt also bereits bei der Übernahme der Schlüssel Besitz an seinen Waren im Warenlager.
Variante: Es stellt sich heraus, dass die Schlüssel nicht sperren. Quartus hat also faktisch keine Sachherrschaft über die Waren und somit auch keinen Besitz erworben. Ismene ist immer noch Besitzerin der Sachen.
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Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Juno hat, als er sich das Pferd ausleiht, jedoch keinen ANIMUS POSSIDENDI an dem Pferd, sondern nur Fremdbesitzwillen – ANIMUS REM ALTERI HABENDI. Juno erwirbt also keinen Besitz an dem Pferd, sondern ist Besitzmittler für den (mittelbare) Eigenbesitzer Ramses. Tiro stiehlt das Pferd bei Juno und erwirbt somit originär Besitz daran. ANIMUS und CORPUS liegen unbestritten vor. Vibia erwirbt als Käuferin derivativ Besitz an dem Pferd, ebenfalls problemlos.
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Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. CORPUS bedeutet Sachherrschaft über die Sache ausüben zu können. Grundsätzlich bejahen die römischen Juristen das Vorliegen von CORPUS bei Schlüsselübergabe nur, wenn die Übergabe beim Warenlager selbst erfolgt. Gaius jedoch sieht CORPUS auch dann vorliegen, wenn die Übergabe nicht beim Warenlager erfolgt, aber dieses ausreichend gesichert ist und der Schlüssel die einzige Möglichkeit darstellt, das Lager (oder ein sonstiges verschlossenes Behältnis) zu öffnen. Dies ist hier der Fall und CORPUS liegt vor. Niobe hat auch ANIMUS POSSIDENDI, da sie von der Schenkung informiert wird und diese annimmt. Sie erwirbt also Besitz bei der Übergabe des Schlüssels.
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Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. ANIMUS liegt problemlos vor. Durch das Senden des Sklaven Carus hat Agathe jedoch auch schon CORPUS, da der Sklave ihren Herrschaftsbereich erweitert und ihr Herrschaft an dem Pferd verschafft. Er handelt im Auftrag der Agathe (IUSSUM). Agathe erwirbt also schon bei der Abholung durch den Sklaven Besitz ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO.
12
Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Felix gibt als PATER FAMILIAS Gripus den Auftrag (IUSSUM), auf dem Sklavenmarkt einen Flötisten zu erwerben. Der ANIMUS ist also hinreichend bekundet. Als Gripus so einen Sklaven findet und erwirbt, liegt auch CORPUS vor, und Felix erwirbt ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO Besitz an dem Sklaven. Für den Harfenspieler liegt jedoch kein IUSSUM vor. Gripus erwirbt daher zunächst Besitz an dem Sklaven (?). Felix genehmigt aber im Nachhinein das Geschäft, wodurch das anfängliche Vorliegen eines IUSSUM fingiert wird (RATIHABITIO) und der Besitz zu Felix übergeht.
b.) Wäre Gripus mit einem PECULIUM von Felix ausgestattet gewesen, wäre der Harfenspieler sofort in den Besitz von Felix übergegangen, da das PECULIUM den generellen ANIMUS ausdrückt alles, was der PECULIUM- Nehmer erwirbt, in Besitz zu nehmen.
c.) In diesem Fall erwirbt Gripus alleine Besitz an beiden Sklaven, bis er sie an Felix übergibt (indirekte Stellvertretung).
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Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Das erteilte PECULIUM an Melitta drückt Leos generellen Willen aus, alles, was Melitta erwirbt, in Besitz zu nehmen. Dies muss nicht auf einen bestimmten „Geschäftszweck“ beschränkt sein. CORPUS wird direkt über Melitta als seine Sklavin ausgeübt und verschafft Leo somit Herrschaft über die erworbenen Sachen. Leo erwirbt somit sowohl an den Getreidespeichern, als auch am Wanderzirkus Besitz.
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Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Eros ist zunächst nur Detentor für Daphne, die nach wie vor Besitzerin des Wagens ist. Eros hat also unmittelbaren Fremdbesitz. Als Daphne ihm den Wagen schenkt und Eros zustimmt, findet eine TRADITIO BREVI MANU statt: der unmittelbare Fremdbesitzer wird zum unmittelbaren Eigenbesitzer, ohne dass die Sache zuerst zurückgestellt werden muss, um dann sogleich wieder angenommen zu werden. Bei der TRADITIO BREVI MANU handelt es sich um ein Traditionssurrogat, das diesen Vorgang überflüssig macht. CORPUS liegt in dieser Form also vor, und ANIMUS ist ebenfalls vorhanden. Eros erwirbt also zu diesem Zeitpunkt Besitz an dem Wagen.
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Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Orion erwirbt zunächst derivativ Besitz ANIMO ET CORPORE aus dem Kauf. Als Orion den Ochsen seinem Sklaven Ramses übergibt, ist Orion nach wie vor unmittelbarer Eigenbesitzer – der Sklave ist sein Besitzdiener. Orion kann sich jederzeit Herrschaft an dem Ochsen verschaffen. Als Pius kommt, akzeptiert Orion offensichtlich dessen Behauptung, dass der Ochse in Wirklichkeit Pius gehört, da Orion Pius darum bittet, ihm den Ochsen mietweise zu überlassen. Orion gibt also seinen ANIMUS REM SIBI HABENDI auf und hat, da Pius dem der Bitte nachkommt, von nun an nur noch ANIMUS REM ALTERI HABENDI auf den Ochsen. Pius hat Eigenbesitzwillen – ANIMUS POSSIDENDI, ANIMUS REM SIBI HABENDI – und erwirbt auch durch das Traditionssurrogat des CONSTITUTUM POSSESSORIUM Besitz an dem Ochsen.
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Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Kassandra erwirbt durch die Auktion und durch die Besichtigung (erst dann!) Besitz an dem Grundstück. Direkte Stellvertretung unter Freien ist nicht möglich, ansonsten hätte Japyx Besitz erworben. Kassandra hat also unmittelbaren Eigenbesitz an dem Grundstück. Durch die Bitte, Japyx möchte ihr das Grundstück vermieten, gibt sie aber ihren Eigenbesitzwillen auf und wird Fremdbesitzerin an dem Grundstück. Es handelt sich um ein CONSTITUTUM POSSESSORIUM, wodurch Japyx gleichzeitig Eigenbesitzer an dem Grundstück wird.
Wenn Kassandra das Landgut nicht mietet, erwirbt Japyx erst durch den Besuch im Spätsommer Besitz daran.
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Bei der Statue handelt es sich um eine bewegliche Sache. Bellona ist für Ago DETENTOR der Statue und hat unmittelbaren Fremdbesitz. Besitzer ist nach wie vor Ago. Für die Aufrechterhaltung des Besitzes ist CUSTODIA notwendig, d.h. die Möglichkeit, sich jederzeit wieder faktische Sachherrschaft zu verschaffen. CUSTODIA liegt nicht mehr vor, als Bellona die Statue im Tiber versenkt. Zu diesem Zeitpunkt geht der Besitz des Ago verloren. Auf das Eigentum an der Statue hat dies freilich keine Auswirkung.
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Bei dem Haus des Carus handelt es sich um eine unbewegliche Sache. Besitz an unbeweglichen Sachen kann SOLO ANIMO aufrecht erhalten werden, d.h. CUSTODIA ist nicht notwendig. Daher behält Carus Besitz an seinem Haus auch während er fort ist. Auch wenn ein Dritter die unbewegliche Sache besetzt, bleibt der Besitz zunächst erhalten; erst wenn de POSSESSOR davon Kenntnis erlangt und dagegen nichts tut bzw. beim Wiederbemächtigungsversuch scheitert, geht sein Besitz verloren. Dies ist hier der Fall und Carus verliert zu dem Zeitpunkt, als er von der Besetzung erfährt und beschließt, nichts zu unternehmen, den Besitz an dem Haus.
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Flora erlangt zu dem Zeitpunkt, als der Sklave das Pferd abholt, Besitz daran. Der ANIMUS ist problemlos vorhanden, der CORPUS wird durch den Sklaven ausgeübt (Besitzdiener). Sie erwirbt Besitz an dem Pferd ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO. Nun entschließt sich der Sklave zur Flucht mit dem Pferd, er ist ein SERVUS FUGITIVUS. Besitz an einem SERVUS FUGITIVUS wird SOLO ANIMO aufrecht erhalten, daher geht der Besitz an dem Sklaven nicht verloren. Auch wird der SERVUS FUGITIVUS weiterhin als Besitzdiener angesehen, wodurch auch der Besitz am Pferd erhalten bleibt. Dies gilt jedoch nur solange, bis ein Dritter Besitz an dem Sklaven (und „seinen“ Sachen) erlangt. Dies geschieht als die Räuberbande Gripus verschleppt. Jetzt gehen Besitz sowohl an dem Pferd als auch an dem Sklaven auf die Räuberbande über.
20
Zunächst ist Felix unmittelbarer Fremdbesitzer für Helene, die weiterhin Besitzerin des Landgutes ist. Durch die Unterpacht des Felix wird Kreon unmittelbarer Fremdbesitzer des Landgutes – es liegt eine Detentorenkette vor. Besitzerin ist immer noch Helene. Nun wird Kreon vertrieben, das bedeutet, dass der Besitzmittler der Helene vom Grundstück vertrieben wird. Dieser gewaltsame Eingriff in den Besitz der Helene beendet ihren Besitz sofort.
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Es handelt sich bei dem Widder um eine bewegliche Sache. Für die Aufrechterhaltung des Besitzes ist CUSTODIA notwendig. Diese geht im weitläufigen Wald verloren. Der Widder ist also zunächst besitzlos. Als Marcia den Widder findet, erwirbt sie ANIMO ET CORPORE Besitz an dem Widder. Allerdings erkennt sie, dass der Widder zur Herde des Leo gehört, sie erwirbt daher CLAM Besitz und begeht ein FURTUM (Unterschlagung).
22
Das Zinshaus ist eine unbewegliche Sache. POSSESSIO daran kann SOLO ANIMO aufrecht erhalten werden. Auch wenn der Besitzdiener (der Sklave Orion) stirbt, bleibt der Besitz daran zunächst aufrecht. Erst wenn der Besitzer davon erfährt und nichts tut, geht der Besitz verloren. Nike schickt aber sofort, nachdem sie davon erfährt, den Sklaven Solon, wodurch der Besitz erhalten bleibt. Der Auszug der Mieter (Besitzmittler) schadet ebenfalls nicht.
23
Für den Eigentumserwerb durch TRADITIO sind die dingliche Berechtigung des Vormannes, TITULUS und MODUS erforderlich. Die dingliche Berechtigung des Ramses ist anzunehmen. Das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag – EMPTIO VENDITIO) wird am 1.1. geschlossen und ist der TITULUS für den Eigentumserwerb. Juno erwirbt Besitz ANIMO NOSTRO CORPORE ALIENO als der Sklave die Vase abholt und stellt den MODUS für den Eigentumserwerb dar. In diesem Zeitpunkt erwirbt Juno ziviles Eigentum an der Vase. Tiro stiehlt die Vase, noch bevor der Sklave sie Juno übergeben kann. Dies ändert allerdings nichts am Eigentum an der Vase. Tiro wird bloß (originär) Besitzer der Vase. Juno kann gegen Tiro mit der REI VINDICATIO auf Rückgabe der Vase vorgehen, sowie mit der reipersekutorischen CONDICTIO FURTIVA (allerdings in Konkurrenz zur REI VINDICATIO) und der pönalen ACTIO FURTI, da Tiro ein FUR ist.
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Die IN IURE CESSIO ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft und somit nicht von einer gültigen IUSTA CAUSA abhängig. Voraussetzung für den Eigentumserwerb aus der IN IURE CESSIO sind die dingliche Berechtigung des Vormannes und der Vollzug des Formalaktes. Da beides vorliegt, erwirbt Ufens ziviles Eigentum an dem Ochsen. Ufens kann jedoch aufgrund der fehlenden IUSTA CAUSA die CONDICTIO INDEBITI anstellen, um die Sache oder Wertersatz aufgrund der ungerechtfertigen Bereicherung zurückzuerhalten. Vgl. § 1431 ABGB