Römisches Recht - Rechtsvergleichende Fragen - Fragenkatalog Flashcards

1
Q

Welche Funktion kommt der römischen USUCAPIO zu? Durch welche Institute des geltenden österreichischen Rechts wird
diese Funktion wahrgenommen?

A

Römisches Recht
- Schutz des Vertrauens auf den redlichen Verkehr (höher als Schutz des Eigentums)
- originärer Eigentumserwerb am Ende der ErsitzungVerlust des Eigentums des bisherigen Eigentümers

„Gutglaubenserwerb“
- Verkehrsschutz
- Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigtem Vormann
- unverzüglich, ohne Zeitspanne (ohne TEMPUS der POSSESSIO)

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Q

Vergleichen Sie die Voraussetzungen der USUCAPIO mit den Voraussetzungen eines Gutglaubenserwerbs gemäß §§367 f.
ABGB.

A
  1. Bewegliche Sache
    bei Grundstücken: Vertrauen auf unrichtige Grundbucheintragung oder Ersitzung
  2. Gutgläubigkeit
    Überzeugung des Erwerbers, Sache von berechtigtem Veräußerers zu erwerben keine Kenntnis oder Fahrlässigkeit hinsichtlich Unkenntnis
    = redlicher Erwerber
    Herabsetzungen der Anforderung zwecks Verkehrsschutz
    - BGB: leichte Fahrlässigkeit in Ordnung
    - ABGB: Glauben an Verfügungsbefugnis des Veräußerers genügt (anstatt Glauben an Eigentum) Bestandschutz
    - Code Civile öffentliche Register beweglicher Sachen z.B. Schiffe –> Ausschluss des Gutglaubenserwerbs an diesen
  3. Fehlerfreier und rechtmäßiger Besitz des Erwerbers
    bei Begründung
    gültiges Titelgeschäftsonst Ersitzung mit Frist von 30 Jahren
  4. Entgeltlichkeit
    Privilegierung des gutgläubigen Erwerbers bei entgeltlichen Geschäften Schenkung nicht geschützt
  5. Professionelles Wirtschaften
    schlanke Formen, rasche Abläufe und gesteigerter Erwerberschutz Gutgläubigkeitserwerb erspart Erwerber
    - aufwendige Recherchen
    - Risiko des Eviktionsprozesses während Ersitzungsfrist
    - Schwebezustand während Zeitablauf
    –> Gutgläubigkeitserwerb bei professioneller Wirtschaft wichtiger, als bei Privaten Österreich: „Unternehmer in gewöhnlichen Betrieb“ und „öffentliche Versteigerungen“
  6. Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers
    Eigentümer hat Person Sache anvertraut –> diese veräußert an gutgläubigen Erwerber –> Erwerber erwirbt originär Eigentum
    (auch außerhalb Unternehmensbetrieb oder öffentlichen Versteigerungen)
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3
Q

In welcher Weise wirkt die LEX ATINA in den Gutglaubensvorschriften des deutschen und des französischen Rechts weiter?

A

Frankreich
- Eigentümer kann verlorene oder gestohlene Sache drei Jahre von jedem vindizieren
- Privilegierung von Besitzer, der Sache auf Messe, Markt, Versteigerung oder Kaufmann (der mit solchen Sachen handelt)
gekauft hat: Besitzer muss Sache nur herausgeben, wenn Eigentümer bezahlten Preis erstattet (Lösungsrecht)

Deutschland
- redlicher Erwerber wird Eigentümer, wenn Erwerb in öffentlicher Ersteigerung, bei Geld oder Inhaberpapieren

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4
Q

Gibt es nach österreichischem Recht einen Gutglaubenserwerb an gestohlenen Sachen?

A

Gutglaubenserwerb an gestohlenen, verloren gegangenen oder abhanden gekommenen Sachen bei
- Entgeltlichen Erwerb in öffentlicher Ersteigerung
- Erwerb von Unternehmen im gewöhnlichen Betrieb
- Erwerb von Person, der Eigentümer Sache anvertraut hatte

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5
Q

Warum gestatten die modernen Privatrechte bisweilen, dass auch eine gestohlene Sache in das Eigentum eines
gutgläubigen Erwerbers gelangt?

A

Vertrauensschutz und Verkehrssicherheit

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