Rechtsgechäftlicher Eigentumserwerb Flashcards

1
Q

Rechtsgeschäftlicher Eigentumgserwerb

A
  1. Einigung
  2. Übergabe/ Übergabesurrogat
    - § 929 1/ 2 BGB: Übergabe bzw. Besitz des Erwerbers
    - § 930 BGB: Besitzmittlungsverhältnis, $ 868 BGB
    - § 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs
  3. Einigsein
  4. Berechtigung
  5. Überwindung der Berechtigung
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2
Q

Einigung, §§ 929/ 930/ 931, 145 BGB

A

Formfreie Einigung Beider Parteien auf Übergang des Eigentums

  • Stellvertretung möglich, § 164 BGB
  • Befristung (§ 163 BGB)/ Bedingung (§ 158 BGB) möglich

I. Bestimmtheitsgrundsatz
Muss anhand einfacher äußerer Kriterium für jeden, der die Parteiabrede kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche Sache übereignet werden soll

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3
Q

Antizipierte Einigung

A

= die dingliche Einigung iSd § 929 S.1 fällt mit der Übergabe zeitlich auseinander.

Problem - im SachenR besteht der Grundsatz der Spezialität = jede Übereignete Sache muss zZtpkt der Einigung bestimmt sein. Bei Einigung über eine bestimmte Gattung muss die bestimmte Sache eigentlich ausgesondert sein.

Ausnahme - dem Grundsatz ist aber Genüge getan, wenn bei Eigentumsübergang, also letzlich bei Übergabe, die Sache konkretisiert ist.

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4
Q

Einigsein zzT der Übergabe

A

Parallel zu § 873 BGB ist die Einigung jederzeit widerruflich!
–> Einigung muss somit zZT der Übergabe noch bestehen

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5
Q

Berechtigung, §§ 929/ 930/ 931 BGB

A

Der Eigentumserwerb gem. § 929, 930, 931 ist ein Rechtserwerb vom Berechtigten

3 Quellen:

  1. Eigentum
  2. Gesetz (zB.: § 966 II 1, 1087 II 2 BGB)
  3. Verfügungsberechtigung gem. § 185 BGB, § 80 I InsO
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6
Q

Übergabe iSv § 929 BGB

A

I. Völlige Besitzaufgabe des Veräußereres

  1. Aufgabe des unmittelbaren Besitzes,§ 854, 855 BGB
  2. Aufgabe des mittelbaren Besitzes
  3. Übergabe durch Geheißperson des Veräußerers

II. Besitzerwerb auf Erwerberseite

  1. Erlangen des unmittelbaren Besitzes, §§ 854 I, II, 855 BGB
  2. Erlangen unmittelbaren Besitzes durch Besitzmittler, § 868 BGB
  3. Übergabe an Geheißperson des Erwerbers

III. Auf Veranlassung des Veräußerers
Natürlicher Wille des Eigentümers zur Übertragung
–> Wenn (-), Abhandenkommen gem. § 858 BGB

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7
Q

Geheißperson

A

Hilfsperson die iRd Übergabe auf Erwerber- oder Veräußererseite tätig wird.

  1. Tätigwerden iR fremder Erwerbstatbestände (Also Dritter)
  2. Handeln auf Geheiß (Unterordnung)
    Geißperson fügt sich von den Parteien gewollt in eine fremden Erwerbstatbestand ein

Achtung: Die Geheißpersonen Stellung muss nicht Dauerhaft sein, sondern nurr bei Übergabe (logische Sekunde) vorliegen

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8
Q

Streckengeschäft

A

Streckengeschäft = Form der Warendistribution bei der ein Glied der Absatzkette die Ware direkt - unter Umgehung des Großhändlers - an den Einzelhändler liefert. Die Zwischenhändler erlangen zu keinem Zeitpunkt den Besitz.

Übereignung = erfolgt bei Streckengeschäften stets in den Verhältnissen, in denen der schuldrechtliche Primäranspruch besteht.
(Großhändler - Zwischenhändler - Käufer)

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9
Q

besitzverhältnisse/ Übereignungen im Streckengeschäft

A

Problem - beim Streckengeschäft wird der Zwischenverkäufer nicht Besitzer (keinen unmittelbaren B, keinen mittelbaren, keine Besitzdienerschaft), also keine Übergabe iSd § 929.

Lösung - Geheißerwerb! iRd Übereignungsvorgangs wird bei der Übergabe (!) eine Drittperson eingesetzt, die den unm. Besitz für jemand anderen mit dessen Einverständnis entgegennimmt.

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10
Q

Übergabesurrogat gem.§ 929 BGB

A

I. Erwerber ist zzT der Einigung unmittelbarer oder mittelbarer
Besitzer

II. Besitzwechsel durch Einigung

  • Veräußerer verliert jeglichen Restbesitz
  • Eigenbesitz des Erwerbers
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11
Q

Übereignung gem. § 929 2 BGB an Besitzdiener

A

Str. ob möglich

I. eA.: Übereignung (+)

II. hM.: Übereignung (-)
- Der Besitzdiener ist kein Besitzer iSv § 929 2 BGB
- Die Übereignung kann nur gem. § 929 1 BGB unter Aufhebung des
Herrschaftsverhältnisses durch eindeutigen Aufhebungsakt erfolgen

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12
Q

Übergabesurrogat § 929, 930 BGB

A

Übereignung durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen Veräußerer als Besitzmittler und Erwerber als mittelbarer Besitzer.
–> Veräußerer bleibt unmittelbarer Besitzer, verliert aber Eigentum

I. Konkretes Besitzmittlungsverhältnis
Verhältnis muss Beziehung des Besitzmittlers zur Sache regeln, also bestimmte Recht und Pflichten der Parteien bzgl. der Sache regeln

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13
Q

Das Insichkonstitut (§ 868, 181 BGB) iRd der Übereignung gem. § 929, 930 BGB

A

Unmittelbarer Besitzer vereinbart mit sich selbst als Vertreter eines Dritten, dass er die Sache für den Dritten halte.

I. Durchgangserwerb bei mittelbarer Stellvertretung
Verkäufer übereignet an mittelbaren Stellvertreter. In-Sich Konstitut als zweite Übereignung, mittelbarer Stellvertreter - Enderwerber

II. Direkterwerb bei offener unmittelbarer Stellvertretung
Bei offener Stellvertretung treffen die Folgen des Geschäfts den Vertretenen. Liegt die dingliche Einigung zwischen Stellvertreter und Drittem vor, erhält der Dritte automatisch mittelbaren Besitz
(antzipiertes Besitzkonstitut!)

III. Direkterwerb bei Geschäften für die, die es angeht
Vertretung über § 164 I + Mittelbarer Besitz über Besitzkonstitut!

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14
Q

Übergabe Surrogat gem. § 929, 931 BGB

A

Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten an den Erwerber. Erwerber wird somit mittelbarer Besitzer der Sache.

I. Bestehen eines (auch zukünftigen) Herausgabeanspruchs
Achtung: Herausgabe gem. § 985 BGB kann nicht abgetreten werden, da § 985 nach hM nicht vom Eigentum zu trennen ist. Vindication der Sache ist Folge der Rechtsinhaberschaft!

II. Wirksame Abtretung gem.§ 398 BGB

  1. Formloser Abtretungsvertrag
  2. Kein Ausschluss bei Abtretung
  3. Berechtigung
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15
Q

Gutgläubiger Erwerb, Grundschema

A

I. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts

II. Rechtsscheinstatbestand

  • § 932 BGB: unmittelbarer Besitz
  • § 933 BGB: unmittelbarer Besitz
  • § 934 BGB: mittelbarer Besitz

III. Guter Glaube: § 932 II BGB

IV. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB

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16
Q

Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftesa

A

Keine Personenidentät der Vertragsparteien

17
Q

Guter Glaube, § 932 BGB

A

Erwerber darf weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel des Eigentums des Veräußerers haben.

–> Kenntnis der wahren Vermögenslage schadet, auch bei gutem Glauben an etwaige Berechtigung

18
Q

Abhanden Gekommen iSv § 935 I BGB

A

Zwei Fälle
1. Unmittelbarer Besitz des Eigentümers
Verlust des Unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Eigentümers

  1. Mittelbarer Besitz des Eigentümers
    Verlust des Unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Besitzmittlers
19
Q

Abhandenkommen durch den Weisungswidrig handelnden Besitzdiener

A

eA.: Abhängig vom Besitzdiener
- Besitzdiener muss als solcher erkennbar, dh vom Besitzer zu
unterschieden sein
- Alleinige Einwirkungsmöglichkeit des Besitzdieners auf die Sache
–> Veranlasser Theorie: Rechtsverlust trifft denjenigen, der den
Verfügenden freiwillig in die Lage versetzt hat zu verfügen

aA.: Abhängig vom Willen des unmittelbaren Besitzers
- Kommt auf den Willen des unmittelbaren Besitzers an
- Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes hängen vom
unmittelbaren Besitzer, nicht von unberechtigten Hilfspersonen ab

Streitentscheid - Abhängig vom Besitzdiener
Sind Handlungen des weisungswidrig handelnden Besitzdieners zuzurechnen, gilt dies auch iRd Abhandenkommens

20
Q

Bezugspunkt der Gutgläubigkeit iRd des Erwerbs

A

Immer nur bzgl. der Eigentümerstellung

Nicht bzgl. Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsbefugnis

21
Q

Zeitpunkt der Gutgläubigkeit iRd des Erwerbs

A

Redlichkeit bei Vollendung des Erwerbstatbestandes

I. Grds. Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat

II. Beim Eigentumsvorbehaltsverkauf nicht Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung sondern Zeitpunkt des Erwerbs des Anwartschaftsrechts

22
Q

Rechtscheinstatbestand § 933 BGB

A

I. Übergabe der Sache an den Veräußerer
Mehr als Vereinbarung des BMV, braucht auch Übergage der Sache

II. Kein Wertungswiderspruch zu § 934 1 BGB
iRv § 934 BGB genügt die Abtretung des mittelbaren Besitzes, während § 933 BGB BMV und Übergabe braucht

–> Aber zu erklären, da iRd BMV der Veräußerer besitzrechtliche Beziehungen zur Sache behält. Das ist aber der Fall bei Abtretung des mittelbaren Besitzes über § 934 BGB

23
Q

Rechtsscheintatbestand gem. § 934 BGB

A

I. Besitzerlangung von Dritten
Erwerber muss aufgrund des Veräußerungsgeschäfts muss Besitz bei einem Dritten erhalten werden.
–> IRd Abtretung des mittelbaren Besitzes reicht das auch, da er
Veräußere alle Besitzrechte verliert

II. P.: iRd Nebenbesitzes

  1. Ansicht: Nebenbesitz (-), Doppelspiel beginnt nach Übergang
    - -> Eigentumsübergang mit Erklärung des Besitzmittlers
  2. Ansicht: Nebensitz (+), Erwerb (-)
    - Doppelspiel des Besitzmittlers belegt bestehende Besitzbeziehung
    - Erwerber ist nicht näher an der Sache als der Veräußerer, somit
    mangelt es an der für § 934 BGB notwendigen Ausschließlichkeit
24
Q

Rückerwerb vom Nichtberechtigten

A

NB verkauft Sache an Gutgläubigen, der im Anschluss die Sache dem NB rückübereignet, sodass dieser erstmalig ET wird.
hM - Rückerwerb ist nicht möglich!
- Es wird die urspr. Eigentumslage wiederhergestellt
- §§ 932 ff BGB sollen den Gutgl. Erwerber schützen nicht den NB
- Nicht hinnehmbar würde der NB Eigentümer werden
- Wird das erste Rechtsgeschäft (Übereignung an Gutgl) im Lichte der Rückübereignung ausgelegt liegt kein Verkehrsgeschäft vor

mM.: Rücküberiegnung möglich

  • Der Gutgl. ET ist Verfügungsberechtigt
  • Der alte ET über §§ 812, 823 BGB ausreichend geschützt
25
Q

Gutgläubiger Erwerb vom Minderjährigen

A

Wertungswiderspruch:
Vom Minderjährigen kann das Eigentum nicht ordentlich erworben werden, 107, 108 BGB
eA.: 932 ff ausgeschlossen
Kann nicht sein, dass der der falsche Vorstellungen hat, besser steht, als derjenige, der sich nicht täuscht

hM.: 932 ff unbeschränkt anwendbar
Ist der Minderjährigenschutz nicht tangiert, wirkt er sich auch nicht aus.

26
Q

Lastenfreier Eigentumserwerb, § 936 BGB

A

I. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
–> Kann vom Berechtigten oder Nichtberechtigten kommen

II. Rechtsscheintatbestand
Besitz des VEräußerers, also
- Besitzerlangung vom Veräußerer iSv § 929 2 BGB
- Übergabe durch Veräußerer, 929 1, 930 BGB
- Besitzerwerb aufgrund der Veräußerung, § 931 BGB

III. Guter Glaube

IV. Kein Abhandenkommen
V. Sonderfall,§ 936 III

27
Q

Guterglaube iRd Lastenfreien Erwerbs

A

Keine Positive Kenntnis oder Grob Fahrlässige Unkenntnis bzgl. des Bestehens von Rechten Dritter an der Sache

–> Zerstört bei Kenntnis über Bestehen, nicht der Höhe oÄ.

28
Q

Sonderfall, § 936 III BGB

A

Eine Veräußerung nach § 931 BGB kann trotz Gutgläubigkeit nicht lastenfrei erfolgen, wenn der besitzende Dritte Inhaber des dinglichen Rechts ist

29
Q

Sicherungsübereignung gem. § 929, 930, 931 BGB

A

Gewohnheitsrechtlich anerkannt. Mit der Übereignung wird eine bestehende Forderung des Gläubigers gesichert

I. Einigung
II. Übergabe(surrogat) iSv § 929 ff
III. Einigsein bei Übergabe
IV. Berechtigung
V. Rechtsfolge
- Sicherungsnehmer wird Eigentümer und Verfügungsbefugt (Beschränkungen aus Sicherungsvertrag haben keine Außenwirkung)
- Bei Entfallen des Sicherungsbedürfnisses fällt das Eigentum nicht
automatisch zurück
- Schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung aus
Sicherungsabrede

30
Q

Sicherungsübereignung gem. § 929, 930, 931, 158 II BGB

A

Sicherungsübereignung unter auflösender Bedingung

I. Dingliche Einigung unter Auflösender Bedingung

  • regl. die Tilgung der zu Sichernden Forderung
  • Muss Ausdrücklich vereinbart werden (hM), konkludent (-)

II. Übergabe(surrogat) gem. § 929 ff BGB
III. Einigsein
IV. Berechtigung
V. Rechtsfolge
- Sicherungsnehmer wird vollwertiger Eigentümer
- SiG ist Anwartschaftsrechtsinhaber
–> Zwischenverfügungen des SiN somit gem. § 161 II unwirksam

31
Q

Sicherungsvertrag, § 241 I, 311 BGB

A

I. Rechtsnatur
1. Eigenständiger Vertrag und 3 Teil der Sicherungsübereignung
(Neben Forderung und Übereignungseinigung), nicht akzessorisch
2. Treuhandvertrag:

II. Inhalt und Pflichten
1. SiG verspricht
- Eigentumsübertragung an Sachen als Sicherheit für Forderungen
- Sorgsamer Umgang und BMV iF des § 930 BGB
2. SiN verpflichtet sich das Sicherungsgut nicht als freies Eigentum
zu behandeln und die vertraglichen Beschränkungen zu respektieren
3. Regelung des Sicherungsfalls
- Wann tritt der Sicherungsfall ein
- Wie soll die Sache verwertet werden
4. Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung gem. § 280, 241, 311 I

32
Q

Der Sicherungsvertrag als Trauhandvertrag

A

SiN erhält volles Eigentum, ihm steht aber nur das Recht auf Verwertung bei Eintritt des Sicherungsfalls zu.
–> Bekommt dinglich mehr als im schuldrechtlich zusteht

Dieses mehr an Rechtsmacht wird den SiN zu treuen Händen anvertraut.

Folge:
Auch ohne besondere Regelung im Sicherungsvertrag muss der SiN nach Wegfall des Sicherungsgrundes dem SiG das Eigentum an der Sache zurückübertragen

33
Q

Zustandekommen und Recht aus dem Sicherungsvertrages,§ 241, 311 I BGB

A

I. Zustandekommen
1. Einigung
- Besonders muss der Vertrag hinreichend bestimmt sein
- Antizipierte Einigung ist möglich, aber auch hier muss ausreichend
bestimmt sein, welche Sachen Übereignet werden sollen

  1. Keine Wirksamkeitshindernisse
    - Besonders Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung
    II. Nicht Untergegangen
    III. Durchsetzbar
    IV. Rechtsfolge
    - RzB des SiN
    - Verwertungsrecht des SiN im Sicherungsfall
    - Rückübereignungsanspruch bei Wegfall des Sicherungsinteresses
    - Schadensersatz gem. § 280 I BGB bei Pflichtverletzungen
34
Q

Anfängliche Übersicherung

A
  1. Deckungsgrenze war von Anfang an weit überschritten (110 %)
  2. Knebelung durch Einschränkung der wirtschaftlichen
    Bewegungsfreiheit über das notwendige Maß hinaus
  3. Gläubigerbenachteiligung
    Immer dann, wenn dem SiG das letze Vermögen entzogen wird, so dass anderen Gläubiger die Kreditwürdigkeit vorgetäuscht werden muss (Globalzession)
35
Q

Nachträgliche Übersicherung

A

Sicherungsvertrag enthält keine ausreichenden Freigabeklauseln für den Fall das der SiN die Sache nicht mehr benötigt

I. alte hM.: qualifizierten Freigabeklauseln notwendig

  1. Verpflichtung zur Rückübereignung wenn Deckungsgrenze erreicht
  2. Wenn nicht vereinbart, sind Vertag und Übereignung nichtig
  3. Kritik
    - Qualifizierte Freigabeklausel unnötig, Pflicht ergibt sich aus Vertrag
    - Nichtigkeit von Vertrag und Übereignung ist überzogen und verstößt gegen das Abstraktionsprinzip

II. neue hM

  1. Qualifizierte Freigabeklauseln sind nicht nötig
  2. Deckungsgrenze = 110% der (Rest)Forderung (bei Abzahlung)
  3. Sicherungswert ≠ Verkaufswert. Freigabeanspruch ensteht erst wenn geschätzer Verkaufswert 150 % der Restforderung ausmacht
36
Q

Schutz des Sicherungsgebers

A

I. Sicherungsvertrag ohne Auflösende Bedingung

  • Schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung bei Erfüllung
  • Verfügungen führen zu SEA gem. § 280 BGBm sind aber wirksam

II. Sicherungsvertrag mit auflösender Bedingung iSv § 158 II BGB
- Automatischer Eigentumsrückfall mit Erfüllung der Forderung
- Verfügungen an Dritte und Belastungen sind gem. § 161 BGb ggü.
dem SiG nichtig
- Kein Lastenfreier Erwerb des Gutgläubigen Erwerbers, § 936 III,
161 II, III BGB

III. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer einen nAussonderungsanspruch gem. § 47 InsO

37
Q

Schutz des Sicherungsnehmers

A

I. Herausgabe- und Verwertungsansprüche bei Eintritt des Sicherungsfalls

  • § 985 BGB gegen den Sicherungsgeber
  • Verwertungsrecht iSd Sicherungsvertrages

II. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers steht dem Sicherungsnehmer lediglich ein Absonderungsrecht gem. § 51 InsO zu, er kann nicht die Sache sondern nur ihren Verwertungserlös verlangen

III. Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO
Vollstrecken Dritte auf Grund eines Titels gegend en Sicherungsgeber steht dem Sicherungsnehmer die Drittwiderspruchsklage zu