Rechtsgechäftlicher Eigentumserwerb Flashcards
Rechtsgeschäftlicher Eigentumgserwerb
- Einigung
- Übergabe/ Übergabesurrogat
- § 929 1/ 2 BGB: Übergabe bzw. Besitz des Erwerbers
- § 930 BGB: Besitzmittlungsverhältnis, $ 868 BGB
- § 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs - Einigsein
- Berechtigung
- Überwindung der Berechtigung
Einigung, §§ 929/ 930/ 931, 145 BGB
Formfreie Einigung Beider Parteien auf Übergang des Eigentums
- Stellvertretung möglich, § 164 BGB
- Befristung (§ 163 BGB)/ Bedingung (§ 158 BGB) möglich
I. Bestimmtheitsgrundsatz
Muss anhand einfacher äußerer Kriterium für jeden, der die Parteiabrede kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche Sache übereignet werden soll
Antizipierte Einigung
= die dingliche Einigung iSd § 929 S.1 fällt mit der Übergabe zeitlich auseinander.
Problem - im SachenR besteht der Grundsatz der Spezialität = jede Übereignete Sache muss zZtpkt der Einigung bestimmt sein. Bei Einigung über eine bestimmte Gattung muss die bestimmte Sache eigentlich ausgesondert sein.
Ausnahme - dem Grundsatz ist aber Genüge getan, wenn bei Eigentumsübergang, also letzlich bei Übergabe, die Sache konkretisiert ist.
Einigsein zzT der Übergabe
Parallel zu § 873 BGB ist die Einigung jederzeit widerruflich!
–> Einigung muss somit zZT der Übergabe noch bestehen
Berechtigung, §§ 929/ 930/ 931 BGB
Der Eigentumserwerb gem. § 929, 930, 931 ist ein Rechtserwerb vom Berechtigten
3 Quellen:
- Eigentum
- Gesetz (zB.: § 966 II 1, 1087 II 2 BGB)
- Verfügungsberechtigung gem. § 185 BGB, § 80 I InsO
Übergabe iSv § 929 BGB
I. Völlige Besitzaufgabe des Veräußereres
- Aufgabe des unmittelbaren Besitzes,§ 854, 855 BGB
- Aufgabe des mittelbaren Besitzes
- Übergabe durch Geheißperson des Veräußerers
II. Besitzerwerb auf Erwerberseite
- Erlangen des unmittelbaren Besitzes, §§ 854 I, II, 855 BGB
- Erlangen unmittelbaren Besitzes durch Besitzmittler, § 868 BGB
- Übergabe an Geheißperson des Erwerbers
III. Auf Veranlassung des Veräußerers
Natürlicher Wille des Eigentümers zur Übertragung
–> Wenn (-), Abhandenkommen gem. § 858 BGB
Geheißperson
Hilfsperson die iRd Übergabe auf Erwerber- oder Veräußererseite tätig wird.
- Tätigwerden iR fremder Erwerbstatbestände (Also Dritter)
- Handeln auf Geheiß (Unterordnung)
Geißperson fügt sich von den Parteien gewollt in eine fremden Erwerbstatbestand ein
Achtung: Die Geheißpersonen Stellung muss nicht Dauerhaft sein, sondern nurr bei Übergabe (logische Sekunde) vorliegen
Streckengeschäft
Streckengeschäft = Form der Warendistribution bei der ein Glied der Absatzkette die Ware direkt - unter Umgehung des Großhändlers - an den Einzelhändler liefert. Die Zwischenhändler erlangen zu keinem Zeitpunkt den Besitz.
Übereignung = erfolgt bei Streckengeschäften stets in den Verhältnissen, in denen der schuldrechtliche Primäranspruch besteht.
(Großhändler - Zwischenhändler - Käufer)
besitzverhältnisse/ Übereignungen im Streckengeschäft
Problem - beim Streckengeschäft wird der Zwischenverkäufer nicht Besitzer (keinen unmittelbaren B, keinen mittelbaren, keine Besitzdienerschaft), also keine Übergabe iSd § 929.
Lösung - Geheißerwerb! iRd Übereignungsvorgangs wird bei der Übergabe (!) eine Drittperson eingesetzt, die den unm. Besitz für jemand anderen mit dessen Einverständnis entgegennimmt.
Übergabesurrogat gem.§ 929 BGB
I. Erwerber ist zzT der Einigung unmittelbarer oder mittelbarer
Besitzer
II. Besitzwechsel durch Einigung
- Veräußerer verliert jeglichen Restbesitz
- Eigenbesitz des Erwerbers
Übereignung gem. § 929 2 BGB an Besitzdiener
Str. ob möglich
I. eA.: Übereignung (+)
II. hM.: Übereignung (-)
- Der Besitzdiener ist kein Besitzer iSv § 929 2 BGB
- Die Übereignung kann nur gem. § 929 1 BGB unter Aufhebung des
Herrschaftsverhältnisses durch eindeutigen Aufhebungsakt erfolgen
Übergabesurrogat § 929, 930 BGB
Übereignung durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen Veräußerer als Besitzmittler und Erwerber als mittelbarer Besitzer.
–> Veräußerer bleibt unmittelbarer Besitzer, verliert aber Eigentum
I. Konkretes Besitzmittlungsverhältnis
Verhältnis muss Beziehung des Besitzmittlers zur Sache regeln, also bestimmte Recht und Pflichten der Parteien bzgl. der Sache regeln
Das Insichkonstitut (§ 868, 181 BGB) iRd der Übereignung gem. § 929, 930 BGB
Unmittelbarer Besitzer vereinbart mit sich selbst als Vertreter eines Dritten, dass er die Sache für den Dritten halte.
I. Durchgangserwerb bei mittelbarer Stellvertretung
Verkäufer übereignet an mittelbaren Stellvertreter. In-Sich Konstitut als zweite Übereignung, mittelbarer Stellvertreter - Enderwerber
II. Direkterwerb bei offener unmittelbarer Stellvertretung
Bei offener Stellvertretung treffen die Folgen des Geschäfts den Vertretenen. Liegt die dingliche Einigung zwischen Stellvertreter und Drittem vor, erhält der Dritte automatisch mittelbaren Besitz
(antzipiertes Besitzkonstitut!)
III. Direkterwerb bei Geschäften für die, die es angeht
Vertretung über § 164 I + Mittelbarer Besitz über Besitzkonstitut!
Übergabe Surrogat gem. § 929, 931 BGB
Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten an den Erwerber. Erwerber wird somit mittelbarer Besitzer der Sache.
I. Bestehen eines (auch zukünftigen) Herausgabeanspruchs
Achtung: Herausgabe gem. § 985 BGB kann nicht abgetreten werden, da § 985 nach hM nicht vom Eigentum zu trennen ist. Vindication der Sache ist Folge der Rechtsinhaberschaft!
II. Wirksame Abtretung gem.§ 398 BGB
- Formloser Abtretungsvertrag
- Kein Ausschluss bei Abtretung
- Berechtigung
Gutgläubiger Erwerb, Grundschema
I. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
II. Rechtsscheinstatbestand
- § 932 BGB: unmittelbarer Besitz
- § 933 BGB: unmittelbarer Besitz
- § 934 BGB: mittelbarer Besitz
III. Guter Glaube: § 932 II BGB
IV. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftesa
Keine Personenidentät der Vertragsparteien
Guter Glaube, § 932 BGB
Erwerber darf weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel des Eigentums des Veräußerers haben.
–> Kenntnis der wahren Vermögenslage schadet, auch bei gutem Glauben an etwaige Berechtigung
Abhanden Gekommen iSv § 935 I BGB
Zwei Fälle
1. Unmittelbarer Besitz des Eigentümers
Verlust des Unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
- Mittelbarer Besitz des Eigentümers
Verlust des Unmittelbaren Besitzes ohne oder gegen den Willen des Besitzmittlers
Abhandenkommen durch den Weisungswidrig handelnden Besitzdiener
eA.: Abhängig vom Besitzdiener
- Besitzdiener muss als solcher erkennbar, dh vom Besitzer zu
unterschieden sein
- Alleinige Einwirkungsmöglichkeit des Besitzdieners auf die Sache
–> Veranlasser Theorie: Rechtsverlust trifft denjenigen, der den
Verfügenden freiwillig in die Lage versetzt hat zu verfügen
aA.: Abhängig vom Willen des unmittelbaren Besitzers
- Kommt auf den Willen des unmittelbaren Besitzers an
- Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes hängen vom
unmittelbaren Besitzer, nicht von unberechtigten Hilfspersonen ab
Streitentscheid - Abhängig vom Besitzdiener
Sind Handlungen des weisungswidrig handelnden Besitzdieners zuzurechnen, gilt dies auch iRd Abhandenkommens
Bezugspunkt der Gutgläubigkeit iRd des Erwerbs
Immer nur bzgl. der Eigentümerstellung
Nicht bzgl. Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsbefugnis
Zeitpunkt der Gutgläubigkeit iRd des Erwerbs
Redlichkeit bei Vollendung des Erwerbstatbestandes
I. Grds. Einigung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat
II. Beim Eigentumsvorbehaltsverkauf nicht Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung sondern Zeitpunkt des Erwerbs des Anwartschaftsrechts
Rechtscheinstatbestand § 933 BGB
I. Übergabe der Sache an den Veräußerer
Mehr als Vereinbarung des BMV, braucht auch Übergage der Sache
II. Kein Wertungswiderspruch zu § 934 1 BGB
iRv § 934 BGB genügt die Abtretung des mittelbaren Besitzes, während § 933 BGB BMV und Übergabe braucht
–> Aber zu erklären, da iRd BMV der Veräußerer besitzrechtliche Beziehungen zur Sache behält. Das ist aber der Fall bei Abtretung des mittelbaren Besitzes über § 934 BGB
Rechtsscheintatbestand gem. § 934 BGB
I. Besitzerlangung von Dritten
Erwerber muss aufgrund des Veräußerungsgeschäfts muss Besitz bei einem Dritten erhalten werden.
–> IRd Abtretung des mittelbaren Besitzes reicht das auch, da er
Veräußere alle Besitzrechte verliert
II. P.: iRd Nebenbesitzes
- Ansicht: Nebenbesitz (-), Doppelspiel beginnt nach Übergang
- -> Eigentumsübergang mit Erklärung des Besitzmittlers - Ansicht: Nebensitz (+), Erwerb (-)
- Doppelspiel des Besitzmittlers belegt bestehende Besitzbeziehung
- Erwerber ist nicht näher an der Sache als der Veräußerer, somit
mangelt es an der für § 934 BGB notwendigen Ausschließlichkeit
Rückerwerb vom Nichtberechtigten
NB verkauft Sache an Gutgläubigen, der im Anschluss die Sache dem NB rückübereignet, sodass dieser erstmalig ET wird.
hM - Rückerwerb ist nicht möglich!
- Es wird die urspr. Eigentumslage wiederhergestellt
- §§ 932 ff BGB sollen den Gutgl. Erwerber schützen nicht den NB
- Nicht hinnehmbar würde der NB Eigentümer werden
- Wird das erste Rechtsgeschäft (Übereignung an Gutgl) im Lichte der Rückübereignung ausgelegt liegt kein Verkehrsgeschäft vor
mM.: Rücküberiegnung möglich
- Der Gutgl. ET ist Verfügungsberechtigt
- Der alte ET über §§ 812, 823 BGB ausreichend geschützt