Grundsätze des Sachenrechts Flashcards
Grundprinzipien des Sachenrechts
PASTA
I. Publizität
II. Absolutheit
III. Spezialität
IV. Typisierung
V. Abstraktion
Publizität
Da Sachenrecht ggü jedermann wirken, muss die sachenrechtliche Zuordnung grds. für jedermann offenkundig sein.
Publizitätsträger
- Mobiliarsachenrecht = Besitz
- Immobiliarsachenrecht = Grundbuch
Absolutheit
Die sachenrechtliche Zuordnung gilt ggü. jedermann, nicht wie im Schuldrecht nur zwischen den Vertragsparteien.
–> Sachenrecht wirkt absolut, nicht relativ
Spezialität
Dingliche Rechte können nur immer nur an genau definierten einzelnen Sachen entstehen.
–> Erforderlich zum Schutz des Rechtsverkehrs wegen der absoluten
Wirkung
So zB. Eigentum nicht an dem Unternehmen sondern den zum Unternehmen gehörenden Sachen, Rechten etc.
Typisierung
I. Typenzwang - numerus clausus
Dingliche Rechte können nur iRd gesetzlich vorgesehenen Tatbestände begründet, übertragen oder aufgehoben werden
II. Typenfixierung
Keine inhaltliche Ausgestaltung dinglicher Rechte durch die Parteien
Abstraktion
I. Trennungsprinzip
Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften
II. Abstraktionsprinzip
Unabhängigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Verfügungsgeschäfte sind auch ohne Rechtsgrund wirksam
- Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts berührt das
Verfügungsgeschäft nicht
III. Ausnahme
- Fehleridentität
- Bedingungszusammenhang
Besitz und seine Funktionen
Rechtsposition die die rechtliche Anerkennung der tatsächlichen Beziehung einer Person zu einer Sache kennzeichnet
I. Schutzfunktion
Das Gesetz schützt das Innehaben einer Besitzposition
II. Kontinuitätsfunktion
Erhalt der Sachherrschaft
–> zB.: § 566 BGB (Kauf bricht Miete nicht uÄ.)
III. Publizitätsfunktion
Besitz schafft die nach dem Publizitätsgrundsatz erforderliche Klarheit im Sachenrecht!
Zurechnung von Realakten des Weisungswidrig Handelnden Besitzdienerin
I. Grds. Zurechnung von Realakten über Besitzdienerschaft (§ 855)
–> Hier aber (-), da Weisungswidrig Handelnder Besitzdiener
II. § 164 ff BGB ist nicht analog anwendbar!
Besitzdienerschaft trennt nicht zwischen Innen- und Außenverhältnis!
III. § 56 HGB: Ermächtigt zu Verkauf- und Empfangnahme
Eigentlich waren Übereignung und In-Empfangnahme gemeint (HGB entstand vor dem Abstraktionsprinzip)
–> gesetzl. Zurechnungsnorm bei bestehen § 56 HGB
IV. Zurechnung über § 54 HGB
Mit „Rechtshandlungen“ sind auch Realakte gemeint
Zurechnung von Realakten gem. § 164 BGB - Stellvertretung
Stellvertretung ist nicht auf Realakte anwendbar
–> Keine Zurechnung über § 164
Ausnahme: Erwerb des unmittelbaren Besitzes gem. § 854 II BGB, da
Besitzerwerb per Einigung nicht per Realakt!