EBV Flashcards
Ansprüche aus EBV
I. Eigentümer gegen Besitzer
- Schadensersatz
- §§ 989, 990 BGB (bösgläubig/ verklagt)
- §§ 992, 823 ff BGB (deliktisch) - Nutzungsherausgabe
- §§ 987, 990 BGB (bösgläubig/ verklagt)
- §§ 992, 823, 249 I BGB (deliktisch)
- §§ 988, 812 ff BGB (redlich + unentgeltlich)
- §§ 993 BGB (redlich)
II. Besitzer gegen Eigentümer - Verwendungsersatz
- §§ 994 I, 996, 997 BGB (redlich)
- §§ 994 II, 683, 670; 997 BGB (bösgläubig, verklagt)
- §§ 994 II, 683, 670, 997 BGB (deliktisch)
Vindikationslage
I. Anspruchsteller ist Eigentümer
II. Anspruchsgegner ist Besitzer
III. kein Recht zum Besitz
Recht kann aus Vertrag oder Gesetz kommen
P.: Nicht mehr Berechtigter
P.: Nicht so Berechtigtet
IV. zZ schädigenden Ereignisses
Vindikationslage muss vorliegen wenn das schädigende Ereignis/ die Verwendung vorgenommen wird. Nicht bei Geltendmachung des Anspruchs
Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz iSv § 986 BGB
I. BGH (+)
- § 986 = Verteidigung ggü Herausgabeanspruch, so auch das Zürückbehaltungsrecht
- ZBR allerdings nur Einredecharakter und führt zur Leistung Zug um Zug (anders als das RzB)
II. Lit.: (-) (hM)
ZBR = eigenständige, der Vindikationslage nicht entgegenstehende Rechte
- führen zur Zug-um-Zug Verteilung, nicht Abweisung der Herausgabeklage nach 986 BGB
- hemmt nur Vollstreckung, gibt keine sonstigen Nutzungsrecht (wie der Besitz)
III. Streitentscheid (pro hM)
- Konsequent
- Ermöglicht EBV-Anwendung ohne den Verweis darauf, dass das ZBR die Herausgabe nicht endgültig enfallen lässt (Rspr)
Der nicht so berechtigte Besitzer
Fraglich ob ein bestehendes Recht zum Besitz bei vertragswidriger Benutzung entfällt.
eA.: RzB besteht nicht
Wer sich vertragswidigi verhält überschreitet die inhaltlichen grenzen seines Besitzrechtes! –> Wie nicht berechtigt
hM.: RzB bliebt bestehen
- Der Vertrag besteht fort, auch bei Vertragswidriger Nutzung der Sache
- Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl. „Vertragswidrig“
- Allg. Haftung aus Vertrag und Gesetz genügt
- Kein Unterlaufen der entspr. Haftungsprivilegien
Der nicht mehr berechtigte Besitzer
Anwendbarkeit §§ 985, 986, 987 ff. nach Beendigung eines Besitzrechtsverhältnisses
I. eA.: Subsidiaritätslehre - nicht anwendbar
§§ 985, 987 ff. BGB ggü anderen vertraglichen/ gesetzlichen Rückabwicklungsansprüchen subsidiär (zB. § 292 BGB)
II. hM: Anspruchskonkurrenz
Sonst bliebe für § 985 nur unfreiwilliger Besitzverlust; hier hilft aber schon § 1007 II ohne Rücksicht auf Eigentum.
Aufschwung vom rechtmäßigen Fremd- zum rechtswidrigen Eigenbesitzer als Begründung einer Vindikationslage
I. Rspr.: Vindikationslage (+)
Der Eigenbesitz unterscheidet sich vom Fremdbesitz. Durch den Willenswechsel wird neuer Besitz begründet
II. Lit.: Vindikationslage (-)
Besitzbegründung ist die erstmalige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft. Durch spätere Willensänderung wird kein neuer Besitz begründet
–> Solange Recht zum Fremdbesitz noch besteht, besteht ein Besitzrecht. Aber evt. SEA aus Verletzung des Besitzrechtes
Voraussetzungen § 989 BGB
I. Vindikationslage
II. schädigendes Ereignis
- Verschlechterung
- Untergang
- Körperliche Vernichtung
- Wirtschaftlicher Totalverlust (Vermischung, Verarbeitung, Verbrauch) - sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
III. Rechtshängigkeit - Zustellung der Klage, § 253, 261 BGB
IV. Verschulden, § 267 ff BGB nach hM
Sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe bei Verfügungen über die Sache
Liegt erst mit endgültiger Verweigerung der Rückveräußerung durch den neuen Eigentümer vor!!
Mitverschulden (§ 254 BGB) als Verschulden gem. § 989 BGB
I. Eigentümer muss sich mitverschulden anrechnen lassen
–> Kürzung des SEA gm. § 254 BGB
II. Fraglich: Einstehe für Hilfspersonen
1. eA.: Schuldverhältnis tritt erst mit Schaden an. Kein SV, keine Zurechnung gem. § 278 BGB!
- hM.: Zurechnung!
Schuldverhältnis als EBV entsteht mit Vindikationslage!!
Haftung des redlichen Besitzers
I. § 823 ff BGB
- Fremdbesitzerexzess
- Haftung des redlichen Eigenbesitzers nach Rechtshängigkeit
II. Haftung eine Besitzmittlers, § 991 II BGB
III. Schadensersatz wegen nicht gezogener Nutzungen, § 987 II BGB
- Eigenbesitzer
- Fremdbsitzer
Fremdbesitzerexzess (Haftung des unrechtmäßigen redlichen Besitzers gem. § 823 I BGB)
Redlicher unrechtmäßiger Besitzer überschreitet sein vermeintliches Besitzrecht
–> Fahrlässige Beschädigung eines Hauses bei nichtigem Mietvertrag
I. Grds. keine ersatzplfichtig des unrechtmäßig redlichen Besitzer
- nicht aus § 993 BGB (da gutgläubig)
- nicht aus §§ 823 ff BGB (da gesperrt aus § 993 BGB)
- -> Folge: Der rechtmäßige Besitzer stünde schlechter! Er haftet aus Delikt und Vertrag!
II. hM.: Aufhebung der Sperrwirkung des § 993 I BGB
Folge: Haftung gem. § 823 I BGB
Haftung des redlichen Besitzers nach Rechtshängigkeit gem. § 823 I BGB
Eigentlich Ausschluss des § 823 I BGB und Haftung gem. 993 BGB
eA.: Ausnahme: Haftung gem. § 823 I BGB bei Vorsatz
- Nach Rechtshängigkeit nur „Verwalten“ da mit Rückgabe zu rechnen ist. Schutz der § 987 ff BGB ist nicht verdient
- Kein Grund den verklagten Besitzer ggü. dem besitzlosen Eigentümer besserzustellen
aA.: Wertungswiderspruch zum bösgläubigen Besitzer
- Erst-Recht Schluss: Für den bösgläubigen Besitzer muss gelten was für den verklagten Besitzer gilt
- Bösgläubige Besitzer haften für Vorenthaltungsschaden gem. § 990 II BGB nur bei Verzug. § 823 I BGB umfasst diesen Schaden aber verzugsunabhängig!
Haftung des redlichen Besitzmittlers gem. § 991 BGB
Der redliche Unterbesitzer haftet dem Eigentümer wie er dem Oberbesitzer haftet. § 991 II BGB als gesetzliche DriSchLie
I. Haftungsmilderung?
- hM (+): der Unterbesitzer überschreitet sein Besitzrecht nicht
- aA (-): Gibt internen Vereinbarungen Drittwirkung!
II. Vertragliche Haftungserweiterung auf Zufall
- eA (-): Widerspricht § 989 BGB: Nur schuldhafte Verursachung
- aA (-): § 989 BGB bezeichnet nur die Art des Schadens, nicht dessen Verursachung
Aufbau § 987 II BGB
I. Vindikationslage
II. Rechtshängigkeit,§ 261, 253 ZPO
III. Versäumte Nutzungen
Solche die nach den Regeln der ordentlichen Geschäftsführung gezogen hätten werden müssen, aber nicht gezogen wurden
–> Obj. Maßstab, nicht was der Eigentümer gezogen hätte
IV. Verschulden
- § 276, 278 BGB
- § 254 BGB
Anwendbarkeit des § 987 II BGB auf den Fremdbesitzer
§ 987 BGB gelten grds. nur für den Eigenbesitzer
Für den Fremdbesitzer sind aufgrund des Besitzmittlungsverhältnisses Ausnahmen zu machen, so bei § 987 II BGB
Der verklagte redliche Fremdbesitzer, der eines Sache in Ausübung eines vermeintlichen Rechtsverhältnisses innehat, das ihn bei Wirksamkeit zur Nutzung nicht berechtigen würde, haftet nicht für unterbliebene Nutzungen (hM).
–> Es kann von ihm nicht verlangt werden, was dem rechtmäßigen Besitzer verboten wäre! (Wertungswiderspruch)
SEA gegen den bösgläubigen Besitzer, § 989, 990 I BGB (Schema)
I. Vindikataionslage
II. Schädigendes Ereignis
III. Bösgläubigkeit
IV. Verschulden, §§ 276, 278 BGB
Vindikationslage = Art der Sachwalterstellung (hM)
–> Verschulden in jeder durch Weiterbenutzung verursachten Verschlechterung, wenn die Weiternutzung nicht dem bloßen erhalt der Sache dient!
V. Rechtsfolge
Bösgläubigkeit iSv §§ 989, 990 I BGB
Wer den Mangel seines eigenen Besitzrechts kennt oder gro fahrlässig verkennt.
Zeitpunkt:
1. bei Besitzergreifung: Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit
- Nach Besitzergreifung: Nur Vorsatz, § 990 I 2 BGB
Veräußerung durch grob fahrlässig handelnden Gehilfen bei redlicher Besitzergreifung (Feldlokomotiven Fall)
2 Probleme:
P1: Zurechnung der Bösgläubigkeit, nach hM gem. 166 I BGB analog
P2: Grds. Bösgläubigkeit nach Besitzergreifung nur durch Vorsatz. Hier aber grobe Fahrlässigkeit!
–> Bösgläubigkeit nur wenn Veräußerung = Besitzergreifung