EBV Flashcards

1
Q

Ansprüche aus EBV

A

I. Eigentümer gegen Besitzer

  1. Schadensersatz
    - §§ 989, 990 BGB (bösgläubig/ verklagt)
    - §§ 992, 823 ff BGB (deliktisch)
  2. Nutzungsherausgabe
    - §§ 987, 990 BGB (bösgläubig/ verklagt)
    - §§ 992, 823, 249 I BGB (deliktisch)
    - §§ 988, 812 ff BGB (redlich + unentgeltlich)
    - §§ 993 BGB (redlich)

II. Besitzer gegen Eigentümer - Verwendungsersatz

  • §§ 994 I, 996, 997 BGB (redlich)
  • §§ 994 II, 683, 670; 997 BGB (bösgläubig, verklagt)
  • §§ 994 II, 683, 670, 997 BGB (deliktisch)
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2
Q

Vindikationslage

A

I. Anspruchsteller ist Eigentümer

II. Anspruchsgegner ist Besitzer

III. kein Recht zum Besitz
Recht kann aus Vertrag oder Gesetz kommen
P.: Nicht mehr Berechtigter
P.: Nicht so Berechtigtet

IV. zZ schädigenden Ereignisses
Vindikationslage muss vorliegen wenn das schädigende Ereignis/ die Verwendung vorgenommen wird. Nicht bei Geltendmachung des Anspruchs

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3
Q

Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz iSv § 986 BGB

A

I. BGH (+)

  • § 986 = Verteidigung ggü Herausgabeanspruch, so auch das Zürückbehaltungsrecht
  • ZBR allerdings nur Einredecharakter und führt zur Leistung Zug um Zug (anders als das RzB)

II. Lit.: (-) (hM)
ZBR = eigenständige, der Vindikationslage nicht entgegenstehende Rechte
- führen zur Zug-um-Zug Verteilung, nicht Abweisung der Herausgabeklage nach 986 BGB
- hemmt nur Vollstreckung, gibt keine sonstigen Nutzungsrecht (wie der Besitz)

III. Streitentscheid (pro hM)

  • Konsequent
  • Ermöglicht EBV-Anwendung ohne den Verweis darauf, dass das ZBR die Herausgabe nicht endgültig enfallen lässt (Rspr)
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4
Q

Der nicht so berechtigte Besitzer

A

Fraglich ob ein bestehendes Recht zum Besitz bei vertragswidriger Benutzung entfällt.

eA.: RzB besteht nicht
Wer sich vertragswidigi verhält überschreitet die inhaltlichen grenzen seines Besitzrechtes! –> Wie nicht berechtigt

hM.: RzB bliebt bestehen

  • Der Vertrag besteht fort, auch bei Vertragswidriger Nutzung der Sache
  • Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl. „Vertragswidrig“
  • Allg. Haftung aus Vertrag und Gesetz genügt
  • Kein Unterlaufen der entspr. Haftungsprivilegien
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5
Q

Der nicht mehr berechtigte Besitzer

A

Anwendbarkeit §§ 985, 986, 987 ff. nach Beendigung eines Besitzrechtsverhältnisses

I. eA.: Subsidiaritätslehre - nicht anwendbar
§§ 985, 987 ff. BGB ggü anderen vertraglichen/ gesetzlichen Rückabwicklungsansprüchen subsidiär (zB. § 292 BGB)

II. hM: Anspruchskonkurrenz
Sonst bliebe für § 985 nur unfreiwilliger Besitzverlust; hier hilft aber schon § 1007 II ohne Rücksicht auf Eigentum.

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6
Q

Aufschwung vom rechtmäßigen Fremd- zum rechtswidrigen Eigenbesitzer als Begründung einer Vindikationslage

A

I. Rspr.: Vindikationslage (+)
Der Eigenbesitz unterscheidet sich vom Fremdbesitz. Durch den Willenswechsel wird neuer Besitz begründet

II. Lit.: Vindikationslage (-)
Besitzbegründung ist die erstmalige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft. Durch spätere Willensänderung wird kein neuer Besitz begründet
–> Solange Recht zum Fremdbesitz noch besteht, besteht ein Besitzrecht. Aber evt. SEA aus Verletzung des Besitzrechtes

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7
Q

Voraussetzungen § 989 BGB

A

I. Vindikationslage

II. schädigendes Ereignis

  1. Verschlechterung
  2. Untergang
    - Körperliche Vernichtung
    - Wirtschaftlicher Totalverlust (Vermischung, Verarbeitung, Verbrauch)
  3. sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe

III. Rechtshängigkeit - Zustellung der Klage, § 253, 261 BGB
IV. Verschulden, § 267 ff BGB nach hM

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8
Q

Sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe bei Verfügungen über die Sache

A

Liegt erst mit endgültiger Verweigerung der Rückveräußerung durch den neuen Eigentümer vor!!

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9
Q

Mitverschulden (§ 254 BGB) als Verschulden gem. § 989 BGB

A

I. Eigentümer muss sich mitverschulden anrechnen lassen
–> Kürzung des SEA gm. § 254 BGB

II. Fraglich: Einstehe für Hilfspersonen
1. eA.: Schuldverhältnis tritt erst mit Schaden an. Kein SV, keine Zurechnung gem. § 278 BGB!

  1. hM.: Zurechnung!
    Schuldverhältnis als EBV entsteht mit Vindikationslage!!
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10
Q

Haftung des redlichen Besitzers

A

I. § 823 ff BGB

  1. Fremdbesitzerexzess
  2. Haftung des redlichen Eigenbesitzers nach Rechtshängigkeit

II. Haftung eine Besitzmittlers, § 991 II BGB

III. Schadensersatz wegen nicht gezogener Nutzungen, § 987 II BGB

  1. Eigenbesitzer
  2. Fremdbsitzer
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11
Q

Fremdbesitzerexzess (Haftung des unrechtmäßigen redlichen Besitzers gem. § 823 I BGB)

A

Redlicher unrechtmäßiger Besitzer überschreitet sein vermeintliches Besitzrecht
–> Fahrlässige Beschädigung eines Hauses bei nichtigem Mietvertrag

I. Grds. keine ersatzplfichtig des unrechtmäßig redlichen Besitzer

  • nicht aus § 993 BGB (da gutgläubig)
  • nicht aus §§ 823 ff BGB (da gesperrt aus § 993 BGB)
  • -> Folge: Der rechtmäßige Besitzer stünde schlechter! Er haftet aus Delikt und Vertrag!

II. hM.: Aufhebung der Sperrwirkung des § 993 I BGB
Folge: Haftung gem. § 823 I BGB

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12
Q

Haftung des redlichen Besitzers nach Rechtshängigkeit gem. § 823 I BGB

A

Eigentlich Ausschluss des § 823 I BGB und Haftung gem. 993 BGB

eA.: Ausnahme: Haftung gem. § 823 I BGB bei Vorsatz

  • Nach Rechtshängigkeit nur „Verwalten“ da mit Rückgabe zu rechnen ist. Schutz der § 987 ff BGB ist nicht verdient
  • Kein Grund den verklagten Besitzer ggü. dem besitzlosen Eigentümer besserzustellen

aA.: Wertungswiderspruch zum bösgläubigen Besitzer

  • Erst-Recht Schluss: Für den bösgläubigen Besitzer muss gelten was für den verklagten Besitzer gilt
  • Bösgläubige Besitzer haften für Vorenthaltungsschaden gem. § 990 II BGB nur bei Verzug. § 823 I BGB umfasst diesen Schaden aber verzugsunabhängig!
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13
Q

Haftung des redlichen Besitzmittlers gem. § 991 BGB

A

Der redliche Unterbesitzer haftet dem Eigentümer wie er dem Oberbesitzer haftet. § 991 II BGB als gesetzliche DriSchLie

I. Haftungsmilderung?

  1. hM (+): der Unterbesitzer überschreitet sein Besitzrecht nicht
  2. aA (-): Gibt internen Vereinbarungen Drittwirkung!

II. Vertragliche Haftungserweiterung auf Zufall

  1. eA (-): Widerspricht § 989 BGB: Nur schuldhafte Verursachung
  2. aA (-): § 989 BGB bezeichnet nur die Art des Schadens, nicht dessen Verursachung
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14
Q

Aufbau § 987 II BGB

A

I. Vindikationslage
II. Rechtshängigkeit,§ 261, 253 ZPO
III. Versäumte Nutzungen
Solche die nach den Regeln der ordentlichen Geschäftsführung gezogen hätten werden müssen, aber nicht gezogen wurden
–> Obj. Maßstab, nicht was der Eigentümer gezogen hätte

IV. Verschulden

  • § 276, 278 BGB
  • § 254 BGB
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15
Q

Anwendbarkeit des § 987 II BGB auf den Fremdbesitzer

A

§ 987 BGB gelten grds. nur für den Eigenbesitzer

Für den Fremdbesitzer sind aufgrund des Besitzmittlungsverhältnisses Ausnahmen zu machen, so bei § 987 II BGB

Der verklagte redliche Fremdbesitzer, der eines Sache in Ausübung eines vermeintlichen Rechtsverhältnisses innehat, das ihn bei Wirksamkeit zur Nutzung nicht berechtigen würde, haftet nicht für unterbliebene Nutzungen (hM).
–> Es kann von ihm nicht verlangt werden, was dem rechtmäßigen Besitzer verboten wäre! (Wertungswiderspruch)

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16
Q

SEA gegen den bösgläubigen Besitzer, § 989, 990 I BGB (Schema)

A

I. Vindikataionslage

II. Schädigendes Ereignis

III. Bösgläubigkeit

IV. Verschulden, §§ 276, 278 BGB
Vindikationslage = Art der Sachwalterstellung (hM)
–> Verschulden in jeder durch Weiterbenutzung verursachten Verschlechterung, wenn die Weiternutzung nicht dem bloßen erhalt der Sache dient!

V. Rechtsfolge

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17
Q

Bösgläubigkeit iSv §§ 989, 990 I BGB

A

Wer den Mangel seines eigenen Besitzrechts kennt oder gro fahrlässig verkennt.

Zeitpunkt:
1. bei Besitzergreifung: Vorsatz und Grobe Fahrlässigkeit

  1. Nach Besitzergreifung: Nur Vorsatz, § 990 I 2 BGB
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18
Q

Veräußerung durch grob fahrlässig handelnden Gehilfen bei redlicher Besitzergreifung (Feldlokomotiven Fall)

A

2 Probleme:
P1: Zurechnung der Bösgläubigkeit, nach hM gem. 166 I BGB analog

P2: Grds. Bösgläubigkeit nach Besitzergreifung nur durch Vorsatz. Hier aber grobe Fahrlässigkeit!
–> Bösgläubigkeit nur wenn Veräußerung = Besitzergreifung

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19
Q

Aufschwung zum Eigenbesitzer durch den Fremdbesitzer als Besitzergreifung (EBV)

A

eA.: Aufschwung zum Eigenbesitzer = erneute Besitzergreifung

  • Eigen- und Fremdbesitz sind so wesensverschieden, dass der Wechsel neuer Besitzergreifung gleichkommt
  • Wer seinen Besitz auf eine neue Grundlage stellt kann sich nicht auf die Grundsätze der Rechtsbewahrung berufen
  • § 823 I BGB gegen den Erfüllungsgehilfe (anwendbar, da Besitzdiener und somit kein EBV)

aA.: Aufschwung zum Eigenbesitzer ≠ neue Besitzergreifung

  • § 990 BGB unterscheidet nicht zwischen Besitzarten
  • Änderung der Besitzart ≠ Besitzergreifung
  • Unterscheidung in § 990 BGB entspricht der allg. Differenzierung zwischen Rechtserwerb und Rechtsbewahrung. Bei Rechtsbewahrung ist geringere Aufmerksamkeit bzgl. der Rechtsstellung notwendig. Das darf nicht ausgehöhlt werden, § 937, 955, 957 BGB
20
Q

Zurechnung der Bösgläubigkeit bei Minderjährigen (EBV)

A

eA.: § 107 ff BGB analog: Maßgebend ist der gesetzliche Vertreter
–> Grund: Minderjährigenschutz

aA.: § 828 II BGB analog: Einsichtsfähigkeit des Minderährigen
–> §§ 989, 990 BGB sind deliktsähnliche TBs

hM.: Differenzierend

  • Rückabwicklung gescheiterter Verträge, § 107 ff BGB analog
    • -> Minderjährigenschutz
  • Außervertragliche Eingriffe, § 828 II BGB
    Grenze des Minderjährigenschutzes im deliktischen Verhalten
21
Q

Zurechnung der Bösgläubigkeit bei Hilfspersonen (EBV)

A

I. Gem. § 278 BGB?
Problem: Gilt iRv Schuldverhältnissen. Bei Handlung des Gehilfen besteht regl. weder Vertrag noch EBV (est durch die Handlung)

II. hM.: § 166 I BGB analog

  • Wie bei der Stellvertretung hier Wissenszurechnung (dogmatisch)
  • Der Hilfsperson muss dann aber eine gewisse Eigenständigkeit beim Besitzerwerb zukommen, § 166 BGB eigentlich für Vertreter

III. mM.: § 831 BGB analog

  1. § 989, 990 BGB sind deliktische Tatbestände
  2. Aber
    - § 831 BGB ist keine Zurechnungsnorm!! (dogmatisch)
    - Exkulpationsmöglichkeit erscheint bei Wissenszurechnung verfehlt
22
Q

Zurechnung von Bösgläubigkeit bei Organverahlten (EBV)

A

Organverhalten ist das verhalten der juristischen Person durch die handelnde natürliche Person.

Somit hier keine „Zurechnung“ vor. Bösgläubigkeit der natürlichen Person (Geschäftsführers) ist Bösgläubigkeit der juristischen Person!

–> Die als Organ handelnde Personen haben auch keinen eigenen Besitz, die juristische Person hat Besitz!!

23
Q

Zurechnung von Bösgläubigkeit bei Erben (EBV)

A

I. War der Erblasser bösgläubig ist der Erbe das auch!
–> § 857 BGB: Erbe rückt in die Stellung des Erblassers!

Fraglich: Verliert der Erbe seine Bösgläubigkeit durch gutgläubige Inbesitznahme

Aber: Wertung des § 858 II 2 BGB
Ausschlaggebend ist die Rechtsnachfolge, nicht die Kenntnis

24
Q

Bösgläubigkeit bei Rücktritt (EBV)

A

Durch Rücktritt vom Kaufvertrag erlischt das Besitzrecht des Käufers der noch nicht Eigentümer ist (Eigentumsvorbehalt).

–> Bösgläubigkeit im Rücktritt gem. §§ 346, 323 BGB: Mit Zeitpunkt der Voraussetzungen für den Rücktritt!

25
Q

Sonstige Ansprüche gegen den bösgläubigen Besitzer

A

I. Verzugshaftung: §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB

  1. Voraussetzungen des § 990 I BGB (nicht § 989 BGB)
  2. Verzug mit der Herausgabepflicht gem. § 985 BGB

II. Nutzungsersatz: § 990 I, 987 II BGB
Verpflichtung ab Zeitpunkt der Bösgläubigkeit!

26
Q

Haftung des bösgläubigen Besitzers gem. § 823 ff BGB

A

Eigentlich nicht. EBV schließt § 823 ff BGB grds. aus, § 992 BGB

Aber, der bösgläubige Besitzer kann nicht besser stehen als der redliche verklagte Besitzer! Der soll nach eA für Vorsatzschaden nach Kenntnis haftet!

–> Haftung des bösgläubigen Fremdbesitzers aus § 823 ff BGB direkt, wie bei bestehen des Besitzmittlungsverhältnisses. (Mit BMV keine Vindikationslage da Recht zum Besitz und somit kein Ausschluss durch EBV!)

27
Q

SEA gegen den deliktischen Besitzer, § 992, 823 ff BGB

A

I. Vindikationslage

II. Besitzerlangung

  1. durch schuldhafte verbotene Eigenmacht! (SCHULDHAFT!!)
  2. durch Straftat (SCHULDHAFT!!)

III. Rechtsgrundverweis auf § 823 ff BGB
–> Prüfung des ganzen Tatbestand § 823 ff BGB

IV. Keine Verjährung

  • hM.: Anwendbarkeit § 195 BGB (Folge des Rechtsgrundverweises)
  • aA: § 992 BGB ist nur inhaltlich erweitert, bleibt aner EBV

V. Rechtsfolge, §§ 249 ff, 252 BGB
Jeder auf der unerlaubten Besitzentziehung beruhende Schaden

28
Q

Unterschlagung als Straftat iSv § 992 BGB

A

aA.: Nur bei Fundunterschlagung
- Verletzte Norm muss sich gegen die Besitzergreifung richten. Das ist aber nur im Fall der Fundunterschlagung der Fall, denn nur hier fallen Besitzbegründung (§ 992 BGB) und Zueignungshandlung (§ 246 StGB) zusammen!

hM.: Jede Art der Unterschlagung ist ausreichend
Besitzergreifung auch durch das erkennbaren Wechseln von Fremd- zu Eigenbesitz (Feldlokomotivenfall).
–> Liegt in jeder Zueignungshandlung gem. § 246 StGB

29
Q

Anspruch auf Nutzungsherausgabe gem. § 987 ff BGB (geht auch gem. § 985 BGB)

A

I. Vor Rechtshängigkeit

  1. Gegen den redlichen Besitzer
    - keine Herausgabepflicht der Nutzung
    - Herausgabe der Übermaßfrüchte gem. §§ 993 I, 812 ff BGB
    - Bei unentgeltlichem Erwerb, Herausgabe gem. §§ 988, 818 I BGB
  2. Gegen den bösgläubigen Besitzer
    - § 990 I BGb iVm § 987 BGB
    - Der Besitzmittler gem. § 991 I, 990 I, 987 BGB
    - § 993 I, 812 BGB
  3. Gegen den deliktischen Besitzer
    - § 993 I, 812 ff BGB
    - § 992, 823 ff BGB

II. Nach Rechtshängigkeit: Alle Besitzer (auch) gem. § 987 I BGB

30
Q

Nutzungsherausgabepflicht des redlichen Besitzers bei unentgeltlichem Besitzerwerb, §§ 998, 818 I BGB

A

I. Vindikationslage

II. Gutgläubiger Eigen- oder Fremdbesitzer

III. Unentgeltlicher Besitzerwerb

  • Bei § 857 BGB kommt es auf den Erwerb des Erblasser ab
  • Keine Anwendung bei unentgeltlichen Erwerb vom Eigentümer
  • Anwendung bei Nutzung über erlaubte Zeit für entgeltliche Nutzung hinaus!

IV. Nutzungen

V. Rechtsfolge, § 818 ff BGB

31
Q

Gutgläubiger Eigen- oder Fremdbesitzer, §§ 988, 818 I BGB

A

I. Gutgläubiger Eigenbesitzer, §§ 988 Fall 1, 872 BGB

II. Gutgläubiger Fremdbesitzer
- Wortlaut: nur der vermeintlich dinglich berechtigte Fremdbesitzer (Nießbrauch) - Recht an der Sache!!

  • Aber Redaktionsversehen: Gilt auch für den vermeintlich schuldrechtlich Berechtigten

III. Bösgläubige Besitzer gem. § 990 I, 987 I BGB

32
Q

Nutzungen iSv § 998, 818 I BGB

A

I. Grds: Nutzung = §§ 100, 99 BGB
Rechtsfrüchte, Gebrauchsfrüchte, Sachfrüchte

II. § 988 aber nur Sachfrüchte und Gebrauchsvorteile
–> Da Folgeanspruch des § 985 BGB (Sachherausgabe)

Bei Nutzung findet keine Aufzehr der Muttersache statt, sonst Übermaßfrüchte gem. § 993 BGB.

33
Q

Nutzungsherausgabepflicht des redlichen Besitzers bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb, §§ 998, 818 I BGB analog

A

Nach dem Wortlaut auf unentgeltlich, nicht auf rechtsgrundlos!
–> Kein EBV

Aber: Bei wirksamer entgeltlicher rechtsgrundloser Verfügung bestehen Ansprüche auf Herausgabe von Sache und Nutzungen (812), bei unwirksamer entgeltlicher rechtsgrundloser Verfügung nur auf Herausgabe. EBV schließt 812 aus und 988 (-) da entgeltlich. Kann nicht sein, dass der der sein Eigentum verloren hat, besser steht!

I. Rspr.: Herausgabepflicht gem. § 988 BGB analog (Nutzungen)

  • Gleichstellung von rechtsgrundloser Eigentümer und Besitzer
  • EBV als abschließende Regelung bleibt erhalten

II. Lit.: Herausgabepflicht gem. § 812 BGB direkt (Nutzungen)

  • fehlgeschlagene Geschäfte sollen über 812 rückblendet werden, muss auch gelten wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gescheitert sind
  • Besser für 3-Personen-Verhältnis, da Rückabwicklung entlang der Leistung (Schutz vor mehrfacher in Anspruchnahme)
  • Erlaubt Berücksichtigung von Vermögensopfern als Gegenanspruch
34
Q

Nutzungsherausgabepflicht des redlichen Besitzers bei rechtsgrundlosem Besitzewerb gem. § 812 BGB direkt (Lit)

A

Nicht § 988, 818 I BGB analog sondern § 812 BGB direkt

Frgl.: Direkte Anwendung von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion

hL.: Nur Leistungskondiktion
§ 812 BGB direkt um den redlichen rechtsgrundlosen Erwerber im 3 Personenverhältnis vor Anspruchshäufung zu schützen.
–> Lage besteht nur bei LK. Bei NLK keine entsprechende Häufung. Ansonsten Ausschlusswirkung des EBV

aA.: Auch Nichtleistungskondiktion
§§ 812 ff BGB sind ggü. dem § 987 ff BGB spezieller

35
Q

Nutzungsherausgabepflicht des redlichen Besitzers bzgl. übermäßiger Früchte, § 993 BGB

A

I. Vindikationslage

II. Redlichkeit des Besitzer
–> Bei Bösgläubigkeit § 990 I, 987 BGB (wie verklagt)

III. Übermaßfrüchte
Früchte (§ 99 I, III BGB) die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen ist

IV. Rechtsfolge: Herausgabe gem. §§ 818 ff BGB
–> Rechtsfolgenverweis!

36
Q

Gegenansprüche der Besitzers auf Verwendungsersatz, §§ 994 ff BGB

A

I. Redlicher unverklagter Besitzer

  1. Notwendige Verwendungen, § 994 I BGB (Ersatz)
  2. Nicht notwendige Verwendungen, § 996 BGB (Ersatz)
  3. Luxusverwendungen, § 997 BGB (Wegnahme)

II. Verklagter oder bösgläubiger Besitzer

  1. Notwendige Verwendungen, §§ 994 II, 683/ 684 BGB (Ersatz)
  2. Luxus Verwendungen, § 997 BGB (Wegnahme)
  3. Kein Anspruch bzgl. nicht notwendiger Verwendungen
37
Q

Ersatz notwendiger Aufwendungen, § 994 I BGB

A

I. Vindikationslage
II. Notwendige Verwendungen
- Zum Erhalt der Sache oder ordnungem. Bewirtschaftung notwendig.
- Obj. Maßstab! Aber urspr. Zweckbestimmung der Sache (Nicht für Sonderzwecke des Besitzer - zB. Instandhaltung abzureißender Häuser etc.)

III. Redlichkeit

IV. Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten,§ 994 I 2 BGB
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zur laufenden Unterhaltung der Sache

V. Rechtsfolge

38
Q

Anwendung des § 994 I BGB ohne Vindikationslage
(Schutz des, ein unter EV-stehendes Fahrzeug, reparierenden Werkunternehmers vor dem Herausgabeverlangen des ursprünglichen Eigentümers nach Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 449 BGB)

A

hM.: § 994 BGB analog (EBV ohne Vindikationslage)

  • Gleichstellung von recht- und unrechtmäßigem Besitzer
  • Für das RzB ist der Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung, nicht der der Verwendung an! (FALSCH!!! weil undogmatisch!)

aA.: Keine Anwendbarkeit. Schutz durch WUPfR

  • zZT der Verwendung bestand ein Besitzrecht
  • Der Besteller ist Verwender. Er veranlasst und bezahlt die Reparatur
    1. Lösung über gutbläubigen Erwerb des Pfandrechts
    2. Vertragliche Reparaturpflicht = Einwilligung der Eigentümers in gesetzl Pfandrechtserwerb!

aA.: kein Vindikationsschutz

  • Sperrung des § 985 BGB durch vertraglichen Herausgabeanspruch!
  • Eigentümer muss über § 346 BGB vorgehen!
  • Weder recht- noch unrechtmäßger Besitzer haben § 994 BGB
39
Q

Der Verwendungsbegriff (iSv § 994 ff BGB)

A

I. eA.: Enger Verwendungsbegriff

  1. Obj: Maßnahme muss obj. der Wiederherstellung, Erhaltung, Verbesserung des Bestandes der Sache dienen, darf sie aber nicht grundlegend verändern.
  2. Subj: Maßnahme muss zur Herbeiführung des Erfolges vorgenommen worden sein (nicht umbedingt freiwillig)
    - -> Kann nicht sein, dass der Eigentümer für Maßnahmen des unberechtigten Besitzers aufkommen muss

II. eA.: Weiter Verwendungsbegriff

  1. Obj: Maßnahme die der Sache grundlegend zu Gute kommen, auch wenn sie diese Grundlegend verändern.
  2. Subj. wie oben
    - -> Schutz des Besitzers, der aufgrund der Sperrwirkung des EBV sonst keine Ansprüche hat (kein § 951 BGB)
40
Q

Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 II, 683/ 684 BGB

A

I. Vindikationslage

II. Notwendige Verwendungen

III. verklagter/ bösgläubiger/ deliktischer Besitzer
Delitkisch als Sonderfall des bösgläubigen Besitzers!

IV. keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, 994 I 2 BGB

V. partieller Rechtsgrundverweis (683/ 684 BGB)

VI. Rechtsfolge

  • §§ 994 II, 683, 670 BGB: Ersatz obj. erforderlicher Verwendungen
  • §§ 994 II, 684, 818 ff BGB: Bereicherungsausgleich
41
Q

Partieller Rechtsgrundverweis des § 994 II BGB in §§ 683, 684 BGB

A

Es sind die Voraussetzungen der GoA zu prüfen!

Hier nicht nur obj. Notwendigkeit (§ 994 I BGB) sondern auch Übereinstimmung mit dem wirklichen/ mutmaßlichen Willen des Eigentümers.

  • Bei Übereinstimmung, §§ 683, 670 BGB
  • Sonst §§ 684, 812 BGB

Einschränkung - partieller Rechtsgrundverweis!!!
Kein Bewusstsein der Fremdheit oder Fremdgeschäftsführungswillen notwendig! Maßgeblich ist das Übereinstimmen mit dem Interesse/ Wille des Eigentümers zZT der Verwendung.

42
Q

Ersatz nicht notwendiger Verwendungen, § 996 BGB

A

I. Vindikationslage

II. Nützliche Verwendungen

III. Redlichkeit
–> der bösgläubige/ verklagte Besitzer hat keine Anspruch

IV. Rechtsfolge:
Verwendungsersatz wie bei § 994 I BGB

43
Q

Nützliche Verwendung

A

I. Verwendung
Zugute kommende gegensatndsbezogene Aufwendung. (Weit/ Eng)

II. Nützlich

  • Nicht notwendig
  • Erhöht den Verkehrswert der Sache objektiv.
  • zZT der Wiedererlangung/ Annahmeverzug/ Genehmigung

III. Nützlichkeit für den Eigentümer (str.)
1. eA.: Nur ersatzfähig wenn sie sich dem Eigentümer ggü. als subj. nützlich erweisen oder durch Verkauf realisiert werden. (Keine aufgedrängten Bereicherungen)

  1. aA.: Wertsteigerung!
44
Q

Verwendungsanspruch des Rechtsnachfolgers, § 999 BGB

A

I. Vindikationslage

II. Verwendungsersatzanspruch des Rechtsvorgängers

III. Begrenzung durch die Höhe des Regressanspruchs gegen den Vorbesitzer?

IV. Rechtsfolge

  • Haftung für alle jemals vorgenommenen Verwendungen (Ausnahme § 93 II ZVG)
  • Haftung des alten Eigentümers ggü. dem Besitzer wenn er Besitz erlangt oder genehmigt
45
Q

Verwendungsersatzanspruch des Rechtsvorgänger, § 999 BGB

A

I. Rechtsnachfolge

  1. Ein- oder mehrfache Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge
    - -> Mehr als tatsächliche Gewalt/ Besitzmittlung. Der Besitzmittler ist kein Nachfolger des miitelb. Besitzer. (Hat 986 I, 1000 BGB)
  2. Unwirksamkeit schadet nicht
    § 999 BGB ist quasi gesetzliche Umdeutung der gescheiterten Eigentumsübertragung in Abtretung des Verwendungsersatzanspruchs an der Nachbesitzer.

II. Verwendungsersatzanspruch
Rechtsvorgänger muss einen Anspruch gem. § 994-998 BGB gegen den jetzigen oder einen vorherigen Eigentümer gehabt haben!

46
Q

Begrenzung durch die Höhe des Regressanspruchs gegen den Vorbesitzer (str.)

A

Vorbesitzer und Nachfolger haben grds. Kausalgeschäft abgeschlossen (zB. Kaufvertrag).
–> Aus dem besteht evt. Regressanspruch gegen den Vorbesitzer!

Fragl.: Wenn Regressanspruch gegen Vorbesitzer geringer als Verwendungsersatzanspruch gegen Eigentümer, ist der Verwendungsersatz gegen Eigentümer dann isH begrenzt.

Pro.: Sinn des § 999 BGB
Vorbesitzers kann EBV-Ansprüche mangels Vindiaktionslage gegen Eigentümer nicht geltend machen, ist aber dem RückgewährA des Nachbesitzers ausgesetzt (schutzbedürftig).
–> Dann aber auch nur iHd Regressanspruches, denn nur in der Höhe ist der Vorbesitzer schutzbedürftig!

Contra.: Wortlaut und Natur der Abtretung!
–> Außerdem: Warum ist der Eigentümer schutzwürdig?

47
Q

Anwendbarkeit von Unmöglichkeit (§ 283 BGB) auf Herausgabeansprüche

A

Möglich, wenn die Vindikationslage (§ 985 BGB) ein Schuldverhältnis iSd § 280 BGB ist:

hM.: (-)
- § 989 ff BGB (EBV) erhalten Sondervorschriften die ausgehöhlt
werden würden (Gut- und Bösgläubigkeit)
- § 990 II BGB verweist nur auf die Verzugsregelungen nicht die
SEA-Regelungen. Diese sind somit schon grds. nicht anwendbar