Besitz Flashcards
Besitz und seine Funktionen
Rechtsposition die die rechtliche Anerkennung der tatsächlichen Beziehung einer Person zu einer Sache kennzeichnet
I. Schutzfunktion
Das Gesetz schützt das Innehaben einer Besitzposition
II. Kontinuitätsfunktion
Erhalt der Sachherrschaft
–> zB.: § 566 BGB (Kauf bricht Miete nicht uÄ.)
III. Publizitätsfunktion
Besitz schafft die nach dem Publizitätsgrundsatz erforderliche Klarheit im Sachenrecht!
Besitz (Definition)
Willentliche Innehabung der tatsächlichen Sachherrschaft beurteilt nach der Verkehrsanschauung
Besitzgegenstand
Nur an Sachen und abgrenzbaren Sachteilen (Teilbsitz)
Arten des Besitzes
- Unmittelbarer und Mittelbarer Besitz, §§ 854, 868 BGB
- Allein- und Mitbesitz
- Eigen- und Fremdbesitz
- Teilbesitz
- Nebenbesitz
- Quotenbesitz
- Erbenbesitz, § 857 BGB
Erwerb des unmittelbaren Besitzes
- Originär, § 854 I BGB: Ohne den Willen des Vorbesitzers
- Abgeleitet, § 854 I BGB: Mit Wille des Vorbesitzers
- bloße Einigung, § 854 II BGB: Ohne tatsächliche Sachherrschaft
- § 857 BGB: Erwerb des Erbenbesitzes mit Tod des Erblassers
Originärer Erwerb des unmittelbaren Besitzes, § 854 I BGB
- Tatsächliche Sachherrschaft
- Beurteilt nach der Verkehrsanschauung
- Getragen von einem Herrschaftswillen
- kein Fall von § 855 BGB (Besitzdiener)
Abgeleiteter Erwerb des unmittelbaren Besitzes, § 854 I BGB
Nicht ausdrücklich geregelt, aber im Gesetz vorausgesetzt (§ 929)
- Tatsächliche Sachherrschaft
- Beurteilt nach der Verkehrsanschauung
- Getragen von einem Herrschaftswillen
- kein Fall von § 855 BGB (Besitzdiener)
- Übergabe des Sache
- Vollständiger Verlust der Sachherrschaft beim Vorbesitzer
Erwerb des unmittelbaren Besitz durch bloße Einigung, § 864 II BGB
Erlangung des unmittelbaren Besitzes ohne Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
- Besitz des Veräußerers
- Einigung bzgl. des Übergang des unmittelbaren Besitzes
- Möglichkeit des Erwerbers, sich allein, ohne weitere Gestattung
des Veräußerers die Sache zu verschaffen!
–> Erlangung des umittelabren Besitzes an gefälltem Holz im Wald
durch Einigung bzgl. des Übergangs und Beschreibung der Lage
Beendigung des unmittelbaren Besitzes, §856 BGB
I. Aufgabe der tatsächlichen Gewalt, § 856 I Fall 1 BGB
Willentliche und äußerlich Erkennbare Aufgabehandlung. Aufgabe ist Realakt!
II. Sonstiger Besitzverlust, § 856 I Fall 2 BGB
Besitzverlust ohne oder gegen den Willen des Beisitzers (Abhandenkommen)
III. Vorübergehende Verhinderung genügt allerdings nicht, § 856 II BGB
Mittelbarere Besitz, § 868 BGB
I. Unmittelbarer Fremdbesitz des Besitzmittlers
Fremdbesitz als Gegenteil zum Eigenbesitz (§ 872 BGB), der Besitzmittler erkennt den Oberbesitz des mittelbaren Besitzers an
II. Besitzmittlungsverhältnis
III. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers
Herausgabeanspruch muss nicht direkt aus dem BMV herrühren, es genügt wenn ein irgendwie gearteter Herausgabeanspruch besteht
–> Befristung, Bedingung, Betagung sind unschädlich
Besitzmittlugnsverhältnis iSv § 868 BGB
Jedes hinreichend bestimmte Lebensverhältnis, aus dem der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht vom Oberbesitzer ableitet und welches das Verhalten des Unterbesitzers genügend bestimmt
I. Nicht durch jedes schuldrechtliche Verhältnis begründet
BMV muss das„äußere Haben“ der Sache regeln und dem mittelbaren Besitzer (nicht dem Besitzmittler) zuschreiben!
II. Kann durch gesetzliche Verhältnisse ausgelöst werden (zB. GoA)
Ersterwerb des mittelbaren Besitzes, § 868 BGB
Durch Entstehung eines BMV
- Grds. Gesetz, Hoheitsakt, Vertrag
- Antezipiertes Besitzkonstitut (+)
BMV wird vereinbart bevor Besitzmittler unmittelbaren Besitz erhält - Insichkonstitut (+)
Der Besitzmittler schafft durch erkennbares Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) ein BMV
Folgen eines unwirksamen BMV für den mittelbaren Besitz
Mittelbare Besitz ist „vergeistigte Sachherrschaft“ (hM). Rechtsmängel sind somit unschädlich.
- Das ernstliche Wollen des Besitzmittlers genügt.
- Es muss aber ein tatsächlicher Herausgabeanspruch bestehen!
(Allerdings genügt nach hM § 812 I 1 Alt. 1 BGB)
Zweiterwerb des mittelbaren Besitzes
Abtretung des Herausgabeanspruchs, auch ohne Mitteilung an den Besitzmittler
Verlust des mittelbaren Besitzes
- Durch Besitzverlust beim unmittelbaren Besitzer
- Erkennbare Aufgabe des Fremdbesitzerwillens
- Wegfall des Herausgabeanspruchs des Oberbesitzers
Allein- und Mitbesitz
I. Alleinbesitz (ungeregelter Regelfall)
Sachherrschaft unter Ausschluss aller anderen Personen
II. Mitbesitz, § 866 BGB
Gemeinschaftlich ausgeübte Sachgewalt
1. Innenverhältnis
- Besitzschutz nur bei vollständigem Verlust des Sachgebrauchs
- Anspruch aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis
- Außenverhältnis
- Besitzschutzrechte gegen jeden Außenstehenden
- Vermutungswirkung (§ 1006 BGB) zu Bruchteilseigentum
- Übertragung des Alleinbesitzes nur gemeinschaftlich
Einfacher und Qualifizierter Mitbesitz
I. Einfacher Mitbesitz
Die Sache ist jedem allein zugänglich (gemeinsamer Garten etc.)
II. Qualifizierter Mitbesitz
Die Sache ist nur gemeinschaftlich zugänglich (zB. Bankschließfach - allerdings nur das Schließfach, nicht dessen Inhalt)
Eigen- und Fremdbesitz
I. Eigenbesitz, § 872 BGB
Besitz der Sache als selbstgehörig, animus domini
II. Fremdbesitz (iSv § 868 BGB)
Besitz der Sache für einen anderen
–> Entscheidend ist der Wille des Sachherrschers, nicht die tatsächliche Besitzberechtigung oder die Überzeugung davon
Teilbesitz, § 865 BGB
Alleinbesitz an Sachteilen
I. Dagegen
Widerspruch zum den Regeln über wesentliche Bestandteile
II. Pro (hM)
- Schutzbedürftigkeit besteht
- Häufiges Vorkommen in der Praxis
Nebenbesitz
Ein unmittelbarer Besitzer tritt ggü. zwei unverbundenen Personen mit unvereinbaren Interessen als Besitzmittler auf. (umstr.)
I. Pro: Nebenbesitz existiert
1. Willkür alleinigen mittelbaren Besitz einem von zwei Besitzherren
mit tatsächlich gleicher Sachbeziehungen zuzusprechen
2. Der Besitzmittler will tatsächlich für beide Besitzen
3. Jede Meinungsänderung kann nicht rechtlicher Besitzübergang sein
II. Contra: (hM)
1. BGB kennt keinen Nebenbesitz. Die Fälle der Besitzteilung sind
abschießend geregelt. (Typisierung im Sachenrecht)
2. Nebenbesitz als Widerspruch in sich
Besitzmittler kann Sache nur an einen Herausgeben und somit den Willen für Beide zu Besitzen garnicht haben
Quotenbesitz
Besitz nach ideelen Bruchteilen iSv. § 741 BGB
Besteht nicht, da die rechtliche Konstruktion schon keinem realen Tatbestand entspricht, an den der Besitz anknüpfen könnte
–> Wem Besitzt welches real bestehende Teil! Und 3/5 einer
Schraube können nicht besessen werden
Besitzdiener, § 855 BGB
I. Bestehen eines sozialen Abhängigkeits-/ Weisungsverhältnisses
- Aus Gesetz oder Vertrag
- Unwirksame Verhältnisse, bei tatsächlicher Unterordnung
II. Ausübung der Sachherrschaft iRd Weisungsverhältnisses
- Maßgebend ist die obj. Lage (nicht die subj. Einstellung)
- Es schadet nur das tatsächliche Auflehnen gegen das
Unterordnungsverhältnis, nicht schon die bloße Willensänderung
III. Erkennbarkeit der Unterordnung (hM)
Quasi Besitzdiener, § 855 BGB analog
Analoge Anwendung wenn:
- Nicht sozial abhängige Person
- Einwilligung des Besitzers zur Nutzung
- Gefälligkeitsverhältnis (nicht Schuldverhältnis)
- Tatsächliche Unterordnung der nutzenden Person
–> zB. die Nachbarshilfe auf einer Baustelle oÄ
Rechtsfolge der Besitzdienerschaft
I. Besitzdiener ist nicht Besitzer
Er Besitzt für einen anderen der unmittelbarer Besitzer ist
- § 1006 BGB gilt nicht für den Besitzdiener
- Zwar Sachherrschaft, aber keine Übertragungsbefugnis
- Abhandenkommen bei Handlung gegen Willen des Besitzers (str.)
–> keine Besitzrecht (§§ 861, 1007 etc.)
II. § 860 BGB
Besitzdiener hat Gewaltrechte iSv § 859 BGB ggü. Dritten, nicht ggü. dem Besitzer
Abhandenkommen durch den Weisungswidrig handelnden Besitzdiener
eA.: Abhängig vom Besitzdiener
- Besitzdiener muss als solcher erkennbar, dh vom Besitzer zu
unterschieden sein
- Alleinige Einwirkungsmöglichkeit des Besitzdieners auf die Sache
–> Veranlasser Theorie: Rechtsverlust trifft denjenigen, der den
Verfügenden freiwillig in die Lage versetzt hat zu verfügen
aA.: Abhängig vom Willen des unmittelbaren Besitzers
- Kommt auf den Willen des unmittelbaren Besitzers an
- Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Besitzverlustes hängen vom
unmittelbaren Besitzer, nicht von unberechtigten Hilfspersonen ab
Streitentscheid - Abhängig vom Besitzdiener
Sind Handlungen des weisungswidrig handelnden Besitzdieners zuzurechnen, gilt dies auch iRd Abhandenkommens
Zurechnungen des Besitzes durch Geheißpersonen
iRv § 929 BGB können Hilfspersonen für den unmittelbaren Besitzer übereignen, also Besitz übertragen!
- -> Geheißperson erwirbt Besitz an der Sache ohne Besitzmittler oder
- Diener zu sein - -> Müssen aber „wie geheißen“ Handeln!
Possessorischer Herausgabeanspruch, § 861 BGB
- Anspruchsberechtigung
- mittelbarer Besitzer, §§ 868, 869 BGB
- unmittelbarer Besitzer, § 854 BGB - Besitzentzug
- durch verbotene Eigenmacht
- fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners
- Kein Ausschluss gem. § 861 II BGB
- Kein Erlöschen gem. § 864 BGB
- Keine Einreden gem. § 863 BGB
- Rechtsfolge
Einräumung des Besitzes
Besitzentzug (§ 861 BGB)
- Unmittelbarer Besitz:
Verlust der Sachherrschaft. Der Störer muss nicht selbst Sachherrschaft begründen - Mitbesitz
Totalentzug des Mitbesitzes - Mittelbarer Besitz
- Verlust mittelbarer Sachherrschaft durch Dritte (nicht Besitzmittler)
- Gegen den Besitzmittler kann nur aus dem Besitzmittlungsverhältnis
vorgegangen werden - Besitzdiener
- Kein Anspruch, da schon kein Besitz
- -> Besitzdiener hat nur die Gewaltrechte gem. § 860 BGB
Verbotene Eigenmacht
Besitzentzug ohne/ gegen Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung
I. Ohne Willen des Besitzer, § 858 I HS 1 BGB
Ohne Zustimmung des Besitzers (Antizipation ist möglich)
1. Zustimmung ≠ Rechtsgeschäft, Abzustellen ist auf die natürliche
Willensfähigkeit (hM)
2. Keine Anfechtung, da kein Rechtsgeschäft
II. Ohne gesetzliche Gestattung, § 858 I HS 2 BGB
Immer wenn das Gesetz den Besitzentzug nicht gestattet. Die Eigenmacht selbst, nicht die nachträgliche Rechtslage muss gerechtfertigt sein! Ansprüche auf die Sache sind gerichtlich durchzusetzen
Fehlerhafter Besitz beim Anspruchssteller
Kann begründet werden durch:
- Eigene Verbotene Eigenmacht,§ 858 II 1 BGB
- Erbe des Fehlerhaften Besitzdieners, § 858 II 2 Fall 1 BGB
- -> Fehlerhafter Besitz wirkt fort - Kenntnis fremder verbotener Eigenmacht
Fehlerhaftigkeit wirkt auch auf den Rechtsnachfolger fort, wenn dieser positive Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Besitzes hatte
§ 861 II BGB (3 Ausschlussgründe des § 861 BGB)
- Fehlerhafter Besitz ggü dem Anspruchsgegner, § 861 II BGB
§ 861 BGB gibt kein Recht zur Widereinräumung fehlerhaften Besitzes ggü. dem eigentlich rechtmäßigem Besitzer - Fehlerhafter Besitz ggü Rechtsvorgänger des Anspruchsgegners
- Beklagter muss Rechtsnachfolger des eigentlich rechtmäßigen
Besitzers sein - Jahresfrist zwischen den Besitzwechseln
Nach 1 Jahr ist auch der ehemalige fehlerhafte Besitz so gefestigt, dass dem Besitzer die Klage aus § 861 BGB zusteht (Friedensschutzfunktion des Besitzers)
–> Gilt für den ursprünglichen wie auch für den nachfolgenden Anspruchsgegner (Wortlaut = Redaktionsfehler)
§ 864 BGB (3. Erlöschensgründe des § 861 BGB)
- Ablauf eines Jahres, § 864 I, 186 BGB
- Rechtskräftiges Urteil zum Behaltendürfen, § 864 II BGB
Urteil das nach verbotener Eigenmacht ein Recht zum Besitz feststellt
–> Das Urteil muss lediglich auf ein solches Recht hindeuten.
–> Analog bei Urteil vor Besitzergreifung - Entscheidungsreife, petitorische Widerklage, §864 II BGB analog
Nur wenn der Klagegegner die petitorische Widerspruchsklage „gewinnen“ würde (hM)
§ 863 BGB (2. Einreden gegen. § 861 BGB)
I. Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB (Arglisteneinrede)
Der Kläger kann nicht herausverlangen was er sowieso wieder zurückgeben muss
I. Petitorische Widerklage
1. § 861, 864 II BGB: Nur gerichtlich festgestellte Besitzrechte können dem § 861 BGB Anspruch entgegengehalten werden
2. Fraglich in wie die Erhebung Klage auf Feststellung genügt
hM.: Möglich
- Besitz steht bei Begründeter Widerklage dem Widerkläger zu
- Wegen Prozessökonomie kann Richter Teilurteil (31 ZPO) erlassen
mM.: Nicht Möglich
Eigenmächtige Rechtsdurchsetzungen sollen sofort und ohne umgehende Rechtsprüfung sanktioniert weren.
–> Gewaltmonopol liegt beim Staat
Possessorischer Besitzstörungsanspruch,§ 862 BGB
- Anspruchsberechtigt:
Mittelbarer- und Unmittelbarer Besitzer - Besitzstörung
- verbotene Eigenmacht
- Störer
- kein Ausschluss
- kein Erlöschen gem. § 864 BGB
- Rechtsfolge
- Beseitigung gegenwärtiger Störungen, 861 I 1 BGB
- Unterlassungsanspruch bzgl. zukünftiger Störungen, § 861 I 1 BGB
Gegenwärtige Besitzstörung, § 862 I 1 BGB
Jeder Eingriff in die Ausübung der Sachherrschaft, der nicht Besitzentzug ist.
Jedes Aktive Tun oder Unterlassen des Anspruchsgegners
- Unterlassen nur bei Handlungspflicht
- Störung Dritter, wenn der Klagegegner diese verhindert könnte, es
aber nicht tut
Bevorstehende Besitzstörung, § 862 I 2 BGB
Indizien die eine bevorstehende Störung als wahrscheinlich bzw. ernstlich zu besorgen erscheinen lassen.
- Wiederholungsgefahr muss obj. Vorliegen
- Auch Schutz vor Erstbegehung möglich
Telos der Norm ist der Schutz des Besitzers, er soll die erste Störung gerade nicht abwarten müssen
Störer iSv § 862 BGB
Derjenige, aufgrund dessen Willen ein beeinträchtigender Zustand besteht oder von dessen Willen die Beseitigung abhängig ist
Störer kann auch Dritter sein wenn er:
- Das Handeln in Auftrag gegeben hat
- Eiwirkungen eines anderen, die er hindern könnte duldet
Ausschlussgründe des § 862 BGB (3)
- § 862 II: Jahresfrist (1 Jahr)
- Duldungspflicht
- § 863: Keine Erhebung petitorischer Einwendungen
Erlöschensgründe des § 862 BGB
I. Nach Wortlaut des § 864 gilt dieser auch für § 862
II. Begründete entscheidungsreife petitorische Widerspruchsklage, § 864 BGB analog
Rechtsfolge § 862 BGB
I. Beseitigungsanspruch, § 862 I 1 BGB
Herstellung des vor der Störung bestehenden Zustands
–> Beinhaltet auch Beseitigung der Störungsquelle so das weiter
Beeinträchtigungen nicht mehr von ihr ausgehen können
II. Unterlassungsanspruch, § 862 I 2 BGB
Herstellung der früheren Sicherheit im Besitz
–> Auch entfernen von Anlagen durch die eine Störung droht!
Aufbau Possessorische Selbsthilfeansprüche, § 859 BGB
I. Selbsthilfeberechtigter
II. Selbsthilfegegner
- Der Entziehende/ Störende!
- Seine Rechtsnachfolger iSv § 858 II 2 BGB
III. Selbsthilfelage, -handlung und Grenzen je nach Selbsthilferecht
- Besitzwehr, § 895 I BGB
- Besitzkehr, § 859 II BGB
- Besitzstörung bei Grundstücken, § 859 III BGB
Selbshilfeberechtigte, § 859 BGB
I. Unmittelbarer Besitzer, § 854 I BGB
II. Mittelbarer Besitzer, § 868 BGB (umst.)
1. eA.: (+)
Erst-Recht Schluss aus § 869 BGB. Wem Possessorische Besitzschutzrechte zustehen muss diese auch verteidigen können
- hM.: (-)
Wortlaut des § 869 BGB bezieht sich nur auf Ansprüche aus § 861 f BGB
III. Besitzdiener
Stehen dem Besitzdiener gem. § 860 BGB zu. Allerdings nur gegen Dritte, nicht den Besitzer
Selbsthilfelage, -handlung und Grenzen der Besitzwehr, § 859 I BGB
- Selsbthilfelage
Entzug oder Störung des Besitzes einer bewegliche Sache durch verbotene Eigenmacht droht
–> Bedrohung muss unmittelbar bevorstehen oder noch anhalten - Selbsthilfehandlung
Jede erforderliche Gewalt die zur Verhinderung des Besitzentzugs, der Besitzstörung notwendig erscheint - Grenzen
- Nach dem Wortlaut (-)
- Aber wohl sozial ethische Schranken (wie bei Notwehr)
Selbsthilfelage, -handlung und Grenzen der Besitzkehr, § 859 II BGB
- Selsbthilfelage
- Besitz ist schon entzogen worden.
- Täter wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt - Selbsthilfehandlung
Jede erforderliche Gewalt die Widererlangung des unmittelbaren Besitzes notwendig erscheint - Grenzen
- Nach dem Wortlaut (-)
- Aber wohl sozial ethische Schranken (wie bei Notwehr)
Selbsthilfelage, -handlung und Grenzen der Besitzstörung von Grundstücken, § 859 III BGB
I. Besitz am Grundstück muss entzogen worden sein
- Ausschluss des unmittelbaren Besitzers vom Besitz
- Taugliche Handlung muss „sofort“ nach Entziehung erfolgen
II. Selbsthilfehandlung
Jede erforderliche Gewalt die zur Entsetzung des Entziehenden, also zur Widererlangung des unmittelbaren Besitzes am Grubdstück notwendig erscheint
Petitorische Besitzansprüche
Schutz des Besitzes nicht aus dem tatsächlichen haben (possessorisch) sondern aus dem materiellen Recht
I. § 1007 I (III) BGB
II. § 1007 II (III) BGB
III. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
§ 1007 I (III) BGB
- Früherer Rechtmäßiger Besitz
Guter Glaube des Anspruchsstellers an ein Besitzrecht genügt, § 1007 III BGB - Gegenwärtiger Besitz des Anspruchgegners
- Bösgläubigkeit des Anspruchsgegner bei Besitzerwerb
- kein Ausschluss
- Besitzaufgabe,§ 1007 III 1 BGB
- Besseres Besitzrecht des Anspruchgegner, § 1007 III 2, 986 BGB
§ 1007 II (III) BGB
- Früherer Rechtmäßiger Besitz
Guter Glaube des Anspruchsstellers an ein Besitzrecht genügt, § 1007 III BGB - Gegenwärtiger Besitz des Anspruchgegners
- Abhandengekommene bewegliche Sache iSv § 935 BGB
- kein Ausschluss
- Besitzaufgabe,§ 1007 III 1 BGB
- Anspruchsgegner ist Eigentümer,§ 1007 II BGB
- Anspruchsgegner war Vorbesitzer und die Sache ist ihm abhanden
gekommen, § 1007 II BGB
- Besseres Besitzrecht des Anspruchgegner, § 1007 III 2, 986 BGB
§ 771 ZPO als petitorischer Besitzschutz
Drittwiderspruchsklage (Interventionsklage) nimmt im Zivilprozess die Funktion des § 1004 BGB war
–> Unterlassen der Störung
Fraglich: Kann § 771 ZPO auf ein Besitzrecht gestützt werden
1. Bei Grundstücken (-), hM
Besitz ist kein Recht iSd § 771 ZPO, lediglich tatsächliche Beziehung zur Sache
- Bei Beweglichen Sache wohl auch (-)
- Besitz ist kein Recht iSd § 771 ZPO
- Aus dem Fremdbesitz folgt nicht, dass die Sache nicht zum
Schuldnervermögen gehört
- Schutz des Dritten über, § 809, 886 iVm 766 ZPO