Besitz Flashcards
Besitz und seine Funktionen
Rechtsposition die die rechtliche Anerkennung der tatsächlichen Beziehung einer Person zu einer Sache kennzeichnet
I. Schutzfunktion
Das Gesetz schützt das Innehaben einer Besitzposition
II. Kontinuitätsfunktion
Erhalt der Sachherrschaft
–> zB.: § 566 BGB (Kauf bricht Miete nicht uÄ.)
III. Publizitätsfunktion
Besitz schafft die nach dem Publizitätsgrundsatz erforderliche Klarheit im Sachenrecht!
Besitz (Definition)
Willentliche Innehabung der tatsächlichen Sachherrschaft beurteilt nach der Verkehrsanschauung
Besitzgegenstand
Nur an Sachen und abgrenzbaren Sachteilen (Teilbsitz)
Arten des Besitzes
- Unmittelbarer und Mittelbarer Besitz, §§ 854, 868 BGB
- Allein- und Mitbesitz
- Eigen- und Fremdbesitz
- Teilbesitz
- Nebenbesitz
- Quotenbesitz
- Erbenbesitz, § 857 BGB
Erwerb des unmittelbaren Besitzes
- Originär, § 854 I BGB: Ohne den Willen des Vorbesitzers
- Abgeleitet, § 854 I BGB: Mit Wille des Vorbesitzers
- bloße Einigung, § 854 II BGB: Ohne tatsächliche Sachherrschaft
- § 857 BGB: Erwerb des Erbenbesitzes mit Tod des Erblassers
Originärer Erwerb des unmittelbaren Besitzes, § 854 I BGB
- Tatsächliche Sachherrschaft
- Beurteilt nach der Verkehrsanschauung
- Getragen von einem Herrschaftswillen
- kein Fall von § 855 BGB (Besitzdiener)
Abgeleiteter Erwerb des unmittelbaren Besitzes, § 854 I BGB
Nicht ausdrücklich geregelt, aber im Gesetz vorausgesetzt (§ 929)
- Tatsächliche Sachherrschaft
- Beurteilt nach der Verkehrsanschauung
- Getragen von einem Herrschaftswillen
- kein Fall von § 855 BGB (Besitzdiener)
- Übergabe des Sache
- Vollständiger Verlust der Sachherrschaft beim Vorbesitzer
Erwerb des unmittelbaren Besitz durch bloße Einigung, § 864 II BGB
Erlangung des unmittelbaren Besitzes ohne Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
- Besitz des Veräußerers
- Einigung bzgl. des Übergang des unmittelbaren Besitzes
- Möglichkeit des Erwerbers, sich allein, ohne weitere Gestattung
des Veräußerers die Sache zu verschaffen!
–> Erlangung des umittelabren Besitzes an gefälltem Holz im Wald
durch Einigung bzgl. des Übergangs und Beschreibung der Lage
Beendigung des unmittelbaren Besitzes, §856 BGB
I. Aufgabe der tatsächlichen Gewalt, § 856 I Fall 1 BGB
Willentliche und äußerlich Erkennbare Aufgabehandlung. Aufgabe ist Realakt!
II. Sonstiger Besitzverlust, § 856 I Fall 2 BGB
Besitzverlust ohne oder gegen den Willen des Beisitzers (Abhandenkommen)
III. Vorübergehende Verhinderung genügt allerdings nicht, § 856 II BGB
Mittelbarere Besitz, § 868 BGB
I. Unmittelbarer Fremdbesitz des Besitzmittlers
Fremdbesitz als Gegenteil zum Eigenbesitz (§ 872 BGB), der Besitzmittler erkennt den Oberbesitz des mittelbaren Besitzers an
II. Besitzmittlungsverhältnis
III. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers
Herausgabeanspruch muss nicht direkt aus dem BMV herrühren, es genügt wenn ein irgendwie gearteter Herausgabeanspruch besteht
–> Befristung, Bedingung, Betagung sind unschädlich
Besitzmittlugnsverhältnis iSv § 868 BGB
Jedes hinreichend bestimmte Lebensverhältnis, aus dem der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht vom Oberbesitzer ableitet und welches das Verhalten des Unterbesitzers genügend bestimmt
I. Nicht durch jedes schuldrechtliche Verhältnis begründet
BMV muss das„äußere Haben“ der Sache regeln und dem mittelbaren Besitzer (nicht dem Besitzmittler) zuschreiben!
II. Kann durch gesetzliche Verhältnisse ausgelöst werden (zB. GoA)
Ersterwerb des mittelbaren Besitzes, § 868 BGB
Durch Entstehung eines BMV
- Grds. Gesetz, Hoheitsakt, Vertrag
- Antezipiertes Besitzkonstitut (+)
BMV wird vereinbart bevor Besitzmittler unmittelbaren Besitz erhält - Insichkonstitut (+)
Der Besitzmittler schafft durch erkennbares Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) ein BMV
Folgen eines unwirksamen BMV für den mittelbaren Besitz
Mittelbare Besitz ist „vergeistigte Sachherrschaft“ (hM). Rechtsmängel sind somit unschädlich.
- Das ernstliche Wollen des Besitzmittlers genügt.
- Es muss aber ein tatsächlicher Herausgabeanspruch bestehen!
(Allerdings genügt nach hM § 812 I 1 Alt. 1 BGB)
Zweiterwerb des mittelbaren Besitzes
Abtretung des Herausgabeanspruchs, auch ohne Mitteilung an den Besitzmittler
Verlust des mittelbaren Besitzes
- Durch Besitzverlust beim unmittelbaren Besitzer
- Erkennbare Aufgabe des Fremdbesitzerwillens
- Wegfall des Herausgabeanspruchs des Oberbesitzers
Allein- und Mitbesitz
I. Alleinbesitz (ungeregelter Regelfall)
Sachherrschaft unter Ausschluss aller anderen Personen
II. Mitbesitz, § 866 BGB
Gemeinschaftlich ausgeübte Sachgewalt
1. Innenverhältnis
- Besitzschutz nur bei vollständigem Verlust des Sachgebrauchs
- Anspruch aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis
- Außenverhältnis
- Besitzschutzrechte gegen jeden Außenstehenden
- Vermutungswirkung (§ 1006 BGB) zu Bruchteilseigentum
- Übertragung des Alleinbesitzes nur gemeinschaftlich
Einfacher und Qualifizierter Mitbesitz
I. Einfacher Mitbesitz
Die Sache ist jedem allein zugänglich (gemeinsamer Garten etc.)
II. Qualifizierter Mitbesitz
Die Sache ist nur gemeinschaftlich zugänglich (zB. Bankschließfach - allerdings nur das Schließfach, nicht dessen Inhalt)
Eigen- und Fremdbesitz
I. Eigenbesitz, § 872 BGB
Besitz der Sache als selbstgehörig, animus domini
II. Fremdbesitz (iSv § 868 BGB)
Besitz der Sache für einen anderen
–> Entscheidend ist der Wille des Sachherrschers, nicht die tatsächliche Besitzberechtigung oder die Überzeugung davon
Teilbesitz, § 865 BGB
Alleinbesitz an Sachteilen
I. Dagegen
Widerspruch zum den Regeln über wesentliche Bestandteile
II. Pro (hM)
- Schutzbedürftigkeit besteht
- Häufiges Vorkommen in der Praxis
Nebenbesitz
Ein unmittelbarer Besitzer tritt ggü. zwei unverbundenen Personen mit unvereinbaren Interessen als Besitzmittler auf. (umstr.)
I. Pro: Nebenbesitz existiert
1. Willkür alleinigen mittelbaren Besitz einem von zwei Besitzherren
mit tatsächlich gleicher Sachbeziehungen zuzusprechen
2. Der Besitzmittler will tatsächlich für beide Besitzen
3. Jede Meinungsänderung kann nicht rechtlicher Besitzübergang sein
II. Contra: (hM)
1. BGB kennt keinen Nebenbesitz. Die Fälle der Besitzteilung sind
abschießend geregelt. (Typisierung im Sachenrecht)
2. Nebenbesitz als Widerspruch in sich
Besitzmittler kann Sache nur an einen Herausgeben und somit den Willen für Beide zu Besitzen garnicht haben
Quotenbesitz
Besitz nach ideelen Bruchteilen iSv. § 741 BGB
Besteht nicht, da die rechtliche Konstruktion schon keinem realen Tatbestand entspricht, an den der Besitz anknüpfen könnte
–> Wem Besitzt welches real bestehende Teil! Und 3/5 einer
Schraube können nicht besessen werden
Besitzdiener, § 855 BGB
I. Bestehen eines sozialen Abhängigkeits-/ Weisungsverhältnisses
- Aus Gesetz oder Vertrag
- Unwirksame Verhältnisse, bei tatsächlicher Unterordnung
II. Ausübung der Sachherrschaft iRd Weisungsverhältnisses
- Maßgebend ist die obj. Lage (nicht die subj. Einstellung)
- Es schadet nur das tatsächliche Auflehnen gegen das
Unterordnungsverhältnis, nicht schon die bloße Willensänderung
III. Erkennbarkeit der Unterordnung (hM)
Quasi Besitzdiener, § 855 BGB analog
Analoge Anwendung wenn:
- Nicht sozial abhängige Person
- Einwilligung des Besitzers zur Nutzung
- Gefälligkeitsverhältnis (nicht Schuldverhältnis)
- Tatsächliche Unterordnung der nutzenden Person
–> zB. die Nachbarshilfe auf einer Baustelle oÄ
Rechtsfolge der Besitzdienerschaft
I. Besitzdiener ist nicht Besitzer
Er Besitzt für einen anderen der unmittelbarer Besitzer ist
- § 1006 BGB gilt nicht für den Besitzdiener
- Zwar Sachherrschaft, aber keine Übertragungsbefugnis
- Abhandenkommen bei Handlung gegen Willen des Besitzers (str.)
–> keine Besitzrecht (§§ 861, 1007 etc.)
II. § 860 BGB
Besitzdiener hat Gewaltrechte iSv § 859 BGB ggü. Dritten, nicht ggü. dem Besitzer