Gesetzlicher Eigentumserwerb Flashcards
Grundstücksverbindung, § 946 BGB
I. Bewegliche Sache
II. Verbindung mit einem Grundstück
Realakt. Feste Verbindung
III. wesentlicher Bestandteil 1. Bestandteil, § 93 Keine Trennung ohne Zerstörung oder wesentlich Veränderung einer der beiden Sache --> Nicht Zubehör iSv § 97 BGB 2. Wesentlich, §§ 93, 94, 95 BGB
IV. Rechtsfolge
- gesetzlicher Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers
- Ausgleichsanspruch des Sacheigentümers, §§ 951, 812 BGB
Wesentlich iSv §§ 93, 94, 95 BGB
Grds. jeder Bestandteil der nach Trennung aufgrund seiner Zerstörung oder Wesensveränderung nicht mehr wirtschaftlich brauchbar ist.
–> Nach Verkehrsauffassung
Sonderregel des § 94 BGB - Grundstücke
–> Durch bloßen Augenschein
- Fest mit Grund und Boden verbunden
Wenn Trennung erhebliche Beschädigung oder unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand zur Folge hätte - Zur Herstellung eingefügt
Wenn die Sache dem Gebäude ein besonderes Gepräge gibt
–> Nicht Scheinbestandteile, § 95 BGB
Scheinbestandteile, § 95 BGB
I. Nur zu vorübergehenden Zwecken mit Grund und Boden verbundene Sachen (Vom Mieter verlegter Teppichboden oÄ)
II. Sachen die in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück mit dem Grundstück verbunden sind
–> ZB. durch Nießbraucher aufgrund des Nießbrauchrechts errichtetes Gebäude, § 95 I 2 BGB
Fahrnisverbindung, § 947 BGB
I. Anwendbarkeit
§ 950 BGB (Verarbeitung), lex speciales zu § 947 BGB
II. Verbindung beweglicher Sachen (Realakt)
III. Entstehung einer einheitlichen Sache
Bisherigen Einzelsachen müssen ihre körperliche Selbstständigkeit verlieren und zu lediglichen Bestandteilen des Ganzen werden.
–> Nach Verjerhsanschauung
IV. Wesentlicher Bestandteil, § 93 BGB
Zerstörung/ Wesensänderung bezieht sich auf Teile, nicht das Ganze
V. Rechtsfolge
Rechtsfolge, § 947 BGB
I. Erwerb von Miteigentum, § 947 I BGB
Wenn keine der beiden Sache als Hauptsache angesehen werden kann, entsteht Miteigentum entsprechend der Wertverhältnisse
–> §§ 1008, 741- 758 BGB
II. Erwerb von Alleineigentum, § 947 II BGB
Ist eine der beiden Sachen als Hauptsache anzusehen, erhält der Voreigentümer Alleineigentum
–> Erwerb ist endgültig, späterer Zerfall ändert daran nichts mehr
–> Nach Verkehrsanschauung
III. Ausgleichsanspruch gem. §§ 951, 812I BGB
Vermischung, § 948 BGB
I. Anwendbarkeit
§ 950 BGB (Verarbeitung) ist spezieller!
II. Bewegliche Sachen
P: Geld!
III. Vermischung oder Vermengung (Realakt)
IV. Untrennbarkeit
- § 948 I BGB: Aussonderung gegenständlich unmöglich oder die Sachen nicht mehr identifizierbar sind
- § 948 II BGB: Nur mit unverhältnismäßigen Kosten
V. Rechtsfolge
Vermischung/ Vermengung iSv § 948 BGB
- Vermischung: Sachen verlieren ihre körperliche Abgrenzbarkeit (vor allem Flüssigkeiten und Gase)
- Vermengung: Sachen lassen sich mangels individueller Kennzeichnung oder natürlicher Unterscheidbarkeit nicht mehr ihrem Eigentümer zuordenen
Rechtsfolge § 948 BGB
I. Erwerb von Miteigentum, § 948 I, 947 I BGB
Wenn keine der beiden Sache als Hauptsache angesehen werden kann, entsteht Miteigentum entsprechend der Wertverhältnisse
–> §§ 1008, 741- 758 BGB
II. Erwerb von Alleineigentum, § 948 I, 947 II BGB
Ist eine der beiden Sachen als Hauptsache anzusehen, erhält der Voreigentümer Alleineigentum
–> Erwerb ist endgültig, späterer Zerfall ändert daran nichts mehr
–> Nach Verkehrsanschauung
III. Ausgleichsanspruch gem. §§ 951, 812I BGB
Geld als bewegliche Sache
Umstritten!
I. eA.: Theorie der Geldvindikation - nicht anwendbar
Der Wert des Geldes bleibt individualisierbar!
II. aA.: hM.: Anwendbar
- Geld wird als Sache, nicht als Wertsumme behandelt
- Rechtsgedanke des § 935 II BGB
Rechtsfolge des § 948 BGB bei Vermengung von Geld!
Keine Anwendung des § 947 II BGB - Alleineigentum!
Sinn und Zweck der Wahrung der wirtschaftlichen Einheit der Sache ist bei Geld nicht notwendig!
–> Auflösung erfolgt durch Aussonderung
Verarbeitung, § 950 BGB
I. Anwendbarkeit
- Lex speciales zu §§ 947, 948 BGB
- Wird nicht von § 952 BGB verdrängt
II. Verarbeitung eines Ausgangsstoff (Realakt)
Jede auf Werterhöhung gerichtete menschliche Arbeitsleistung.
III. Neue bewegliche Sache
IV. Wertklausel
Neue Sache darf nicht wesentlich weniger Wert sein als Ausgangsstoffe
V. Rechtsfolge
Neue bewegliche Sache iSv § 950 BGB
I. Nur bewegliche Sachen, nicht Grundstücke oder Bestandteile
II. Neuheit
Beurteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Indizien für Sachidentität
- Produktbezeichnung
- Funktion
- Erscheinungsbild
- Erzielung einer höheren Produktionsstufe
Umarbeiten iRe Werkvertrags als Herstellung einer neuen Sache, § 950 BGB
- Umarbeiten mach die Sache nicht zu einer anderen, somit wird keine
„neue“ Sache hergestellt - Verarbeitender ist der Auftraggeber, nicht der Werkunternehmer.
Eigentum würde daher auch auf den Auftraggeber übergehen
Berechnung des Wertes, § 950 BGB (Wertklausel)
Verhältnis vom Wert der Ausgangsstoffe (100) zu Verarbeitungswert der neuen Sache (60)
I. Wert der Ausgangsstoffe nach Verkehrsanschauung
II. Verarbeitungswert
Wert der neuen Sache nach Verkehrsanschauung minus dem Wert der Ausgangsstoffe
Beispiel: 1000 €Sofa besteht aus Holz und Leder für 800 €
- Verarbeitungswert: 1000 € - 800 € = 200 €
- Verhältnis: 800 € : 200 € = 100:25 –> wesentlich geringer!
(müsste mehr als 100:60 sein)
Rechtsfolge § 950 BGB
I. Gesetzlicher Alleineigentumserwerb des Herstellers
- Hersteller nach Verkehrsanschauung! (Unternehmer nicht Fließbandangestellter oÄ)
- Unabhängig vom Willen des Arbeiters
- Bei Werkverträgen ist der Besteller = Hersteller!
II. Rechte Dritter erlöschen (§ 950 II BGB)
III. Ausgleichsansprüche gem. § 951 BGB
IV.: P: Abbedingbarkeit/ Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Herstellerklausel
Abbedingbarkeit des § 950 BGB - Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Herstellerklausel
hM.: Zwingendes Recht und nicht abbedingbar
- sachenrechtliches Typenzwangprinzip
- Aber: Vereinbarung über Herstellereigenschaft zwischen den Parteien möglich. Herstellerbegriff ist nicht personengebunden.
mA.: § 950 BGB ist abbedingbar
- die aus der Privatautonomie folgende Gestaltungsfreiheit gilt (n Grenzen) auch im Sachenrecht
- Der Verarbeiter der weiß, dass er für einen anderen tätig wird, kann auf seinen Schutz verzichten
mA.: nicht abbedingbar. Keine Vereinbarung über Hersteller
- § 950 BGB ist zwingen
- Hersteller ergibt sich ausschließlich aus Verkehrsanschauung
- Lieferantenschutz nur durch Übereignung gem. § 930 BGB
§ 951 I 1 BGB iVm § 812 BGB
I. Anwendbar
–> Strittig bei EBV. Sonst Immer
II. Rechtsverlust des Anspruchsstellers durch § 946 ff BGB
III. Wertersatz gem. § 812 ff BGB
- Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis
- Verweis nur auf Eingriffs- oder auf alle Kondtiktionen
IV. Rechtsfolge
- Wertersatz in Geld gem. § 951 I 2, 818 II BGB
- Nach Verkehrsanschauung zzT des Rechtsverlustes
- Kein Nutzungsersatz (Ausschluss § 818 I durch § 951 I 2 BGB)
- Schutz vor aufgedrängter Bereicherung nach allg. Grundsätzen
Anwendbarkeit des § 951 BGB bei EBV
hM.: § 994 ff BGB sperren
- Wortlaut des § 996 BGB: „nur“ = abschließend
- Gefahr der Aushöhlung der EBV-Trennung nach Gut- und Bösgläubigkeit
- Gefahr das dem Eigentümer Verwendungen vom einem Bösgläubigen aufgezwungen werden.
mM.: § 951 BGB anwendbar
- Wortlaut des § 951 II BGB geht von einem Nebeneinander mit §§ 994 ff BGB aus
- Wertungswiderspuch: Wäre § 951 BGB gesperrt stünde der verwendende Besitzer schlechter als derjenige der Verwendungen tätigt ohne zu besitzen
- Schutz vor aufgedrängter Bereicherung nach allg. Grundsätzen
§ 951 BGB als Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis
hM.: Rechtsgrundverweis
Schutz des Anspruchgegners vor doppelter Inanspruchnahme.
Bei Einbau aufgrund wirksamen Vertrages könnte sonst neben den vertraglichen Ansprüchen auch aus § 951, 812 BGB kondiziert werden
mM.: Rechtsfolgenverweis
- Umfassender Schutz desjenigen der einen Rechtsverlust erleidet
- Verweis in das Bereicherungsrecht will nur die Anwendbarkeit des § 818 BGB herstellen
Verweist § 951 BGB nur auf die Eingriffskondiktion oder auf alle Kondiktionen
hM.: LK und NLK
- Schutz desjenigen der einen Rechtsverlust erleidet
- Anspruchsgegner ist aufgrund des Rechtsgrundverweises in § 812 BGB dadurch geschützt, das § 812 BGB vollständig vorliegen muss
- Telos des § 951 BGB: Klarstellung das keiner der Fälle der §§ 946 BGB einen Rechtsgrund zum kondiktionfreien Behaltendürfen darstellt.
mM.: Nur NLK
- Leistungsfälle sind direkt über § 812 BGB zu lösen. § 951 I 2 BGB verweist nur auf § 812 I 1 Fall 2 BGB
- Wortlaut des § 951 BGB: „erleidet“
- § 951 BGB sieht Anspruchsberechtigten den bisherigen Eigentümer, Leistender kann aber auch Dritter sein!
Übertragung eines Sparbuchs
- Keine Selbstständige Übertragung des Sparbuchs gem. § 929 ff
BGB (Anders als andere beweglichen Urkunden)
–> § 952 II, I S. 1 BGB, die den Eigentumserwerb von
Schuldurkunden regelt und auf Sparbücher anwendbar ist. - Übereignung gem. § §§ 398, 145, 147 iVm 952 BGB
- §§ 398, 145, 147 BGB Abtretung der Forderung aus dem
Sparbuchvertrag (§ 488 BGB) - Recht am Buch geht dann per gesetzt über!
Befreiung von der Leistungspflicht gem. § 808 BGB
I. Namenspapier mit Inhaberklausel
II. Auszahlung an den Inhaber, § 929 ff BGB
- Grds. lediglich vorteilhaft
- Außerdem: Bank hat nach hM keine Verpflichtung zur Überprüfung
der materiellen Berechtigung des Inhabers (bes. bei qualifizierten
Legitimationspapieren - Sparbüchern)
III. Keine Kenntnis der mangelnden Verfügungsbefugnis (aus § 242)
Qualifiziertes Legitimations- bzw. hinkendes Inhaberpapier iSd § 808 BGB
Legitimationspapiere bei denen
- der Austeller sich durch Leistung an den Inhaber befreien kann
- Berechtigter muss sie zur Ausübung seines Rechts vorlegen
Anders als beim Inhaberpapier ist der Berechtigte namentlich benannt und der Aussteller zur Leistung an den Inhaber nicht namentlich verpflichtet, sondern nur berechtigt.
zB.: Sparbuch (ganz hM)
Kenntnismaßstab der mangelnden Verfügungsbefugnis iRv § 808 BGB
eA.: Grobe Fahrlässigkeit genügt
- § 40 III WechselG analog
- Parallele zu § 793 I 2 BGB (Restriktive Auslegung gem. 242 BGB, nicht bei Kenntnis und Nachweisbarkeit der Nichtberechtigung)
- Kein Grund den Schuldner qualifizierter Legitimationspapiere
besser zu stellen als den eines Wechsels/ Inhaberschuldverschr.
- Schuldner qualifizierter Legitimationspapiere können Auszahlung
sogar vom Nachweis der sachl. Berechtiung abhängig machen
hM.: Nur Vorsatz schadet
- Enge Grenzen bei gesetzl nicht geregelten Ausnahmen
- Aushöhlung des Leistungsrecht aus § 808 I 1 BGB und
Einschränkung der Umlauffähigkeit
- Art. 40 III WechselG nicht übertragbar da ausdrücklich Anordnung
–> Art. 40 III beruht wohl auf allg. Rechtsgedanken, dass der Bank
bei Grober Fahrlässigkeit die Berufung auf § 808 III versagt ist