Gesetzlicher Eigentumserwerb Flashcards
Grundstücksverbindung, § 946 BGB
I. Bewegliche Sache
II. Verbindung mit einem Grundstück
Realakt. Feste Verbindung
III. wesentlicher Bestandteil 1. Bestandteil, § 93 Keine Trennung ohne Zerstörung oder wesentlich Veränderung einer der beiden Sache --> Nicht Zubehör iSv § 97 BGB 2. Wesentlich, §§ 93, 94, 95 BGB
IV. Rechtsfolge
- gesetzlicher Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers
- Ausgleichsanspruch des Sacheigentümers, §§ 951, 812 BGB
Wesentlich iSv §§ 93, 94, 95 BGB
Grds. jeder Bestandteil der nach Trennung aufgrund seiner Zerstörung oder Wesensveränderung nicht mehr wirtschaftlich brauchbar ist.
–> Nach Verkehrsauffassung
Sonderregel des § 94 BGB - Grundstücke
–> Durch bloßen Augenschein
- Fest mit Grund und Boden verbunden
Wenn Trennung erhebliche Beschädigung oder unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand zur Folge hätte - Zur Herstellung eingefügt
Wenn die Sache dem Gebäude ein besonderes Gepräge gibt
–> Nicht Scheinbestandteile, § 95 BGB
Scheinbestandteile, § 95 BGB
I. Nur zu vorübergehenden Zwecken mit Grund und Boden verbundene Sachen (Vom Mieter verlegter Teppichboden oÄ)
II. Sachen die in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück mit dem Grundstück verbunden sind
–> ZB. durch Nießbraucher aufgrund des Nießbrauchrechts errichtetes Gebäude, § 95 I 2 BGB
Fahrnisverbindung, § 947 BGB
I. Anwendbarkeit
§ 950 BGB (Verarbeitung), lex speciales zu § 947 BGB
II. Verbindung beweglicher Sachen (Realakt)
III. Entstehung einer einheitlichen Sache
Bisherigen Einzelsachen müssen ihre körperliche Selbstständigkeit verlieren und zu lediglichen Bestandteilen des Ganzen werden.
–> Nach Verjerhsanschauung
IV. Wesentlicher Bestandteil, § 93 BGB
Zerstörung/ Wesensänderung bezieht sich auf Teile, nicht das Ganze
V. Rechtsfolge
Rechtsfolge, § 947 BGB
I. Erwerb von Miteigentum, § 947 I BGB
Wenn keine der beiden Sache als Hauptsache angesehen werden kann, entsteht Miteigentum entsprechend der Wertverhältnisse
–> §§ 1008, 741- 758 BGB
II. Erwerb von Alleineigentum, § 947 II BGB
Ist eine der beiden Sachen als Hauptsache anzusehen, erhält der Voreigentümer Alleineigentum
–> Erwerb ist endgültig, späterer Zerfall ändert daran nichts mehr
–> Nach Verkehrsanschauung
III. Ausgleichsanspruch gem. §§ 951, 812I BGB
Vermischung, § 948 BGB
I. Anwendbarkeit
§ 950 BGB (Verarbeitung) ist spezieller!
II. Bewegliche Sachen
P: Geld!
III. Vermischung oder Vermengung (Realakt)
IV. Untrennbarkeit
- § 948 I BGB: Aussonderung gegenständlich unmöglich oder die Sachen nicht mehr identifizierbar sind
- § 948 II BGB: Nur mit unverhältnismäßigen Kosten
V. Rechtsfolge
Vermischung/ Vermengung iSv § 948 BGB
- Vermischung: Sachen verlieren ihre körperliche Abgrenzbarkeit (vor allem Flüssigkeiten und Gase)
- Vermengung: Sachen lassen sich mangels individueller Kennzeichnung oder natürlicher Unterscheidbarkeit nicht mehr ihrem Eigentümer zuordenen
Rechtsfolge § 948 BGB
I. Erwerb von Miteigentum, § 948 I, 947 I BGB
Wenn keine der beiden Sache als Hauptsache angesehen werden kann, entsteht Miteigentum entsprechend der Wertverhältnisse
–> §§ 1008, 741- 758 BGB
II. Erwerb von Alleineigentum, § 948 I, 947 II BGB
Ist eine der beiden Sachen als Hauptsache anzusehen, erhält der Voreigentümer Alleineigentum
–> Erwerb ist endgültig, späterer Zerfall ändert daran nichts mehr
–> Nach Verkehrsanschauung
III. Ausgleichsanspruch gem. §§ 951, 812I BGB
Geld als bewegliche Sache
Umstritten!
I. eA.: Theorie der Geldvindikation - nicht anwendbar
Der Wert des Geldes bleibt individualisierbar!
II. aA.: hM.: Anwendbar
- Geld wird als Sache, nicht als Wertsumme behandelt
- Rechtsgedanke des § 935 II BGB
Rechtsfolge des § 948 BGB bei Vermengung von Geld!
Keine Anwendung des § 947 II BGB - Alleineigentum!
Sinn und Zweck der Wahrung der wirtschaftlichen Einheit der Sache ist bei Geld nicht notwendig!
–> Auflösung erfolgt durch Aussonderung
Verarbeitung, § 950 BGB
I. Anwendbarkeit
- Lex speciales zu §§ 947, 948 BGB
- Wird nicht von § 952 BGB verdrängt
II. Verarbeitung eines Ausgangsstoff (Realakt)
Jede auf Werterhöhung gerichtete menschliche Arbeitsleistung.
III. Neue bewegliche Sache
IV. Wertklausel
Neue Sache darf nicht wesentlich weniger Wert sein als Ausgangsstoffe
V. Rechtsfolge
Neue bewegliche Sache iSv § 950 BGB
I. Nur bewegliche Sachen, nicht Grundstücke oder Bestandteile
II. Neuheit
Beurteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Indizien für Sachidentität
- Produktbezeichnung
- Funktion
- Erscheinungsbild
- Erzielung einer höheren Produktionsstufe
Umarbeiten iRe Werkvertrags als Herstellung einer neuen Sache, § 950 BGB
- Umarbeiten mach die Sache nicht zu einer anderen, somit wird keine
„neue“ Sache hergestellt - Verarbeitender ist der Auftraggeber, nicht der Werkunternehmer.
Eigentum würde daher auch auf den Auftraggeber übergehen
Berechnung des Wertes, § 950 BGB (Wertklausel)
Verhältnis vom Wert der Ausgangsstoffe (100) zu Verarbeitungswert der neuen Sache (60)
I. Wert der Ausgangsstoffe nach Verkehrsanschauung
II. Verarbeitungswert
Wert der neuen Sache nach Verkehrsanschauung minus dem Wert der Ausgangsstoffe
Beispiel: 1000 €Sofa besteht aus Holz und Leder für 800 €
- Verarbeitungswert: 1000 € - 800 € = 200 €
- Verhältnis: 800 € : 200 € = 100:25 –> wesentlich geringer!
(müsste mehr als 100:60 sein)
Rechtsfolge § 950 BGB
I. Gesetzlicher Alleineigentumserwerb des Herstellers
- Hersteller nach Verkehrsanschauung! (Unternehmer nicht Fließbandangestellter oÄ)
- Unabhängig vom Willen des Arbeiters
- Bei Werkverträgen ist der Besteller = Hersteller!
II. Rechte Dritter erlöschen (§ 950 II BGB)
III. Ausgleichsansprüche gem. § 951 BGB
IV.: P: Abbedingbarkeit/ Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Herstellerklausel