Gesetzlicher Eigentumserwerb Flashcards

1
Q

Grundstücksverbindung, § 946 BGB

A

I. Bewegliche Sache

II. Verbindung mit einem Grundstück
Realakt. Feste Verbindung

III. wesentlicher Bestandteil
1. Bestandteil, § 93
Keine Trennung ohne Zerstörung oder wesentlich Veränderung einer der beiden Sache
--> Nicht Zubehör iSv § 97 BGB
2. Wesentlich, §§ 93, 94, 95 BGB 

IV. Rechtsfolge

  • gesetzlicher Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers
  • Ausgleichsanspruch des Sacheigentümers, §§ 951, 812 BGB
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2
Q

Wesentlich iSv §§ 93, 94, 95 BGB

A

Grds. jeder Bestandteil der nach Trennung aufgrund seiner Zerstörung oder Wesensveränderung nicht mehr wirtschaftlich brauchbar ist.
–> Nach Verkehrsauffassung

Sonderregel des § 94 BGB - Grundstücke
–> Durch bloßen Augenschein

  1. Fest mit Grund und Boden verbunden
    Wenn Trennung erhebliche Beschädigung oder unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand zur Folge hätte
  2. Zur Herstellung eingefügt
    Wenn die Sache dem Gebäude ein besonderes Gepräge gibt
    –> Nicht Scheinbestandteile, § 95 BGB
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3
Q

Scheinbestandteile, § 95 BGB

A

I. Nur zu vorübergehenden Zwecken mit Grund und Boden verbundene Sachen (Vom Mieter verlegter Teppichboden oÄ)

II. Sachen die in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück mit dem Grundstück verbunden sind
–> ZB. durch Nießbraucher aufgrund des Nießbrauchrechts errichtetes Gebäude, § 95 I 2 BGB

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4
Q

Fahrnisverbindung, § 947 BGB

A

I. Anwendbarkeit
§ 950 BGB (Verarbeitung), lex speciales zu § 947 BGB

II. Verbindung beweglicher Sachen (Realakt)

III. Entstehung einer einheitlichen Sache
Bisherigen Einzelsachen müssen ihre körperliche Selbstständigkeit verlieren und zu lediglichen Bestandteilen des Ganzen werden.
–> Nach Verjerhsanschauung

IV. Wesentlicher Bestandteil, § 93 BGB
Zerstörung/ Wesensänderung bezieht sich auf Teile, nicht das Ganze

V. Rechtsfolge

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5
Q

Rechtsfolge, § 947 BGB

A

I. Erwerb von Miteigentum, § 947 I BGB
Wenn keine der beiden Sache als Hauptsache angesehen werden kann, entsteht Miteigentum entsprechend der Wertverhältnisse
–> §§ 1008, 741- 758 BGB

II. Erwerb von Alleineigentum, § 947 II BGB
Ist eine der beiden Sachen als Hauptsache anzusehen, erhält der Voreigentümer Alleineigentum
–> Erwerb ist endgültig, späterer Zerfall ändert daran nichts mehr
–> Nach Verkehrsanschauung

III. Ausgleichsanspruch gem. §§ 951, 812I BGB

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6
Q

Vermischung, § 948 BGB

A

I. Anwendbarkeit
§ 950 BGB (Verarbeitung) ist spezieller!

II. Bewegliche Sachen
P: Geld!

III. Vermischung oder Vermengung (Realakt)

IV. Untrennbarkeit

  1. § 948 I BGB: Aussonderung gegenständlich unmöglich oder die Sachen nicht mehr identifizierbar sind
  2. § 948 II BGB: Nur mit unverhältnismäßigen Kosten

V. Rechtsfolge

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7
Q

Vermischung/ Vermengung iSv § 948 BGB

A
  1. Vermischung: Sachen verlieren ihre körperliche Abgrenzbarkeit (vor allem Flüssigkeiten und Gase)
  2. Vermengung: Sachen lassen sich mangels individueller Kennzeichnung oder natürlicher Unterscheidbarkeit nicht mehr ihrem Eigentümer zuordenen
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8
Q

Rechtsfolge § 948 BGB

A

I. Erwerb von Miteigentum, § 948 I, 947 I BGB
Wenn keine der beiden Sache als Hauptsache angesehen werden kann, entsteht Miteigentum entsprechend der Wertverhältnisse
–> §§ 1008, 741- 758 BGB

II. Erwerb von Alleineigentum, § 948 I, 947 II BGB
Ist eine der beiden Sachen als Hauptsache anzusehen, erhält der Voreigentümer Alleineigentum
–> Erwerb ist endgültig, späterer Zerfall ändert daran nichts mehr
–> Nach Verkehrsanschauung

III. Ausgleichsanspruch gem. §§ 951, 812I BGB

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9
Q

Geld als bewegliche Sache

A

Umstritten!

I. eA.: Theorie der Geldvindikation - nicht anwendbar
Der Wert des Geldes bleibt individualisierbar!

II. aA.: hM.: Anwendbar

  • Geld wird als Sache, nicht als Wertsumme behandelt
  • Rechtsgedanke des § 935 II BGB
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10
Q

Rechtsfolge des § 948 BGB bei Vermengung von Geld!

A

Keine Anwendung des § 947 II BGB - Alleineigentum!

Sinn und Zweck der Wahrung der wirtschaftlichen Einheit der Sache ist bei Geld nicht notwendig!
–> Auflösung erfolgt durch Aussonderung

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11
Q

Verarbeitung, § 950 BGB

A

I. Anwendbarkeit

  • Lex speciales zu §§ 947, 948 BGB
  • Wird nicht von § 952 BGB verdrängt

II. Verarbeitung eines Ausgangsstoff (Realakt)
Jede auf Werterhöhung gerichtete menschliche Arbeitsleistung.

III. Neue bewegliche Sache

IV. Wertklausel
Neue Sache darf nicht wesentlich weniger Wert sein als Ausgangsstoffe

V. Rechtsfolge

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12
Q

Neue bewegliche Sache iSv § 950 BGB

A

I. Nur bewegliche Sachen, nicht Grundstücke oder Bestandteile

II. Neuheit
Beurteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

Indizien für Sachidentität

  • Produktbezeichnung
  • Funktion
  • Erscheinungsbild
  • Erzielung einer höheren Produktionsstufe
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13
Q

Umarbeiten iRe Werkvertrags als Herstellung einer neuen Sache, § 950 BGB

A
  • Umarbeiten mach die Sache nicht zu einer anderen, somit wird keine
    „neue“ Sache hergestellt
  • Verarbeitender ist der Auftraggeber, nicht der Werkunternehmer.
    Eigentum würde daher auch auf den Auftraggeber übergehen
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14
Q

Berechnung des Wertes, § 950 BGB (Wertklausel)

A

Verhältnis vom Wert der Ausgangsstoffe (100) zu Verarbeitungswert der neuen Sache (60)

I. Wert der Ausgangsstoffe nach Verkehrsanschauung

II. Verarbeitungswert
Wert der neuen Sache nach Verkehrsanschauung minus dem Wert der Ausgangsstoffe

Beispiel: 1000 €Sofa besteht aus Holz und Leder für 800 €
- Verarbeitungswert: 1000 € - 800 € = 200 €
- Verhältnis: 800 € : 200 € = 100:25 –> wesentlich geringer!
(müsste mehr als 100:60 sein)

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15
Q

Rechtsfolge § 950 BGB

A

I. Gesetzlicher Alleineigentumserwerb des Herstellers

  • Hersteller nach Verkehrsanschauung! (Unternehmer nicht Fließbandangestellter oÄ)
  • Unabhängig vom Willen des Arbeiters
  • Bei Werkverträgen ist der Besteller = Hersteller!

II. Rechte Dritter erlöschen (§ 950 II BGB)
III. Ausgleichsansprüche gem. § 951 BGB

IV.: P: Abbedingbarkeit/ Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Herstellerklausel

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16
Q

Abbedingbarkeit des § 950 BGB - Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Herstellerklausel

A

hM.: Zwingendes Recht und nicht abbedingbar

  • sachenrechtliches Typenzwangprinzip
  • Aber: Vereinbarung über Herstellereigenschaft zwischen den Parteien möglich. Herstellerbegriff ist nicht personengebunden.

mA.: § 950 BGB ist abbedingbar

  • die aus der Privatautonomie folgende Gestaltungsfreiheit gilt (n Grenzen) auch im Sachenrecht
  • Der Verarbeiter der weiß, dass er für einen anderen tätig wird, kann auf seinen Schutz verzichten

mA.: nicht abbedingbar. Keine Vereinbarung über Hersteller

  • § 950 BGB ist zwingen
  • Hersteller ergibt sich ausschließlich aus Verkehrsanschauung
  • Lieferantenschutz nur durch Übereignung gem. § 930 BGB
17
Q

§ 951 I 1 BGB iVm § 812 BGB

A

I. Anwendbar
–> Strittig bei EBV. Sonst Immer

II. Rechtsverlust des Anspruchsstellers durch § 946 ff BGB

III. Wertersatz gem. § 812 ff BGB

  1. Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis
  2. Verweis nur auf Eingriffs- oder auf alle Kondtiktionen

IV. Rechtsfolge

  • Wertersatz in Geld gem. § 951 I 2, 818 II BGB
  • Nach Verkehrsanschauung zzT des Rechtsverlustes
  • Kein Nutzungsersatz (Ausschluss § 818 I durch § 951 I 2 BGB)
  • Schutz vor aufgedrängter Bereicherung nach allg. Grundsätzen
18
Q

Anwendbarkeit des § 951 BGB bei EBV

A

hM.: § 994 ff BGB sperren

  1. Wortlaut des § 996 BGB: „nur“ = abschließend
  2. Gefahr der Aushöhlung der EBV-Trennung nach Gut- und Bösgläubigkeit
  3. Gefahr das dem Eigentümer Verwendungen vom einem Bösgläubigen aufgezwungen werden.

mM.: § 951 BGB anwendbar

  • Wortlaut des § 951 II BGB geht von einem Nebeneinander mit §§ 994 ff BGB aus
  • Wertungswiderspuch: Wäre § 951 BGB gesperrt stünde der verwendende Besitzer schlechter als derjenige der Verwendungen tätigt ohne zu besitzen
  • Schutz vor aufgedrängter Bereicherung nach allg. Grundsätzen
19
Q

§ 951 BGB als Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis

A

hM.: Rechtsgrundverweis
Schutz des Anspruchgegners vor doppelter Inanspruchnahme.
Bei Einbau aufgrund wirksamen Vertrages könnte sonst neben den vertraglichen Ansprüchen auch aus § 951, 812 BGB kondiziert werden

mM.: Rechtsfolgenverweis

  • Umfassender Schutz desjenigen der einen Rechtsverlust erleidet
  • Verweis in das Bereicherungsrecht will nur die Anwendbarkeit des § 818 BGB herstellen
20
Q

Verweist § 951 BGB nur auf die Eingriffskondiktion oder auf alle Kondiktionen

A

hM.: LK und NLK

  1. Schutz desjenigen der einen Rechtsverlust erleidet
  2. Anspruchsgegner ist aufgrund des Rechtsgrundverweises in § 812 BGB dadurch geschützt, das § 812 BGB vollständig vorliegen muss
  3. Telos des § 951 BGB: Klarstellung das keiner der Fälle der §§ 946 BGB einen Rechtsgrund zum kondiktionfreien Behaltendürfen darstellt.

mM.: Nur NLK

  1. Leistungsfälle sind direkt über § 812 BGB zu lösen. § 951 I 2 BGB verweist nur auf § 812 I 1 Fall 2 BGB
  2. Wortlaut des § 951 BGB: „erleidet“
  3. § 951 BGB sieht Anspruchsberechtigten den bisherigen Eigentümer, Leistender kann aber auch Dritter sein!
21
Q

Übertragung eines Sparbuchs

A
  • Keine Selbstständige Übertragung des Sparbuchs gem. § 929 ff
    BGB (Anders als andere beweglichen Urkunden)
    –> § 952 II, I S. 1 BGB, die den Eigentumserwerb von
    Schuldurkunden regelt und auf Sparbücher anwendbar ist.
  • Übereignung gem. § §§ 398, 145, 147 iVm 952 BGB
  • §§ 398, 145, 147 BGB Abtretung der Forderung aus dem
    Sparbuchvertrag (§ 488 BGB)
  • Recht am Buch geht dann per gesetzt über!
22
Q

Befreiung von der Leistungspflicht gem. § 808 BGB

A

I. Namenspapier mit Inhaberklausel

II. Auszahlung an den Inhaber, § 929 ff BGB
- Grds. lediglich vorteilhaft
- Außerdem: Bank hat nach hM keine Verpflichtung zur Überprüfung
der materiellen Berechtigung des Inhabers (bes. bei qualifizierten
Legitimationspapieren - Sparbüchern)

III. Keine Kenntnis der mangelnden Verfügungsbefugnis (aus § 242)

23
Q

Qualifiziertes Legitimations- bzw. hinkendes Inhaberpapier iSd § 808 BGB

A

Legitimationspapiere bei denen

  • der Austeller sich durch Leistung an den Inhaber befreien kann
  • Berechtigter muss sie zur Ausübung seines Rechts vorlegen

Anders als beim Inhaberpapier ist der Berechtigte namentlich benannt und der Aussteller zur Leistung an den Inhaber nicht namentlich verpflichtet, sondern nur berechtigt.

zB.: Sparbuch (ganz hM)

24
Q

Kenntnismaßstab der mangelnden Verfügungsbefugnis iRv § 808 BGB

A

eA.: Grobe Fahrlässigkeit genügt
- § 40 III WechselG analog
- Parallele zu § 793 I 2 BGB (Restriktive Auslegung gem. 242 BGB, nicht bei Kenntnis und Nachweisbarkeit der Nichtberechtigung)
- Kein Grund den Schuldner qualifizierter Legitimationspapiere
besser zu stellen als den eines Wechsels/ Inhaberschuldverschr.
- Schuldner qualifizierter Legitimationspapiere können Auszahlung
sogar vom Nachweis der sachl. Berechtiung abhängig machen

hM.: Nur Vorsatz schadet
- Enge Grenzen bei gesetzl nicht geregelten Ausnahmen
- Aushöhlung des Leistungsrecht aus § 808 I 1 BGB und
Einschränkung der Umlauffähigkeit
- Art. 40 III WechselG nicht übertragbar da ausdrücklich Anordnung
–> Art. 40 III beruht wohl auf allg. Rechtsgedanken, dass der Bank
bei Grober Fahrlässigkeit die Berufung auf § 808 III versagt ist