Anwartschaftsrecht Flashcards

1
Q

Das Anwartschaftsrecht

A

Gesetzlich nicht geregelt, aber nach hM anerkannt als:
Wesensgleiches Minus zum Eigentum

Besteht wenn im Rahmen eines mehraktigen dinglichen Erwerbstatbestandes der Erwerber eine so gesicherte Rechtsposition erhält, dass diese vom Veräußerer nicht mehr einseitig vernichtet werden kann.

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2
Q

Ersterwerb eines Anwartschaftsrechtes

A

929 ff, 158 I/ II BGB

  1. Einigung unter einer Bedingung
  2. Übergabe bzw. Übergabe Surrogat
  3. Einigsein zZt der Übergabe
  4. Berechtigung (der Eigentümer der Sache)
  5. Ggf.: Überwindung der Nichtberechtigung
  6. Möglichkeit des Bedingungseintritts
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3
Q

Einigung unter einer Bedingung (§ 929, 158 BGB)

A

§ 161 BGB setzt zum Erwerb der „gesicherten“ Rechtsposition im Mobiliar Sachenrecht eine bedingte Einigung voraus

  1. Aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB
    - Vor allem iR des Eigentumsvorbehaltes
    - Dingliche Einigung unter aufschiebender Bedingung der KPZ
  2. Auflösende Bedingung, § 158 II BGB
    - Vor allem auflösend bedingte Sicherungsübereignung
    - Der Sicherungsgeber verliert Eigentum erhält aber ein
    Anwartschaftsrecht. Bedingung ist Darlehnsrückzahlung
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4
Q

dingliche Übergabe des Anwartschaftsrechtes

A

Das Anwartschaftsrecht wird so übereignet wie das Eigentum übereignet worden wäre.

929 ff finden Anwendung.

Übergabe des Anwartschaftsrechts durch Verschaffung des Besitzes iSv § 929 ff BGB

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5
Q

Möglichkeit des Bedingungseintritts bei Anwartschaftsrechtserwerb

A

Das Anwartschaftsrecht entsteht nur bei Möglichkeit des Bedingungseintritts, sonst bestünde keine „gesicherte“ Rechtsposition

  • -> Verknüpfung von dinglichem und schuldrechtlich Geschäft
    - -> Durchbrechung des Abstraktionsprinzips

Das Anwartschaftsrecht kann somit nur bestehen wenn die schuldrechtliche Forderung deren Erfüllung Voraussetzung des Vollrechtserwerbs ist besteht:

  1. Einigung, § 433, 158, 145, 147 BGB
  2. Keine Wirksamkeitshindernisse
  3. kein Erlöschen
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6
Q

Zweiterwerb von Anwartschaftrechten

A

§ 929 BGB analog (da Wesensgleich zum Eigentum keine Abtretung)

  1. dingliche Einigung
  2. Übergabe bzw. Übergabe Surrogat
  3. Einigsein
  4. Berechtigung (nach hM: AR-Inhaber, nicht der Sacheigentümer)
  5. Ggf. Überwindung der Nichtberechtigung
  6. Möglichkeit des Bedingungseintritts
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7
Q

Dingliche Einigung beim Zweiterwerb von Anwartschaftsrechten

A

Keine bedingte Einigung zwischen Veräußerer und Zweiterwerber, 929, 145, 147 BGB
–> Das AR ist bereits entstanden. Die Bedingung gilt iR der
Entstehung nicht der Weiterveräußerung

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8
Q

Zustimmung des Sacheigentümers zur Weiterveräußerung des Awartschaftsrechtes

A

hM.: Direkterwerb ohne Zustimmung
- Anders als das Eigentum (bleibt bis Bedingungseintritt beim
Eigentümer) „gehört“ das AR schon den Ersterwerber.
- EV-Verkäufer verliert keine Sicherheiten, er kann bei Verzug
zurücktreten

mM.: Zustimmung erforderlich
Das Vollrecht Eigentum kann nur mit Zustimmung ders Eigentümers veräußert werden. Das AR ist ein Minus zum Eigentum

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9
Q

Übergabe bei Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts gem. § 930 BGB analog

A

Das AR wird übereignet, wie das Eigentum übereignet worden wäre
–> Normaler Anwendungsfall: Sicherungsübereignung

P: Besitzverhältnisse an der Sache zwischen A (Eigentümer), B (AR-Inhaber), C (AR-Zweiterwerber - Sicherungsnehmer).

mA.: Nebenbesitz

  • B ist unmittelbarer Fremdbesitzer
  • A und C sind gleichstufige Nebenbesitzer
  • -> Aber: BGB kennt keinen Nebenbesitz, Vermutung des § 1006

hM: Besitzstufung

  • B ist unmittelbarer Fremdbesitzer
  • C ist mittelbarer Fremdbesitzer 1. Stufe
  • A ist mittelbarere Eigenbesitzer 2. Stufe
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10
Q

Gutgläubiger Ersterwerb eines Anwartschaftsrechtes

A

§ 932 ff. BGB analog -

Erwerber will AR haben, Veräußerer ist aber kein Eigentümer, ein Ersterwerb ist demnach nicht möglich

  • Anwendung der 932 ff BGB analog wie beim Eigentum
  • Maßgeblicher Zeitpunkt der Redlichkeit ist der Erwerb des AR ist
    nicht der Bedingungseintritt
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11
Q

Gutgläubiger Zweiterwerb eines bestehenden Anwartschaftsrechtes vom Nichtberechtigten

A

hM.: Gutgläubiger Zweiterwerb existenter Anwartschaftsrechte

  • Besteht ein AR so kann auch der Nichtberechtigte dieses veräußern
  • Erwerber erhält das AR, Bedingungseintritt muss möglich bleiben

mM.: Kein Gutgläubiger Zweiterwerb möglich
- Rechtsscheinsträger ist der Besitz
- Ist bekannt, das der Besitzer nicht Eigentümer ist, ist der
Rechtsschein zerstört

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12
Q

Gutgläubiger Zweiterwerb eines Nichtbestehenden Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten

A

Nicht möglich:

Die Bedingung unter der das Anwartschaftsrecht entstanden ist, kann nicht eintreten, da es tatsächlich an der entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung fehlt, deren Erfüllung den Bedingungseintritt auslösen würde

–> Bedingungseintritt unmöglich = Anwartschaftsrecht (-) (Akzessorietät)

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13
Q

Schutz des Anwartschaftsrechts

A

I. § 823 BGB: Anwartschaftsrecht = sonstiges Recht

II. § 161 BGB

III. Schutz iRd Pfändung

IV. Herausgaberechte: § 985 analog
–> Nicht gegen den Eigentümer, aber gegen Drittbesitzer

V. Recht zum Besitz

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14
Q

Schutz des Anwartschaftsrechts durch § 161 BGB

A

Im Fall er aufschiebend oder auflösend bedingten Übereignung sind sämtliche Verfügungen des Eigentümers bei Bedingungseintritt ggü dem Anwartschaftsrechtsinhaber in soweit unwirksam, als Sie die von der Bedingung abhängige Wirkung beeinträchtigen würden.

  1. Aufschiebend/ Auflösend bedingte Übereignung
  2. Nachfolgende Verfügung des Eigentümers an Dritte
  3. Bedingungseintritt
  4. Kein Gutglläubig Lastenfreier Erwerb, § 161 III, 936 BGB
  5. Rechtsfolge:
    Unwirksamkeit der Zwischenverfügung ggü. dem AR-Inhaber
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15
Q

Schutz iRv Pfändung der mit einem Anwartschaftsrecht belasteten Sachen

A

Pfändung beim AR-Inhaber:
Schutz des AR-Inhabers gegen die Gläubiger des Eigentümer gem. § 809 ZPO: Nicht zur Herausgabe Bereiter Dritter!

Pfändung beim unmittelbar Besitzenden
Schutz über § 771 ZPO. Das Anwartschaftsrecht ist gem. 161 BGB ein die Veräußerungshinderndes Recht. Die Zwangsversteigerung würde die an den Bedingungseintritt geknüpfte Folge (Erwerb) unmöglich machen und ist somit Nichtig!

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16
Q

Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz ggü dem ursprünglichen Eigentümer des Sache

A

Eigentümer ist auch Vorbehaltsverkäufer

  • RzB iSv § 986 BGB aus Kaufvertrag
  • Aber kein dauerhafter Besitz ohne Bedingungseintritt, insoweit kann Eigentümer bei Verzug Herausgabe verlangen (Rechtsgedanke § 216)
17
Q

Recht zum Besitz AR-Inhabers gegenüber dem neuen Eigentümer bei abredewidriger Zweitveräußerung durch den Vorbehaltsverkäufer

A
  1. Die Übertragung des Eigentums ist gem. § 931 BGB grds. möglich
    (Anwartschaftsrecht schränkt nicht in der Verfügung ein)
  2. § 161 BGB wirkt erst ab Bedingungseintritt, vor Bedingungseintritt
    ist die Übereignung somit Rechtmäßig
  3. Aber RzB iSv 986 II BGB
    - Besteh aus dem Kaufvertrag
    - Kein Untergang durch lastenfreien Erwerb gem. § 936 BGB, 936 III
    iVm § 161 I, II, III, 934 BGB
18
Q

Recht zum Besitz des AR-Inhabers ggü. dem ursprünglichen Eigentümer bei Erwerb vom Nichtberechtigten (Anwe

A

Relevant, wenn der Ursprüngliche Eigentümer die Sache herausverlangt bevor die Bedingung eingetreten ist. Danach sowieso Eigentumserwerb!

Rspr.: AR ≠ RzB iSv § 986 BGB

  • AR ist nur Minus zum Vollrecht. Es soll lediglich den Eigentumserwerb sichern, Besitz ist hierzu nicht notwendig
  • SEA Ansprüche (auch wegen Besizuverlust) gegen Verkäufer
  • Arglisteneinrede bei unmittelbarem Bevorstehen des Erwerbs (letze Rate)

Lit.: AR = RsB iSv § 986 BGB

  • AR ohne RzB ist faktisch wertlos
  • AR ist absolutes Recht und muss als Vorstufe zum Eigentum ein RzB begründen
19
Q

nachträglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt

A

Eigentumsvorbehalt der weder im Verpflichtungs- noch im Verfügungsgeschäft festgehalten ist, sondern erst nachträglich entsteht.

eA.: Möglich im Wege der erneuten Übereignung

  • Rückübereignung an alten Eigentümer (auch über § 930 BGB)
  • Erneute Übereignung als EV (dann über § 929 2, 158 I BGB)
  • -> Muss so sein, da die bloße Vereinbarung des Eigentümer solle nur noch als Vorbehaltskäufer besitzen kein BMV ist

aA.: Übereignung nach § 930, 158 II BGB
- Parteien sollen den Zustand des EV privatrechtlich herbeiführen
können
- Eigentümer Übereignet an den dann Vorbehaltsverkäufer über § 930
BGB unter auflösender Bedingung der Kaufpreiszahlung