Anwartschaftsrecht Flashcards
Das Anwartschaftsrecht
Gesetzlich nicht geregelt, aber nach hM anerkannt als:
Wesensgleiches Minus zum Eigentum
Besteht wenn im Rahmen eines mehraktigen dinglichen Erwerbstatbestandes der Erwerber eine so gesicherte Rechtsposition erhält, dass diese vom Veräußerer nicht mehr einseitig vernichtet werden kann.
Ersterwerb eines Anwartschaftsrechtes
929 ff, 158 I/ II BGB
- Einigung unter einer Bedingung
- Übergabe bzw. Übergabe Surrogat
- Einigsein zZt der Übergabe
- Berechtigung (der Eigentümer der Sache)
- Ggf.: Überwindung der Nichtberechtigung
- Möglichkeit des Bedingungseintritts
Einigung unter einer Bedingung (§ 929, 158 BGB)
§ 161 BGB setzt zum Erwerb der „gesicherten“ Rechtsposition im Mobiliar Sachenrecht eine bedingte Einigung voraus
- Aufschiebende Bedingung, § 158 I BGB
- Vor allem iR des Eigentumsvorbehaltes
- Dingliche Einigung unter aufschiebender Bedingung der KPZ - Auflösende Bedingung, § 158 II BGB
- Vor allem auflösend bedingte Sicherungsübereignung
- Der Sicherungsgeber verliert Eigentum erhält aber ein
Anwartschaftsrecht. Bedingung ist Darlehnsrückzahlung
dingliche Übergabe des Anwartschaftsrechtes
Das Anwartschaftsrecht wird so übereignet wie das Eigentum übereignet worden wäre.
929 ff finden Anwendung.
Übergabe des Anwartschaftsrechts durch Verschaffung des Besitzes iSv § 929 ff BGB
Möglichkeit des Bedingungseintritts bei Anwartschaftsrechtserwerb
Das Anwartschaftsrecht entsteht nur bei Möglichkeit des Bedingungseintritts, sonst bestünde keine „gesicherte“ Rechtsposition
- -> Verknüpfung von dinglichem und schuldrechtlich Geschäft
- -> Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
Das Anwartschaftsrecht kann somit nur bestehen wenn die schuldrechtliche Forderung deren Erfüllung Voraussetzung des Vollrechtserwerbs ist besteht:
- Einigung, § 433, 158, 145, 147 BGB
- Keine Wirksamkeitshindernisse
- kein Erlöschen
Zweiterwerb von Anwartschaftrechten
§ 929 BGB analog (da Wesensgleich zum Eigentum keine Abtretung)
- dingliche Einigung
- Übergabe bzw. Übergabe Surrogat
- Einigsein
- Berechtigung (nach hM: AR-Inhaber, nicht der Sacheigentümer)
- Ggf. Überwindung der Nichtberechtigung
- Möglichkeit des Bedingungseintritts
Dingliche Einigung beim Zweiterwerb von Anwartschaftsrechten
Keine bedingte Einigung zwischen Veräußerer und Zweiterwerber, 929, 145, 147 BGB
–> Das AR ist bereits entstanden. Die Bedingung gilt iR der
Entstehung nicht der Weiterveräußerung
Zustimmung des Sacheigentümers zur Weiterveräußerung des Awartschaftsrechtes
hM.: Direkterwerb ohne Zustimmung
- Anders als das Eigentum (bleibt bis Bedingungseintritt beim
Eigentümer) „gehört“ das AR schon den Ersterwerber.
- EV-Verkäufer verliert keine Sicherheiten, er kann bei Verzug
zurücktreten
mM.: Zustimmung erforderlich
Das Vollrecht Eigentum kann nur mit Zustimmung ders Eigentümers veräußert werden. Das AR ist ein Minus zum Eigentum
Übergabe bei Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts gem. § 930 BGB analog
Das AR wird übereignet, wie das Eigentum übereignet worden wäre
–> Normaler Anwendungsfall: Sicherungsübereignung
P: Besitzverhältnisse an der Sache zwischen A (Eigentümer), B (AR-Inhaber), C (AR-Zweiterwerber - Sicherungsnehmer).
mA.: Nebenbesitz
- B ist unmittelbarer Fremdbesitzer
- A und C sind gleichstufige Nebenbesitzer
- -> Aber: BGB kennt keinen Nebenbesitz, Vermutung des § 1006
hM: Besitzstufung
- B ist unmittelbarer Fremdbesitzer
- C ist mittelbarer Fremdbesitzer 1. Stufe
- A ist mittelbarere Eigenbesitzer 2. Stufe
Gutgläubiger Ersterwerb eines Anwartschaftsrechtes
§ 932 ff. BGB analog -
Erwerber will AR haben, Veräußerer ist aber kein Eigentümer, ein Ersterwerb ist demnach nicht möglich
- Anwendung der 932 ff BGB analog wie beim Eigentum
- Maßgeblicher Zeitpunkt der Redlichkeit ist der Erwerb des AR ist
nicht der Bedingungseintritt
Gutgläubiger Zweiterwerb eines bestehenden Anwartschaftsrechtes vom Nichtberechtigten
hM.: Gutgläubiger Zweiterwerb existenter Anwartschaftsrechte
- Besteht ein AR so kann auch der Nichtberechtigte dieses veräußern
- Erwerber erhält das AR, Bedingungseintritt muss möglich bleiben
mM.: Kein Gutgläubiger Zweiterwerb möglich
- Rechtsscheinsträger ist der Besitz
- Ist bekannt, das der Besitzer nicht Eigentümer ist, ist der
Rechtsschein zerstört
Gutgläubiger Zweiterwerb eines Nichtbestehenden Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten
Nicht möglich:
Die Bedingung unter der das Anwartschaftsrecht entstanden ist, kann nicht eintreten, da es tatsächlich an der entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung fehlt, deren Erfüllung den Bedingungseintritt auslösen würde
–> Bedingungseintritt unmöglich = Anwartschaftsrecht (-) (Akzessorietät)
Schutz des Anwartschaftsrechts
I. § 823 BGB: Anwartschaftsrecht = sonstiges Recht
II. § 161 BGB
III. Schutz iRd Pfändung
IV. Herausgaberechte: § 985 analog
–> Nicht gegen den Eigentümer, aber gegen Drittbesitzer
V. Recht zum Besitz
Schutz des Anwartschaftsrechts durch § 161 BGB
Im Fall er aufschiebend oder auflösend bedingten Übereignung sind sämtliche Verfügungen des Eigentümers bei Bedingungseintritt ggü dem Anwartschaftsrechtsinhaber in soweit unwirksam, als Sie die von der Bedingung abhängige Wirkung beeinträchtigen würden.
- Aufschiebend/ Auflösend bedingte Übereignung
- Nachfolgende Verfügung des Eigentümers an Dritte
- Bedingungseintritt
- Kein Gutglläubig Lastenfreier Erwerb, § 161 III, 936 BGB
- Rechtsfolge:
Unwirksamkeit der Zwischenverfügung ggü. dem AR-Inhaber
Schutz iRv Pfändung der mit einem Anwartschaftsrecht belasteten Sachen
Pfändung beim AR-Inhaber:
Schutz des AR-Inhabers gegen die Gläubiger des Eigentümer gem. § 809 ZPO: Nicht zur Herausgabe Bereiter Dritter!
Pfändung beim unmittelbar Besitzenden
Schutz über § 771 ZPO. Das Anwartschaftsrecht ist gem. 161 BGB ein die Veräußerungshinderndes Recht. Die Zwangsversteigerung würde die an den Bedingungseintritt geknüpfte Folge (Erwerb) unmöglich machen und ist somit Nichtig!