Rechtsetzung durch die EU Flashcards
Tätigkeitsbereich der EU ( 4)
Art 3-6 AEUV
- Ausschließliche Zuständigkeit
- Geteilte Zst
- Ergänzende Zst ( Subsidiarität)
+
- Flexibilitätsklausel zu Schließung von Vertragslücken ( Art 352 AEUV)
Prinzip der EU Kompetenz
der begrenzten Einzelermächtigung
Prinzipien der Ausübung der Rechtssetzungskompetenz der EU
- Subsidiaritätsprinzip
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
Subsidiaritätsprinzip ( 3)
Art 5. Abs 3 EUV (für geteilten und ergänzenden Zustandigkeit)
EU ist nur zustandig wenn
- MS können die Ziele der Maßnahme nicht ausreichend erreichent
- die Ziele besser auf Unionsebene verwirklicht werden können
Verhältnismäßigkeitsgrunsatz ( 2)
Art 5 Abs 4 EUV
Union wählt die schonendste MaMaßnahme
Subsidiaritätsprotokoll
Komission vermittelt die nationalen Parlamenten die Begründung für die Rechtsakte
(Erlaubt die natio Parlamenten der Subsidiaritätsprinzip zu überprufen )
Gesetzgebungsakte und sonstige Rechtsakte
-Gesetzegebungsakte :
durch das EParlament UND den Rat erlassen
( beide Organe sind gleichberechtigt an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligt)
- sonstige Rechtsakte
von der Komission ODER Rat erlassen
ordentliches / besonderes Gesetzgebungsverfahren
-ordentliches :
EParlament UND Rat sind gleichberechtigt an dem Verfahren beteiligt
-besonderes (art 289 AEUV)
ein Organ übernimmt die führende Rolle
muss in der Kompetenzvorschrift stehen
Welche Rechtsetzung erlässt der Kommission ?
- delegierte Rechtsakte ( 290 AEUV)
- durchführungsakte ( 291 AEUV)
Delegierte Rechtsakte ( 290 AEUV)
- ohne Gesetzescharakter
- Ergänzung, Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften
- Ziele, Inhalt, Geltungsbereich; Dauer sind festgelegt
Durchführungsakte ( 291 AEUV)
wenn einheitliche Durchführungsregeln notwendig sind
(anstatt als,
normalerweise, MS zuständig zur Durchführung des Unionsrecht)
Verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ( 4)
- wenn Union nicht ausschließlich zuständig ist
- ab 9 MS
- Abgrenzung zur GASP Bereich
- Art 20 EUV / ART 326_334 AEUV
Ziele der Union
- Art 3 EUV
Zb : Förderung des Friedens ; Wirtschafts und Währungsunion..
Formalien zur Gründung einer Verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ( 3)
- Antrag an die Kommission
- Vorlage an den Rat
- Zustimmung des E.Parlaments