Rechtsbehelfe d. Sachenrechts Flashcards
Grundbuchberichtigungsklage
as
Vindikation
as
Nachbarrechtsklage
allgemeine Umschreibung
jemand wird dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht
Nachbarrechtsklage
Aktiv- (9) und Passivlegitimation (4)
- Aktivlegitimation:
- die an den benachbarten Grundstücken berechtigten Personen (auch entferntere Nachbarn, sofern Schaden vom anderen Grundstück):
- Eigentümer, Besitzer, Nutzniesser, Baurechtsberechtigte (auch geg. Eig. des belasteten Grundstücks, vorliegend baurechtsberechtigter, der eine kegelbahn im baurecht hatte, die unter der garage des grundstückeigentümers lag),
- obligatorisch berechtigter Mieter/Pächter, sofern Besitz am Grundstück gegeben.
- jede Person, die nicht in einer bloss zufälligen oder momentanen Beziehung zum verletzen Grundstück steht, z. B. auch Bauunternehmer, der Arbeiten ausführt oder Halter einer Fahrnisbaute.
*Passivlegitimation: Eigentümer des “schädigenden” Grundstücks, auch Dienstbarkeitsberechtigter (z.B. Baurechtsinhaber), auch Mieter od. Pächter
Abwehrklage: gegen Eigentümer od. Störenden besitzer d. Grundstücks. Sofern Eigentümer die Störung nicht verursacht (d.h. auch nicht anlass dazu gibt), nur gegen besitzer.
Schadenersatzklage: gegen ehemaligen Eigentümer/Besitzer, auch wenn Grundstück nach vollendung der störung veräussert wird, d.h. nicht gegen späteren Erwerber
materielle Voraussetzungen Art. 679 zgb
- überschreitung eigentumsrecht (5)
- übrige voraussetzungen
- überschreitung des eigentumsrechts:
- keine bloss zufällig v. grundstück ausgehende schädigung (z.B. schiessen von grundstück aus, sofern kein Schiessplatz)
- Unterlassungen verursachen keine se-pflicht, d.h. naturgewalten, zufällige ereignisse etc. sind nicht ersatzfähig;
- anders aber bei verletzung elementarer vorsichtsmassnahmen (Z.b. fällen eines längst knorrigen baumes, der auf nachbarhaus zu drohen fällt..)
- wenn infolge vorangeg. nutzung ein gefährlicher zustand geschaffen worden ist z.b. übertreten eines mangelhaft unterhaltenen baches (hier aber auch art. 58 zgb!)
- Schranken: aus nachbarrecht (684ff. zgb) und öffentlichem recht
- kausalzusammenhang
- verschulden ist nicht verlangt, entlastungsbeweis nützt nichts (kausalhaftung)
- verjährung: für schadenersatzkl. nach art 60or, sonst so lange zustand andauert
übermässige Einwirkungen nach art. 684 zgb
-3 und 1x was nicht erfasst ist
- materielle/ideelle/negative immissionen
- materielle I: zuführung von festen, flüssigen, gasförmigen stoffen oder lärm
- ideelle I: Zustände u. Handlungen die das seelische Empfinden der Nachbarn verletzen, indem sie unangenehme psychische Eindrücke (Ekel, Angst, Abscheu) erwecken - bei personen mit durchschnittlichem empfindlichkeit ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursachend
- negative immissionen: zuführung von stoffen, personen oder energie wird ferngehalten oder ideelle Eindrücke (aussicht) werden behindert
- nicht erfasst: direkte einwirkungen / einwirkungen durch grabungen und bauten (685)
- übermass: beurteilt sich nach objektiven kriterien, richter hat eine interessenabwägung vorzunehmen, wobei er den massstab des empfindens eines durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zu grunde zu legen hat. (ermessensentscheid zur herstellung d. nachbarlichen ineressenausgleichs, bger kann überprüfen, übt aber zurückhaltung aus, d.h. blosse willkürkognition)
- ## schädliche immissionen: sind immer übermässig (es muss kein schaden im rechtssinn vorliegen, es genügt, wenn immission giftig ist oder gefährlich oder so)
kognition des bger bei ermessensentscheiden
das bundesgericht prüft diese entscheide frei, es übt zurückhaltung aus und greift nur ein, wenn die kantonale instanz von dem ihr zustehenden ermessen falschen gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in lehre u. rechtsprechung anerkannten grundsätzen abgegangen ist, wenn sie gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche umstäde ausser acht gelassen hat. // aufzuheben sind ermessentscheide, die sich als im ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender weise ungerecht erweisen.
übermässige einwirkungen
- kriterien zur bestimmung des übermasses 6
- öff.rechtl. bauvorschriften im besonderen 5
- ermessensentscheid mit d. ziel des nachbarlichen interessenausgleichs - massgebend ist die intensität der einwirkungen, die sich nach objektiven kriterien, nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der gleichen situation richtet
- schädliche immissionen sind immer übermässig
- beschaffenheit der grundstücke: individueller charakter, konkrete zweckbestimmung und verwendungsart (einem neuen nachbarn kann nicht entgegengeh. werden, der alte nachbar habe es auch geduldet, ausg. es handelt sich um ortsgebrauch)
- lage: gebiet, umgebung, raumplanerische zonenzuordnung
- ortsgebrauch: herkömmlicherweise normal?
- öffentlich-rechtliche bauvorschriften: als indiz für ortsgebrauch; einhaltung bedeutet idR zulässigkeit der immission. aber überprüfbar, falls:
- bestimmungen sehen d. schutz d. nachbars nicht vor (sind nicht darauf ausgerichtet)
- ausnahmebewilligung wurde erteilt
- öff-rechtl. geprüfte immissionen erweisen sich in d. realität als intensiver
- einwand, die öff-rechtl. vorschriften seien entg. d. baubewilligung nicht eingehalten, ist auch nach abschluss d. verwaltungsverfahrens möglich (d.h. keine materielle rechtskraftwirkung d. baubewilligugn geg. dem nachbarn)
- unterlassung d. verwaltungsrechtl. rechtswegs bedeutet nicht verzicht auf zivilr. rechtsbehelfe
übermässige Einwirkung
- Folge woraus?
- Gemeinwesen als Nachbar
- Rechtsschutz (2)
- rechtsbegehren-rechtsfolgen
- folge d. ausübung des eigentums, nicht bloss zufällig vom grundstück ausgehend, sondern aus der bestimmungsgemässen nutzung fliessend
- nicht: zufällige ereignisse, zufälle, naturereignisse
- gemeinwesen: nutzung von grundstücken im verwaltungsvermögen kann nicht nach art. 684 abgewehrt werden, wenn übermässige immissionen unvermeidbar od. bloss mit unverhältnismässigem aufwand zu vermeiden sind.– wenn nicht vermeidbar: dann enteignung der abwehrrechte geg. entschädigung
- rechtsschutz d. betroffenen: art 679 auf beseitigung u. schadenersatz /art. 928 besitzesstörungsklage
- beschränkung der einwirkung auf das zulässige mass, allenfalls gänzliches verbot der ausübung d. tätigkeit/beseitigung d. baute
- falls interessen d. verursachers höher sind, aber beeinträchtigung d. nachbarn dennoch erheblich: entschädigung (679a) – analog auf andere immissionen anwendbar?
negative immissionen durch
pflanzen / bauten
- pflanzen: 684 gibt das mindestmass vor, d.h. auch wenn kantonale pflanzabstände (688) eingehalten, kann die immission zu gross sein.
- bauten: nur wenn nach vorschr., die im zeitpkt der errichtung galten, übermässig, kann beseitigung verlangt werden, sonst kein übermass! // und: solange kantonale bauvorschriften eingehalten: keine übermässige negative immission. hier gelten die kant. privat- und öffrechtl. vorgaben absolut.
art 679 rechtsansprüche
- beseitigungs-/unterlassungs-/feststellungs- und schadenersatzklage
- beseitigung: schädigung muss noch bestehen/beseitigung d. schädigungsquelle, keine wiederherstellung d. zustandes auf nachbargrund (hierfür schadenersatz)/möglichst konkretes rechtsbegehren, auch wenn konkr. beseitigungsmassnahmen nicht bezeichnet werden müssen
- unterlasungsklage: drohende schädigung,die mit hoher wahrscheinlichkeit eintritt (sowohl bei schon vorgekommener schädigung, wie präventiv)
- feststellungsklage: rechtl. interesse an feststellung, voraussetzungen für abwehr sind nicht erfüllt. // z.b. neg. feststellungsklage,wenn ein nachbar sich für den fall der ausführung des bauvorhabens vorbehält, nachbarrechtl. klage zu erheben.
- schadenersatzklage: schaden (sinken v. verkehrswert/mietzinseinnahmen inf. reduktion etc.), nicht möglich, weitergestattung gegen entschädigung, ausg. private vereinbarung (z.b. errichtung einer dienstbarkeit) od. bei enteignungen / auch ersatz für eigene vorkehren des nachbarn geg. schaden // bei grundstücken muss d. betr. grundeigentümer beweisen, inwiefern er durch eine hoch oben oder tief unten eingefügte Stützmauer etc. geschädigt ist (667 zgb), sofern er kein interesse an dieser dimension hat – kein schaden
- verjährung für schadenersatzklage nach 60 or
verhältnis von 641 und 679 zgb
3 unterschiede
- 641 ist gegen jeden störer, 679 nur gegen nachbarn, per def. jmd. von einem anderen grundstück.
- 641 setzt unmittelbare einwirkung voraus, 679 mittelbare einwirkung
- 641 ist unverjährbar (ausg. spezialfall 674), 679 ist bez. schadenersatz nach 60or verjährt
grundbuchberichtigungsklage
BGE 137 III 293
- keine aktivlegitimation des käufers gegenüber den im grundbuch eingetragenen vorkaufsberechtigten miteigentümern, auch wenn diese ihr vorkaufsrecht zu spät ausgeübt haben
- ausnahme: die personen, die das grundstück später gekauft haben, als der klagende käufer, haben den verkäufer in sittenwidriger weise zum vertragsbruch verleitet: dann schadenersatzanspruch aufgr. 41 II or direkt gegen die käufer, anspruch auf se und auf übertragung im grundbuch.
- ansonsten: nur klage gegen den verkäufer auf schadenersatz
- oder: allgemeine feststellungsklage gegen die neuen käufer, dass sie ihr vorkaufsrecht zu spät ausgeübt haben und daher unrechtmässig im grundbuch eingetragen seien.
Klagen aus Besitz
- Besitzesschutz (possessorische klagen)
- Besitzesrechtsschutz (petitorische klagen)
- Klagen aus verantwortlichkeit gegenüber dem besitzer (gutgl./bösgl.) – hier verhältnis zu obligatorischen ansprüchen/or62ff/goA..