Besitz Flashcards

0
Q

Sachbesitz

A

die auf eine gewisse Dauer berechnete Innehabung der tatsächlichen Gewalt über die Sache

  • kein selbständiger besitzeswille ist vorausgesetzt, dieser ergibt sich aus tats. sachherrschaft, ausgenommen beim erbenbesitz
  • Gewahrsam
  • Haltereigenschaft svg
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1
Q

Besitzesarten
6
abgrenzung

A
  • Sachbesitz
  • Rechtsbesitz
  • mittelbarer/unmittelbarer
  • selbständiger/unselbständiger
  • gesamt/teil-/gestufter besitz
  • erbenbesitz (unmittelb/mittelb selbständiger b.)
  • abgrenzung: besitzesdienerschaft
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2
Q

gestufter Besitz

A

art 920
unmittelbarer / mittelbarer besitz
beide haben die rechtsbehelfe der besitzer zur verfügung
sobald unselbst, unmittelb. besitzer das rechtsverhältnis zum mittelbaren, selbst. besitzer nicht mehr anerkennt, wird er selbständiger besitzer.

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3
Q

vorübergehende Unterbrechung

Untergang des besitzes

A
  • wenn nach den konkreten Umständen anzunehmen ist, dass die tatsächliche gewalt wieder aufleben wird (verstecken, verlegen, vorüberg. unzugänglichkeit v. grundstück weg. naturereignissen)
  • wenn der besitzer dauerhaft ausserstande ist, die gewalt über die sache auszuüben (besitz übertragen, veräussert, aufgegeben, heiml. entzogen etc.)
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4
Q

originärer erwerb

derivativer erwerb

A
  • originär:begründung des besitzes unabhängig vom willen des bisherigen besitzers oder wenn person, die besitz einräumt, nur unselbständigen/besitzesdienerstatus hat: raub, diebstahl, aneignung, fund, zuführung, nicht zustandegekommener besitzvertrag (weg. willensmangel). – folge: es gehen keine dinglichen rechte über
  • derivativ: erwerber gelangt mit dem willen des bisherigen besitzers in besitz der sache - dingliche rechte gehen über
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5
Q

derivativer erwerb

A
  • besitzübergabe unter anwesenden (handlungsfähigkeit beider parteien, ausg. 19II zgb, wille zur übertragung; gültigkeit des zugrundeliegenden geschäftes ist nicht nötig)
  • durch besitzvertrag (art. 922 II): objektive möglichkeit des erwerbers, die tatsächliche gewalt zu ergreifen (nicht bei möbel in einer wohnung oder wertpapier in tresor, aber bei frei zugänglichem baumaterial auf lagerplatz); nur durch unmittelbaren besitzer einräumbar
  • unter abwesenden (923): ind. stv wird besitzer u. eigentümer, // dir. stv wird nur besitzer/besitzdiener. sofern er selbst. besitz d. vertretenen nicht anerkennt, wird nur er besitzer, kann aber nicht eigentümer werden (keine causa geg. veräusserer)//bei stiller vertretung: vertretener wird nur eigentümer, sofern veräusserer n. umst. auf vertretung schliessen musste oder es ihm egal war)
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6
Q

Besitzübertragungssurrogate

3

A
  • Besitzanweisung (Vereinbarung zw. mittelbar besitzendem Veräusserer und Erwerber) // setzt gestuften besitz voraus; falls unmittelbarer besitzer d. mittelbaren besitz nicht anerkennt, verliert der mittelb. besitzer den besitz // falls causa ungültig- auch besitzanweisung ungültig ? (umstritten) // zession d. herausgabeanspruches - nur mit übertragung d. eigentums möglich, keine selbständige zession - bewirkt noch keinen übergang des besitzes // einräumung eines pfandrechtes, einer handschenkung per besitzanweisung ist möglich
  • besitzeskonstitut: übertragung des besitzes auf den erwerber, veräusserer behält aber unmittelbaren und unselbständigen besitz // bei nutzniessung, miete, leihe, verwaltungsauftrag // achtung 717zgb: nicht zulässig bei sicherungsübereignung, faustpfand //zulässig für handschenkung// spezialfall eintragung eigentumsvorbehalt
  • brevi manu traditio (Besitzwandlung):Aufhebung v. gestuftem Besitz // setzt einen besitzvertrag vor, d.h. handlungsfähigkeit
  • Befugnis zur Verweigerung der herausgabe: verweigerung nur aufgrund dinglicher rechte (z.b. retentionsrecht gg. veräusserer, nutzniessungsrecht etc.) // bei unklarheit, an wen er herausgeben muss: gerichtliche hinterlegung (art. 168 / 96 or analog).
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7
Q

Besitzesschutz I

3

A
  • Selbsthilfe / Besitzeskehr:
  • berechtigt: jeder besitzer, unmittelbar mittelbar, sogar besitzdiener: massgeblich ist tats. sachherrschaft. bei gestuftem besitz ist selbsthilfe auch dann möglich, wenn anderer besitzer darauf verzichtet (zb. eigentümer wehrt sich, auch wenn mieter eingewilligt hat), gutgläubigkeit od. bösgläubigkeit ist egal, aber bösgläubiger kann sich geg. rechtmässigem besitzer nicht auf selbsthilfe berufen
  • einwilligung: setzt urteils- nicht aber handlungsfähigkeit voraus. gilt als gegeben, auch wenn irrtum od. täuschung vorliegt, nicht aber bei furcht.
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8
Q

Besitzesschutz II

8

A
  • Besitzesschutzklage:
  • bisheriger Besitzer hat keinen Besitz
  • verbotene Eigenmacht d. Beklagten
  • keine blosse Besitzesstörung (928)
  • Aktivleg.: wie bei selbsthilfe
  • passivleg: wer die Sache in seiner tats. gewalt hat oder sich diese verschaffen kann, z.b. arbeit- od. auftraggeber, dessen universalsukzessoren / bösgl. singularsukzessoren

*prozessual: bei gemeinschaftlichem besitz besteht “gläubigergemeinschaft bei unteilbarer leistung”, d.h. geltendmachen d. forderung durch einen einzelnen an auf leistung an alle (gesetzliche vollmacht od. allenfalls GoA), auch wenn andere in eingriff eingewilligt haben oder eingriff rechtmässig war geg. einzelnen.

**berücksichtigung d. materiellen rechtslage ist grunds. vom prozess ausgeschlossen, ausg. sofort besseres recht (obligatorisch oder dinglich) bewiesen

*** schadenersatz: nach art. 41 or, nicht nach 938 zgb

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