Eigentum AT/Erwerb/Verlust etc. Flashcards
0
Q
Zugehör
umschreibung (4 el.)
A
- sachbeziehung: räumliche beziehung zur hauptsache. sofern beziehung so eng, dass abtrennung nicht möglich: bestandteil
- zweckbeziehung: zugehör muss dauernd der bewirtschaftung, benutzung oder verwahrung der hauptsache dienen / erhöht den nutzen d. sache (z.b. gepäckträger auf autodach, Feuerlöscher im chalet, reservematerial zur instandhaltung)
- funktioneller Zusammenhang zwischen haupt- und nebensache / idR. subordinationverhältnis zw. haupt- und nebensache / Zusammenhang muss auf Dauer angelegt sein (nicht bei Fahrnisbauten, Fahrnispflanzen, Vieh, Möbeln der Mieterin etc.)
- subj. element: ortsgebrauch oder widmung (mit möglichkeit d. anmerkung im grundbuch, ohne konstitutive wirkung; bei widerruf d. widmung ist zustimmung aller berechtigten erforderlich, sowohl im grundbuch wie sonst; widerruf ist nicht möglich bei dingen, die nach ortsgebr. als zugehör gelten).
1
Q
Umfang des Eigentums
3
A
- bestandteile
- natürliche früchte
- zugehör
2
Q
Zugehör
wirkung 4
A
- zugehör teilt vermutungsweise d. schicksal d. hautpsache, kann aber auch separat veräussert/belastet etc. werden
- sofern über haupts. und zugehör zusammen verfügt: übergabe d. hautpsache genügt, d.h. keine besitzübertragung an fahrnis nötig, auch für den fall, dass veräussererin nicht eigentümerin ist (d.h. erwerb gestützt auf 933 ist möglich).
- ansonsten: regeln d. fahrnisübertragung
- bei grundpfand: vermutung, dass zugehör umfasst, ausgn. rechte dritter/keine pfandübergabe nötig/gutgläubiger erwerb als pfand ist geg. dritten nicht möglich (Bger; nach Teil d. lehre aber schon..)
3
Q
Erwerb von Fahrniseigentum ohne Besitz
717 zgb
A
nnn
4
Q
Bestandteile
definition
A
- wenn ein körperlicher Teil eine äussere und innere dauernde Verbindung zur Hauptsache aufweist und ohne Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Hauptsache nicht von dieser getrennt werden kann.
- äussere Verbindung: physische Verbundenheit, körperlicher Zusammenhang zwischen Hauptsache und Bestandteil. Eine duch blosse Schwerkraft begründete Verbundenheit kann u.U. genügen.
- innere Verbindung: besteht nicht, wenn das Gundstück nach d. entf. d. Bestandteils seiner ökonomischen Zweckbestimmung noch immer gerecht wird. Maschinen gelten idR nicht als bestandteile, ausgenommen das Gebäude, indem eine M. untergebracht ist, kann nur in d. Verbindung mit d. Maschine bestimmungsgemäss verwendet werden. Es kommt nicht auf eine Beeinträchtigung der höheren Wirtsch. Einheit (also eines Fabrikbetriebs, Hotels etc.) an.
- was nicht ohne veränderung d. hauptsache von dieser gelöst werden kann – die veränderung braucht nicht von wesentlicher bedeutung zu sein, der verlust oder die verringerung d. bisherigen wirtschaftlichen bedeutung bzw. die minderung d. aktuellen gebrauchs- oder tauschwertes genügen.
- innere verbindung: bestandteil ergänzt oder vollendet die funktionsfähigkeit des hauptteils und bildet mit diesem eine wirtschaftlich-funktionelle einheit. haupts. würde ohne bstd. als unvollständig erscheinen, ihre wirtsch. leistungsfähigkeit od. wert würde dadurch (wesentlich) verringert.
- in ein gebäude eingebaute maschinen werden deshalb nur dann zum bestandteil des grundst¨cks, wenn sie mit dem grdst. eine wirtschaftlich-funktionelle einheit bilden und nicht bereits dann, wenn ihre abtrennung den eigentümer wesentlich benachteiligen würde. (es kommt darauf an, ob die maschinen eigens für d. gebäude gemacht wurden oder das gebäude für die maschinen) - fertiggarage ist keine fahrnisbaute, da nur spezialisten sie wegtragen und umplatzieren können. Standardkühlanlage, die mit Hotelkühlsystem verbunden ist, ist hing. kein bestandteil. / dagegen: tanks, die eigens für ölfabrik gemacht und mit fabrik verbunden werden - bestandteil.
- verbindung ist auf dauer gewollt (bei nur vorüberg. verbindung ist eher zugehör anzunehmen)
5
Q
Rechtswirkungen
A
Bestandteil teilt schicksal d. Hauptsache, eine gegenteilige Abrede ist nicht möglich.
- originärer Erwerb v. eigentum an bstdt (keine handlungsfähigkeit nötig).
- haftung d. neuen Eigentümerin für bestandteil (ausgenommen obligationenrechtlich besteht die sache aus mehreren werken…)
- nach akzession: entsch. aus vertrag/unterlaubter handlung / unger. bereicherung // ius tollendi (art. 753, 939