Dienstbarkeiten/Grundlasten Flashcards

0
Q

beschränkte dingliche Rechte an Grundeigentum

A
  • Nutzungsrechte (Dienstbarkeit/Grundlast)
  • Verwertungsrechte (Grundlast/Grundpfandrechte)
  • Dienstbarkeit (Grund- und Personaldienstbarkeit)
  • Verwertungsrechte (Schuldbrief, Grundpfand, Registerschuldbrief)
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1
Q

Einteilung der Dienstbarkeiten

A
  • Grunddienstbarkeiten (versch. ausgestaltung, auch als baurecht etc.)
  • Personaldienstbarkeiten (reguläre (Wohnr./nutzniessung)//irreguläre (baurecht, pflanzungsrecht, quellenrecht//andere, im zweifel regulär).
  • Nutzniessung auch an Fahrnis, sonst alle Grund- und Personaldienstbarkeiten nur an Grundstücken
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2
Q

beschränkte dingliche Rechte an Fahrnis

A
  • Nutzungsrechte (nur Nutzniessung)

- Verwertungsrechte (Fahrnispfand: Faustpfand, Retentionsrecht, andere Fahrnispfandrechte)

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3
Q

Rangordnung der beschränkten dinglichen Rechte

A
  • prinzip der alterspriorität (kann aber v. parteien durchbrochen werden, zb. rangrücktrittserklärung)
  • doppelaufruf
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4
Q

Doppelaufruf

- insb. bei vorgemerktem Mietvertrag, bei langfristiger Miete

A

as

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5
Q

Baurecht

Gegenstand d. Baurechts

A

–Gegenstand eines Baurechts kann jedes Bauwerk bilden, das baulich und funktionell eigenständig ist, also z.B. Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten aller Art, aber auch Brunnen, Brücken, Masten und Transformatorenstationen.

-Nicht aber blosse Umgestaltung des Bodens (Parkplatz, Tennisplatz oä) und Fahrnisbauten.

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6
Q

Grunddienstbarkeit

inhaltliche Gestaltung

A
  • allgemein (kein unmögl,. / widerr. inhalt)
  • grundsatz d typenfixierung (wohnr/nutzniessung nicht ggst. v. grunddienstbarkeit, da zwingend reg. personaldienstb.)
  • Duldungspflicht/Unterlassungspflicht; beides nur bezüglich Ausübung Eigentümerbefugnisse, keine Gewerberbote // nur nebensächliche handlungspflicht
  • vernünftiges interesse an dienstbarkeit (kein inhalt d. bereits gesetzlich gesichert, beurteilt sich sub. nach interessen d. beteiligten; tats. interesse genügt)
  • beschränktheit d. belastung (entw. inhaltlich bei zeitl. unbeschr. dienstbarkeiten oder zeitlich bei nutzniessung)
  • beschränkung muss ausübung v. eigentumsbefugnissen u. nicht lediglich persönl. handlungsfreiheit betreffen (d.h. immer i.zus. mit erscheinung/soz. -wirtsch. charakter etc. d. grundstücks stehen).
  • auf dauer angelegt, einmalige belastung ist n. dienstbarkeit (ausgenommen langfristige sicherung d. benutzung i. voraus, z.b. steine v. grdst.)
  • bedingungen? (resolutivbedingt: ja, suspensiv: nein).
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7
Q

Gewerbeverbote bei Grunddienstbarkeiten

A

nur wenn sie den körperlichen Zustand, die
ussere Erscheinung sowie den wirtschaftlichen oder sozialen Charakter des dienenden Grundstücks betreffen und die Unteralssung der Tätigkeit eine nach aussen schädigende, belästigende oder störende Eigennutzung verhindert

  • unzulässig: Bierservitut, Tankstellenservitut
  • zulässig aber: Verbot von bestimmten Gewerbetätigkeiten zb. bäckerei, warengeschäft, gastwirtschaft, erotiksalon, oder z.b. nur bestimmte tätigkeit erlauben (betrieb v. zimmerei) – Eigentum darf nicht völlig seines Gehalts entleert werden
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8
Q

zulässige Handlungspflichten
2 und bsp.

Folgen bei Überschreitung d. inhaltl. Schranken d. mit dienstb. verb. pflichten zum etw. tun?

A
  • nur nebensächliche Handlungspflichten. Nebensächlich ist die Pflicht dann, wenn sie lediglich dazu dient, die Ausübung der Servitut zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern, und wenn sie vom Umfang her keine schwerere Belastung als die Dienstbarkeit selber darstellt.
  • nur solche, die mit dem Hauptinhalt der Dienstbarkeit sachlich verknüpft sind
  • (Teppichlegepflicht geg. schallimmissionen, barriere für wegrechtsberechtigten, unterhaltspflicht neben duldung von wassersammlungsanlagen
  • sofern Handlungspflicht nicht nebensächlich: Reduktion um Handlungspflicht nach ARt. 20 II OR od. KOnversion in Grundlast, ausgn. Handlungspflicht ist subj. Wesentlich.
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9
Q

Feststellung d. Inhalts der Dienstbarkeit

A
  • zwischen urspr. parteien, universalsukzessoren u. bösgläubigen dritten: nach ursprünglichem begründungsakt (vertrag), prinzip d. vertragsauslegung
  • zw. gutgläubigen dritten: begrenzung d. vertragsauslegung durch öffentlichen glauben d. grundbuches:
  • eindeutiger Eintrag (dann kann erwerber auch nicht vorteilhafteren inhalt aus vertrag ableiten, vorb. grundbuchberichtigungsklage) steht einer auslegung d. vertrags entgegen. nur auslegungen, die v. eintrag gedeckt, sind möglich.
  • sofern n. eindeutig i.Bez. auf konkrete Frage: rückgriff auf Belege (bei Vertragsauslegung: Keine Berücksichtigung ind. umstände u. persönlicher motive, sofern sie nicht aus vertrag hervorgehen u. normalerw. für dritte nicht ersichtlich sind, weg. öfftl.glaube grundbuch)
  • beschränkung d. auslegung durch publizitätsprinzip: sofern durch öffentl. begebenheiten inhalt d. dienstbarkeit beschränkt, gilt dies für den erwerber, ausg. es steht dem deutlichen grundbucheintrag entgegen
  • danach: ortsgebrauch (aber: lange unterlassene nutzung führt nicht zu untergang, sofern nutzungsr. sich aus grundbucheintrag deutlich ergibt)
  • zweck (z.b. bestimmung welche personen berechtigt sind zur benützung v. weg od. hof etc.)
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10
Q

Fälle zur Auslegung Dienstbarkeit

A
  • Wohnrecht (deutlicher Eintrag d. Namen in GB lässt keinen Raum für Rückgriff auf Beleg)
  • Grenzdienstbarkeit (bei Verbot, auf od. vor d. Grenzbaute Gäste zu bewirten, handelt es sich um eine funktionelle Beschränkung d. Grenzdienstbarkeit, nicht um eine mit d. Grenzdienstbarkeit verbundene Nebenpflicht; sofern aus GB der Umfang d. Dienstbarkeit nicht klar hervorgeht, ist auf Vertrag zurückzugreifen. // Wirteverbot wäre eine Dienstbarkeit zu Lasten d. Grds., welches auf ganzem Grds. lasten würde, vorliegend handelt es sich aber um funktionelle Einschränkung d. Grunddienstbarkeit, daher Rückgriff auf Beleg zulässig).
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11
Q

Mehrbelastung v. Dienstbarkeiten

bei ungemessenen Dienstbarkeiten

A
  • bei ungemessenen Dienstbarkeiten: Umfang u. Inhalt bestimmt sich nach den Bedürfnissen d. herrschenden Grundstückes, d.h. gewisse künftige Entwicklung d. Bedürfnisse ist nicht ausgeschlossen, sofern diese von d. parteien vorausgesehen u. zumindest teilw. in kauf genommen wurde
  • Mehrbelastung ist zumutbar, wenn sie auf eine obj. veränderung d. verhältnisse, wie z.B. die technische Entwicklung zurückzuführen ist und nicht auf einer willentlichen änderung d. zwecks d. dienstbarkeit beruht und die zweckentspr. benutzung d. belasteten grds. nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt.
  • Erst wenn die gesteigerte Inanspruchnahme d. dG eine erhebliche Überschreitung der ursprünglichen ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Nur wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, die Zunahme d. Belastung überschreite das, was bei der Begründung d. Dienstb. von den Parteien vernünftigerweise in Betracht gezogen wurde.
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12
Q

Mehrbelastung v. Dienstbarkeiten

allgemein

A
  • erhebliche Mehrbelastung erforderlich für Begründung v. abwehranpsruch
  • beurteilt s. nach obj. kriterien:Vgl. v. Interesse, das die Dienstbarkeit z.Z. ihrer Errichtung für das herrschende Grundstück hatte, mit heutigem Interesse
  • Grundsatz d. Identität d. Dienstbarkeit, Bedürfnis muss i. Rahmen d. ursprünglichen Bedürfnisses liegen (Dienstbarkeit z.G. Bauernhaus ist nicht gl. Dienstbarkeit z.G. zwei Mehrfamilienhäusern mit Garage, diese Mehrbelastung ist nicht im Rahmen; hingegen: intensivere Nutzung für 8 Personalparkplätze ist im Rahmen)
  • zumutbar sofern auf obj. veränderung d. verhältnisse und nicht willentliche änderung d. bisherigen zwecks un dide benutzung d. dienenden grdst. nicht behindert oder wesentl. stärker einschr. als bisher
  • unzumutbar, sofern erhöhung d. bedürfnisse n. vorhersehbar war oder von den parteien nicht zumindest in kauf genommen wurde.
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13
Q

Ausübung der Grunddienstbarkeit

A
  • alles, was erforderlich ist (erstellung v. vorrichtungen z. wasserfassen, befestigung und unterhalt einer strasse bei fahrweg)
  • schonende ausübung (sofern unschädliche ausübung möglich, dann diese wählen vor schädlicher ausübung; gilt auch zugunsten obligatorisch berechtigten)
  • belasteter darf ausübung d. dienstbarkeit n. erschweren od. verhinern, welche einschränkungen v. berechtigten zu dulden sind, entscheidet interessenabwägung (z.b. errichtung v. barriere bei zufahrtsstrasse unzulässig, einschlagen v. pflöcken im abst. v.2.5m bei 2.5m fahrweg ist unzulässig)
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14
Q

Erstellung u. Unterhalt von Vorrichtungen

A
  • Erstellung u. Unterhalt grds. zu Lasten berechtigter
  • Unterhalt bei Nutzen d. berechtigten halb halb
  • spezialregelung für mehrere dienstbarkeitsberechtigte analog miteigentümergem.
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15
Q

Personaldienstbarkeiten

A
  • reguläre (Nutzniessung, Wohnrecht) - unübertragbar, untrennbar mit Person d. Berechtigten verknüpft
  • irreguläre (Baurecht, Pflanzrecht, Quellenrecht) - übertragbar
  • andere (regulär, sofern nicht ausdr. übertragbar ausgestaltet)
16
Q

selbständige u. dauernde Rechte

A
  • selbständig: d.h. nicht an ein herrschendes Grundstück gebunden, auch nicht unübertragbar. Übertragungsbeschränkungen zulässig, jedoch nur, falls sachliche Kriterien (z.B. Kreditwürdigkeit od. Einhaltung best. Anforderungen an Bewirtschaftung etc.)
  • dauernd: mehr als 30 Jahre
  • antrag d. berechtigten zur Aufnahme ins GB (keine Zustimmung d. Grundeigentümers od. anderer Dienstbarkeitsberechtigter)

Wirkung: grundsätzliche Handhabung wie Grundstück, aber nicht z.b. dereliktion, herrenlosigkeit…(sofern interesse verloren: untergang).

17
Q

Nutzniessungi

A

u

18
Q

Löschung einer Grunddienstbarkeit
- Def. Interesse d. Berechtigten Grundstückes, notwendiger Vergleich hinsichtlich einer allf. Löschung d. Dienstbarkeit wegen verlorenem Interesse daran.

A
  • Interesse des Berechtigten Grundstückes an der Ausübung der Dienstbarkeit nach deren Inhalt und Umfang. Dabei ist vom Grundsatz der Identität der dienstbarkeit auszugehen, der besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden kann, als zu dem sie ursprünglich errichtet worden ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Eigentümer noch ein Interesse daran hat, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses Interesse zum ursprünglichen Interesse zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit verhält. Dabei bestimmt sich die Interessenlage des Eigentümers nach objektiven Kriterien.
19
Q
  • Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrags im Rahmen d. öffentlichen Glaubens d. Grundbuches
  • welche Interessen sind bei der Löschung v. Dienstbarkeiten zu berücksichtigen, sofern Auslegung d. Vertrags zw. Drittparteien u. ursprüngliche subj. Motive/Zweck daher unbeachtlich?
  • Folgen der Nichtausübung einer Dienstbarkeit
A
  • Bei dessen Auslegung können gegenüber Parteien, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren, persönliche Umstände und Motive, die für die Willensbildung der Parteien ausschlaggebend waren, aus dem Dienstbarkeitsvertrag als solchem aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar waren, nicht entgegengehalten werden
  • Entscheidend ist, ob die geltend gemachten Interessen an der Ausübung der Dienstbarkeit bei objektivierter Betrachtungsweise bereits damals von Bedeutung sein konnten.
  • wird eine Dienstbarkeit zZ nicht ausgeübt, so darf das Interesse an ihr erst verneint werden, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder benutzt wird.
20
Q

Ermittlung d. aktuellen Interesses eines Wegrechts, sofern eine öffentliche Strasse gebaut worden ist

A
  • bestimmend ist Umfang u. Zweck d. Dienstbarkeit, wobei n. Grundsatz d. Identität d. Dienstbarkeit kein Zweck geschützt wird, der nicht ursprünglich bestanden hat
  • Ermittlung d. Zwecks: Nach Dienstbarkeitsvertrag (obj. Auslegung), entscheidend ist, welche Interessen das berechtigte Grundstück bei objektivierter Betrachtungsweise vernünftigerweise an der Dienstbarkeit haben konnte
  • wenn eine Strasse bloss die Sicherstellung eines Notwegrechts bezweckt, dann erlischt das Interesse, sobald ein öffentlicher Weg erstellt wird
  • wenn dagegen bei obj. Betrachtungsweise vernünftigerweise weitere Interessen bestehen konnten, schneller Zugang zum Bus, gerade Fahrbahn, breiterer Weg, keine Einbahn etc. – dann besteht Interesse noch immer, falls die öfftl. Strasse diese Interessen nicht abdeckt.
21
Q

Übertragung von Personaldienstbarkeiten

  • grundsatz
  • übertragungsweise h.L. und Kritik
  • einschränkung der übertragbarkeit dinglich / obligatorisch
A
  • personaldienstbarkeiten sind nach 781 II soweit nicht anders vereinbart, unübertragbar und nicht vererblich. // d.h. beschränkung hat dingliche wirkung, d.h berechtigte hat (weg. gb-eintrag) keine verfügungsmacht, entspr. g. ist anfänglich unmöglich (?)
  • sofern sie als übertragbar ausgestaltet sind können sie, sofern sie selbständig u. dauernd sind, im gb als grundst. aufgenommen werden. übertragung erfolgt nach h.L. in analogie zur Zession (einf. schriftlichkeit), aber in jedem fall nach massg. d. kausalitätsprinzips (wenn grundgesch. ungültig, dann auch zession ungültig). // kritik: dingliche rechte müssen qua publizitätsprinzip per eintragung im gb übertragen werden, eintrag ist konstitutiv //
  • einschränkung d. übertragbarkeit: keine möglichkeit, eine verfügungsbeschränkung mit dinglicher wirkung im gb einzutragen, strittig ob bei baurecht nach 779bII ZGB. nach bger ist es nicht möglich. // obligatorische einschränkung? ist möglich, sofern sachlich nachvollziehbar und nicht ins belieben des belasteten grundeigentümers gestellt: z.b. ausschluss d. übertragung bei mangelnder kreditwürdigkeit, an einen bestimmten personenkreis etc.