Dienstbarkeiten/Grundlasten Flashcards
beschränkte dingliche Rechte an Grundeigentum
- Nutzungsrechte (Dienstbarkeit/Grundlast)
- Verwertungsrechte (Grundlast/Grundpfandrechte)
- Dienstbarkeit (Grund- und Personaldienstbarkeit)
- Verwertungsrechte (Schuldbrief, Grundpfand, Registerschuldbrief)
Einteilung der Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten (versch. ausgestaltung, auch als baurecht etc.)
- Personaldienstbarkeiten (reguläre (Wohnr./nutzniessung)//irreguläre (baurecht, pflanzungsrecht, quellenrecht//andere, im zweifel regulär).
- Nutzniessung auch an Fahrnis, sonst alle Grund- und Personaldienstbarkeiten nur an Grundstücken
beschränkte dingliche Rechte an Fahrnis
- Nutzungsrechte (nur Nutzniessung)
- Verwertungsrechte (Fahrnispfand: Faustpfand, Retentionsrecht, andere Fahrnispfandrechte)
Rangordnung der beschränkten dinglichen Rechte
- prinzip der alterspriorität (kann aber v. parteien durchbrochen werden, zb. rangrücktrittserklärung)
- doppelaufruf
Doppelaufruf
- insb. bei vorgemerktem Mietvertrag, bei langfristiger Miete
as
Baurecht
Gegenstand d. Baurechts
–Gegenstand eines Baurechts kann jedes Bauwerk bilden, das baulich und funktionell eigenständig ist, also z.B. Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten aller Art, aber auch Brunnen, Brücken, Masten und Transformatorenstationen.
-Nicht aber blosse Umgestaltung des Bodens (Parkplatz, Tennisplatz oä) und Fahrnisbauten.
Grunddienstbarkeit
inhaltliche Gestaltung
- allgemein (kein unmögl,. / widerr. inhalt)
- grundsatz d typenfixierung (wohnr/nutzniessung nicht ggst. v. grunddienstbarkeit, da zwingend reg. personaldienstb.)
- Duldungspflicht/Unterlassungspflicht; beides nur bezüglich Ausübung Eigentümerbefugnisse, keine Gewerberbote // nur nebensächliche handlungspflicht
- vernünftiges interesse an dienstbarkeit (kein inhalt d. bereits gesetzlich gesichert, beurteilt sich sub. nach interessen d. beteiligten; tats. interesse genügt)
- beschränktheit d. belastung (entw. inhaltlich bei zeitl. unbeschr. dienstbarkeiten oder zeitlich bei nutzniessung)
- beschränkung muss ausübung v. eigentumsbefugnissen u. nicht lediglich persönl. handlungsfreiheit betreffen (d.h. immer i.zus. mit erscheinung/soz. -wirtsch. charakter etc. d. grundstücks stehen).
- auf dauer angelegt, einmalige belastung ist n. dienstbarkeit (ausgenommen langfristige sicherung d. benutzung i. voraus, z.b. steine v. grdst.)
- bedingungen? (resolutivbedingt: ja, suspensiv: nein).
Gewerbeverbote bei Grunddienstbarkeiten
nur wenn sie den körperlichen Zustand, die
ussere Erscheinung sowie den wirtschaftlichen oder sozialen Charakter des dienenden Grundstücks betreffen und die Unteralssung der Tätigkeit eine nach aussen schädigende, belästigende oder störende Eigennutzung verhindert
- unzulässig: Bierservitut, Tankstellenservitut
- zulässig aber: Verbot von bestimmten Gewerbetätigkeiten zb. bäckerei, warengeschäft, gastwirtschaft, erotiksalon, oder z.b. nur bestimmte tätigkeit erlauben (betrieb v. zimmerei) – Eigentum darf nicht völlig seines Gehalts entleert werden
zulässige Handlungspflichten
2 und bsp.
Folgen bei Überschreitung d. inhaltl. Schranken d. mit dienstb. verb. pflichten zum etw. tun?
- nur nebensächliche Handlungspflichten. Nebensächlich ist die Pflicht dann, wenn sie lediglich dazu dient, die Ausübung der Servitut zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern, und wenn sie vom Umfang her keine schwerere Belastung als die Dienstbarkeit selber darstellt.
- nur solche, die mit dem Hauptinhalt der Dienstbarkeit sachlich verknüpft sind
- (Teppichlegepflicht geg. schallimmissionen, barriere für wegrechtsberechtigten, unterhaltspflicht neben duldung von wassersammlungsanlagen
- sofern Handlungspflicht nicht nebensächlich: Reduktion um Handlungspflicht nach ARt. 20 II OR od. KOnversion in Grundlast, ausgn. Handlungspflicht ist subj. Wesentlich.
Feststellung d. Inhalts der Dienstbarkeit
- zwischen urspr. parteien, universalsukzessoren u. bösgläubigen dritten: nach ursprünglichem begründungsakt (vertrag), prinzip d. vertragsauslegung
- zw. gutgläubigen dritten: begrenzung d. vertragsauslegung durch öffentlichen glauben d. grundbuches:
- eindeutiger Eintrag (dann kann erwerber auch nicht vorteilhafteren inhalt aus vertrag ableiten, vorb. grundbuchberichtigungsklage) steht einer auslegung d. vertrags entgegen. nur auslegungen, die v. eintrag gedeckt, sind möglich.
- sofern n. eindeutig i.Bez. auf konkrete Frage: rückgriff auf Belege (bei Vertragsauslegung: Keine Berücksichtigung ind. umstände u. persönlicher motive, sofern sie nicht aus vertrag hervorgehen u. normalerw. für dritte nicht ersichtlich sind, weg. öfftl.glaube grundbuch)
- beschränkung d. auslegung durch publizitätsprinzip: sofern durch öffentl. begebenheiten inhalt d. dienstbarkeit beschränkt, gilt dies für den erwerber, ausg. es steht dem deutlichen grundbucheintrag entgegen
- danach: ortsgebrauch (aber: lange unterlassene nutzung führt nicht zu untergang, sofern nutzungsr. sich aus grundbucheintrag deutlich ergibt)
- zweck (z.b. bestimmung welche personen berechtigt sind zur benützung v. weg od. hof etc.)
Fälle zur Auslegung Dienstbarkeit
- Wohnrecht (deutlicher Eintrag d. Namen in GB lässt keinen Raum für Rückgriff auf Beleg)
- Grenzdienstbarkeit (bei Verbot, auf od. vor d. Grenzbaute Gäste zu bewirten, handelt es sich um eine funktionelle Beschränkung d. Grenzdienstbarkeit, nicht um eine mit d. Grenzdienstbarkeit verbundene Nebenpflicht; sofern aus GB der Umfang d. Dienstbarkeit nicht klar hervorgeht, ist auf Vertrag zurückzugreifen. // Wirteverbot wäre eine Dienstbarkeit zu Lasten d. Grds., welches auf ganzem Grds. lasten würde, vorliegend handelt es sich aber um funktionelle Einschränkung d. Grunddienstbarkeit, daher Rückgriff auf Beleg zulässig).
Mehrbelastung v. Dienstbarkeiten
bei ungemessenen Dienstbarkeiten
- bei ungemessenen Dienstbarkeiten: Umfang u. Inhalt bestimmt sich nach den Bedürfnissen d. herrschenden Grundstückes, d.h. gewisse künftige Entwicklung d. Bedürfnisse ist nicht ausgeschlossen, sofern diese von d. parteien vorausgesehen u. zumindest teilw. in kauf genommen wurde
- Mehrbelastung ist zumutbar, wenn sie auf eine obj. veränderung d. verhältnisse, wie z.B. die technische Entwicklung zurückzuführen ist und nicht auf einer willentlichen änderung d. zwecks d. dienstbarkeit beruht und die zweckentspr. benutzung d. belasteten grds. nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt.
- Erst wenn die gesteigerte Inanspruchnahme d. dG eine erhebliche Überschreitung der ursprünglichen ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Nur wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, die Zunahme d. Belastung überschreite das, was bei der Begründung d. Dienstb. von den Parteien vernünftigerweise in Betracht gezogen wurde.
Mehrbelastung v. Dienstbarkeiten
allgemein
- erhebliche Mehrbelastung erforderlich für Begründung v. abwehranpsruch
- beurteilt s. nach obj. kriterien:Vgl. v. Interesse, das die Dienstbarkeit z.Z. ihrer Errichtung für das herrschende Grundstück hatte, mit heutigem Interesse
- Grundsatz d. Identität d. Dienstbarkeit, Bedürfnis muss i. Rahmen d. ursprünglichen Bedürfnisses liegen (Dienstbarkeit z.G. Bauernhaus ist nicht gl. Dienstbarkeit z.G. zwei Mehrfamilienhäusern mit Garage, diese Mehrbelastung ist nicht im Rahmen; hingegen: intensivere Nutzung für 8 Personalparkplätze ist im Rahmen)
- zumutbar sofern auf obj. veränderung d. verhältnisse und nicht willentliche änderung d. bisherigen zwecks un dide benutzung d. dienenden grdst. nicht behindert oder wesentl. stärker einschr. als bisher
- unzumutbar, sofern erhöhung d. bedürfnisse n. vorhersehbar war oder von den parteien nicht zumindest in kauf genommen wurde.
Ausübung der Grunddienstbarkeit
- alles, was erforderlich ist (erstellung v. vorrichtungen z. wasserfassen, befestigung und unterhalt einer strasse bei fahrweg)
- schonende ausübung (sofern unschädliche ausübung möglich, dann diese wählen vor schädlicher ausübung; gilt auch zugunsten obligatorisch berechtigten)
- belasteter darf ausübung d. dienstbarkeit n. erschweren od. verhinern, welche einschränkungen v. berechtigten zu dulden sind, entscheidet interessenabwägung (z.b. errichtung v. barriere bei zufahrtsstrasse unzulässig, einschlagen v. pflöcken im abst. v.2.5m bei 2.5m fahrweg ist unzulässig)
Erstellung u. Unterhalt von Vorrichtungen
- Erstellung u. Unterhalt grds. zu Lasten berechtigter
- Unterhalt bei Nutzen d. berechtigten halb halb
- spezialregelung für mehrere dienstbarkeitsberechtigte analog miteigentümergem.