Radio und Fernsehen - PPF Flashcards
Was sind die Hauptanliegen des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG)?
Die Hauptanliegen des RTVG umfassen eine ausreichende Grundversorgung, eine angemessene Rollenverteilung unter den Veranstaltern, die Balance zwischen Auftrag und Autonomie sowie die Rücksichtnahme auf die Presse.
Welche Rolle spielt Artikel 93 der Bundesverfassung (BV) im Kontext von Radio und Fernsehen?
Artikel 93 BV legt fest, dass die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen Sache des Bundes ist. Er betont die Beiträge von Radio und Fernsehen zur Bildung, kulturellen Entfaltung, Meinungsbildung und Unterhaltung, sowie die Wahrung ihrer Unabhängigkeit und Programmgestaltungsautonomie.
Wie sind die Begriffe “Programm” und “Sendung” im RTVG definiert?
Im RTVG wird ein “Programm” als eine Folge von Sendungen definiert, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden und für die Allgemeinheit bestimmt sind.
Eine “Sendung” ist ein Teil eines Programms, der formal und inhaltlich in sich geschlossen ist.
Was kennzeichnet eine “redaktionelle Sendung” gemäß RTVG?
Eine redaktionelle Sendung ist eine Sendung, die nicht Werbung ist und deren Inhalt durch den Veranstalter selbst verantwortet wird, vor allem journalistisch gestaltete Sendungen.
Welche allgemeinen Anforderungen stellt das RTVG an Programminhalte?
Das RTVG fordert unter anderem die Achtung der Grundrechte, keine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit oder Jugend und die sachgerechte Darstellung von Informationen sowie die angemessene Vielfaltsdarstellung innerhalb konzessionierter Programme. Art. 4.1 - 5 RTVG
Welche besonderen Anforderungen gelten für redaktionelle Sendungen?
- Sachgerechtheit von Informationssendungen (RTVG 4.2)
- Vielfaltsgebot innerhalb eines konzessionierten Programms (RTVG 4.4)
- Heimatschutzverpflichtungen für nationale/sprachregionale TV-Veranstalter (RTVG 7)
Welche besonderen Anforderungen gelten für Werbung und Sponsoring im RTVG?
Werbung und Sponsoring müssen im RTVG klar erkennbar sein und vom redaktionellen Teil getrennt werden. Es gelten Werbeverbote für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, und es gibt Vorschriften bezüglich der Dauer und Häufigkeit von Werbeblöcken sowie den Schutz von Minderjährigen. (RTVG 9 - 13)
Was sind die Grenzen der Rechtsgrundlagen?
- Einseitiger Fokus des RTVG auf Radio und Fernsehen
- Verschiebung der Informationsverbreitung ins Digitale und zunehmender Konkurrenzdruck auf Printmedien
- Umstritten, ob Öffnungsklausel “andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen” (BV 93.1) den umfassenden Einbezug der elektronischen Verbreitung verfassungsrechtlich erlaubt.
Warum ist ein Leistungsauftrag im Bereich Radio und TV notwendig?
Aufgrund der Komplexität und des Potenzials von Radio und TV ist ein staatlich strukturiertes elektronisches Mediensystem erforderlich, um eine Grundversorgung mit Programmen sicherzustellen.
Was sind die merkmale des verfassungsmässigen Leistungsauftrags?
- Bezieht sich auf die elektronischen Medien insgesamt (nicht auf den einzelnen Veranstalter)
- Muss für die einzelnen Verantstalter in der Konzession konkretisiert werden (RTVG 25.3, 38.4, 43.2)
Unter welchen Umständen liegt ein Programmanbieter einer Meldepflicht nach RTVG 3.a?
- RTVG-Konzession nur, wenn der Verantstalter Zugang zu Funkfrequenzen für ein Versorgungsgebiet und/oder einen Gebührenanteil beansprucht (RTVG 3.b)
- Die Funkkonzession wird nach Fernmeldegesetz durch die ComCom erteilt (RTVG 54, FMG 22 ff.)
Was sind RTVG-Konzessionen und von wem werden sie erteilt?
- Sie sind Ermessenskonzessionen (RTVG 38, 43; Ausnahme: Die SRG erhält von Gesetzes wegen eine Konzession, RTVG 25.1)
Welche Arten von Konzessionen gibt es im Rahmen des RTVG, und was zeichnet diese aus?
Es gibt Konzessionen von Gesetzes wegen (z.B. für die SRG),
Konzessionen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil (für regionale/lokale Veranstalter ohne ausreichende Finanzierungsbasis) und
Konzessionen mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil (für regionale/lokale Veranstalter mit ausreichender Finanzierungsbasis).
Wie ist die Verbreitung von Programmen für SRG und konzessionierte Veranstalter mit Leistungsauftrag geregelt?
SRG und konzessionierte Veranstalter mit Leistungsauftrag haben das Recht auf drahtlos-terrestrische und leitungsgebundene Verbreitung ihrer Programme.
Übrige Vernastalter müssen sich selbst um die Verbreitung bemühen; Möglichkeit vie BAKOM eine leitungsgebundene Verbreitung zu erreichen (Aufschaltungspflicht; RTVG 60)
Wie wird die Finanzierung von Radio- und TV-Programmen gemäß RTVG sichergestellt?
Die Finanzierung erfolgt über Empfangsgebühren, die zwischen der SRG und anderen Veranstaltern aufgeteilt werden, sowie über Werbung und Sponsoring.