Energie Flashcards
Problem des natürlichen Monopols: Begriff
Die Gesamtkosten für die Bereitstellung eines Gutes sind niedriger, wenn die Versorgung durch ein einziges Unternehmen erfolgt.
Maximierung der Monopolrente führt zu suboptimalem Marktergebnis.
Problem des natürlichen Monopols: Gründe
Subaditive Kosten: Abnehmende Durchschnittskosten aufgrund von Skaleneffekten.
Netwerkeffekte: Nutzen steigt mit Zahl der Nutzer: innen.
Problem des natürlichen Monopols: Mögliche Maßnahmen
- Rechtliches Monopol mit Leistungserbringung durch den Staat oder durch einen privaten Konzessionär,
- Trennung von Monopolbereich und Dienstleistungsbereich,
- intensive staatliche Regulierung des Monopolbereichs.
Einführung und Rechtsgrundlagen: Trägerschaft Stromversorgung
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind weitgehend vertikal integriert und das Grundkapital wird überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten. (Zu 90.6% in öffentlicher Hand (Kantone 63.9%, Gemeinden 26.2 % und SBB 0.5%)
Wie ist die Kooperation und Subsidiarität im Bereich der Energieproduktion geregelt?
Elektrizitätswirtschaft trägt eine bedeutende Rolle im Bereich der Stromversorgung.
Rechte und Pflichten
- Pflicht zur Zuammenarbeit mit betroffenen Organisationen
- Vorrang privater vor staatlicher Massnahmen
- Pflicht von Bund und Kantonen anstelle von Ausführungsbestimmungen zunächst private Vereinbarungen zu prüfen (StromVG 3)
Welche Zuständigkeit trägt der Bund?
Eine umfassende, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.
- Er legt die Grundlage zur Regelung von Transport und Lieferung von elektrischer Energie, Grundversorgung, Versorgungssicherheit etc. fest.
- Er bestimmt die Grundlage für das Übertragungsmonopol; wobei die Zulässigkeit eines Versorgungsmonopols umstritten ist.
Welche Zuständigkeit haben die Kantone?
Regelgungen im Rahmen der bundesrechtlichen Spielräume, teils Regulierungspflicht sowie Vollzugspflicht.
Kompetenzabgrenzung im Einzelnen teilweise unklar.
Was sind die Ziele des StromVG
- Gewährleistung der Grundversorgung und Versorgungssicherheit in einem liberalisierten Umfeld.
- Erhaltung und Stärkung der Stellung der schweizerischen Elektrizitätswirtschaft.
- Schaffung von Anreizen für mehr Wettbewerb.
Historie des Strommarktes?
Früher beschränkte sich die Bundesgesetzgebung trotz umfassender Zuständigkeit auf polizeiliche Aspekte; Ablehnung des ersten Versuchs zur Marktöffnung im Jahr 2002.
Wie erfolgte die Kartellgestützte Marktöffnung?
Wegweisendes Urteil ermöglicht Anwendung des Kartellgesetzes auf den Strommarkt, einschließlich Durchleitungsanspruch.
Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt/gab es bei der Marktöffnung?
- Klärung des Netzzugangs
- Schaffung einer sektorspezifischen Regulierungsbehörde
- Anpassung an EU-Strombinnenmarkt.
Wie ist die Gewährung des Netzzugangs geregelt?
Es stellt das Recht eines Dritten zur Durchleitung von Strom auf Vertragsbasis (regulated third-party access) dar.
Eröffnet faktisch Wahlmöglichkeit sämtlicher Dritter (Endverbraucher; EVU; Stromerzeuger; Stromhandelsunternehmen) ausser Haushalte.
Wie ist das Netznutzungsentgelt geregelt?
Es orientiert sich an Kosten eines effizient betriebenen Netzes + Abgaben und Leistungen des Gemeinwesens (StromVG 14)
Cost-Plus-Regulierung: “Cost”: Entgelt orientiert sich an Betriebs- und Kapitalkosten des Netes / “Plus”: Rendite darf über den Satz der Verzinsung der Kapitalkosten eingerechnet werden.
Was ist der Zweck der Entflechtung?
Die Verhinderung von Diskriminierung im Netzzugang.
Buchhalterische und informatorische Entflechtung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeitsbereichen sowie Verbot der Quersubventionierung (StromVG 10, 11, 18.6)
Ausgliederung des Übertragungsnetzes
Verzicht auf weitergehende (organisatorische, funktionelle, rechtliche oder eigentumsrechtliche) Entflechtung für EVU.
Wie sieht der aktuelle Grad der Marktöffnung aus.
- Erste Marktöffnungsstufe: Nur Grossverbraucher mit Jahresverbrauch von > 100 MWh (rund 1%; 32’500 Endverbraucher) können Lieferant frei wählen (StromVV 11).
- 67% der Grossverbraucher nutzen den freien Markt (2018)
- Vorlage des Bundesrates zur Revision des StromVG sieht eine vollständige Öffnung des Strommarkts vor (e-StromVG 6). Umsetzung politisch derzeit unrealistisch.