Öffentlicher Verkehr Flashcards

1
Q

Was sind die Hauptthemen des EBG, PBG und SBBG?

A

EBG: Bahninfrastruktur, Netzzugang, Bahnbauten.

PBG: Organisation des Personenverkehrs (auch) auf der Schiene, Bestellung des Verkehrsangebots.

SBBG: Organisation und Auftrag der Bundesbahnen

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2
Q

Wie nennt man die Betreiber der Infrastruktur und welches Steuerungsinstrument haben sie?

A

Nach EBG 2.a nennt man sie Infrastrukturbetreiberin.

Sie kann Infrasturkturkonzessionen bereitstellen, woraus sich Plangenehmigungen ableiten lassen.

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3
Q

Wie nennt man die Betreiber in der Sparte Verkehr und welches Steuerungsinstrument haben sie?

A

Man nennt sie Eisenbahnverkehrsunternehmen (EBG 2.b)

Diese Erteilt Netzzugangsbewilligungen einerseits für:

den Güterverkehr und den nicht regelmässigen Personenverkehr.

UND

Personenbeförderungskonzessionen, welche für den regelmässigen, gewerbsmässigen Perosonenverkehr erteilt werden und ihre Grundlage in der Bestellung durch Bund und Kantone haben (Angebotsvereinbarung)

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4
Q

Wieso unterscheidet man die Infrastruktur vom Verkehr?

A

Dies dient dazu, Diskriminierung zu verhindern. Man schafft im einen Bereich ein Monopol und lässt im anderen einen Markt zu.

Es soll den Wettbewerb auf der Schiene fördern.
Ausserdem dient es der Kostentransparenz dank separater Finanzierung/Abgeltung.

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5
Q

Welche Intstrumente gehören zur Sparte Infrastruktur.

A
  1. Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung (EBG 5)
  2. Plangenehmigung (EBG 18)
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6
Q

Welche Instumente gehören zur Sparte Verkehr?

A

Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung (EBG 8c)

Personenbeförderungskonzession (PBG 6)

Bestellung und Angebotsvereinbarung (PBG 31a)

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7
Q

Was ist der Zweck der Infrastrukturkonzession?

A

Sie soll sicherstellen, dass nur “sinnvolle” Strecken errichtet werden.

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8
Q

Was sind die Hauptelemente der Infrastrukturkonzession?

A

Die Konzession:

  • berechtigt und verpflichtet zum Bau und Betrieb der Infrastruktur “nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung” (EBG 5.2+3)
  • Nicht aber bereits zur Durchführung von Eisenbahnverkehr (EBG 8c).
    Die Konzession wird vom Bundesrat erteilt (EBG 6; kein Rechttschutz, vgl. VGG 32.1.f) die Sicherheitsgenehmigung vom BAV (EBG 8a)
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9
Q

Was ist der Zweck der Netzzugangsbewilligung?

A

Sie soll sicherstellen, dass Eisenbahnunternehmen fremde Infrastrukturen mitbenützen dürfen (“open access”)

Dieses Prinzip schafft auch Wettbewerb und verhindert die Doppelung von Infrastruktur.

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10
Q

Was sind die Hauptelemente der Netzzugangsbewilligung?

A

Die Netzzugangsbewilligung:

vermittel die “Genehmigung als Eisenbahnunternehmen”

Ist zum Verkehr auf eigener wie fremder Infrastruktur erfroderlich.

Verschafft den Anspruch auf Zugang zu fremden Netzen.

Für die befahrenen Strecken ist zudem eine Sicherheitsbescheinigung erfoderlich (EBG 8e)

Netzzugangsbewilligungen und Sicherheitsbescheinigungen werden vom BAV erteilt (EBG 8d, 8e; Rechtsschutz: –> BVerwGer –> BGer)

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11
Q

Wie ist insbesondere der Anspruch auf Netzzugang im Rahmen von Netzzugangsbewilligungen geregelt?

A

Infrastrukturbetreiber müssen fremden Eisenbahnverkerkehrsunternehmen diskriminierungsfreien Netzzugang gewähren (EBG 9a.1).

Infrastrukturbeteiber haben Anspruch auf Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur durch fremden Eisenbahnverkehrsunternehmen (EBG 9c.1).

Bei Streitigkeiten über Zugangsbedingungen entscheidet eine Schiedskomission EBG 40a ff.).

Man nennt die Preise für die Benützung Trassenpreise.

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12
Q

Was ist eine Personenbeförderungsregal?

A

Ausschliessliches Recht des Bundes zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung auf Schiene, STrasse und Wasser; kann durch Konzession übertragen werden. (Art. 1 und 4 PBG)

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13
Q

Was will die Personenbeförderungskonzession sicherstellen?

A

Sie soll u.a. einen wirtschaftlichen Service Public im öffentlichen Verkehr sicherstellen.

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14
Q

Was sind die Hauptelemente der Personenbeförderungskonzession?

A

Die Konzession:

  • berechtigt und verpflichtet ein Unternehmen zum Personentransport auf bestimmten Strecken gemäss Bestellung und Angebotsvereinbarung
  • wird vom BAV erteilt (geändert, erneuert, entzogen etc.)

Rechtsschutz: –> BVGer –> BGer

Das Unternehmen:

  • wird aufgrund eingeholter Offerten oder aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens bestimmt;
  • muss insbesondere die “Grundpflichten” gemäss PBG fortlaufend erfüllen
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15
Q

Welche Grundpflichten haben Unternehmen, die eine Personenbeförderungskonzession zugesprochen erhalten haben?

A

Transportpflicht
PBG 12: Anspruch der Reisenden auf Beförderung im Rahmen der ordentlichen Kapazitäten (höhere Gewalt vorbehalten).

Fahrplanpflicht
PBG 13: Aufstellugn und gesamthafte Veröffentlichung der Fahrpläne.

Betriebspflicht
PBG 14: Durchführung der Fahrten gemäss Fahrplan (höhere Gewalt vorbehalten).

Tarifpflicht
PBG 15: Aufstellung und Veröffentlichung von Tarifen (= Voraussetzungen und Preis einer bestimmten Leistung); rechtsgleiche Anwendung des Tarifs.

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16
Q

Marktordnung

Was sind die Voraussetzungen zum Markteintritt im Bereich des Güterverkehrs?

A

Voraussetzungen für Markteintritt sind ledliglich eine Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung (EBG 8c)

Ausländische Netzzugangsbewilligungen und Sicherheitsbescheinigungen gelten in der Schweiz soweit eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung besteht (EBG 8d.3 und 8e.4; relevant sit insb. Art. 23 f. Landverkehrsabkommen CH-EU.

17
Q

Wie ist die Marktordnung im Bereich des Personenverkehr im Fernverkehr ausgestaltet?

A

Bis Ende 2019 Erbringung im Monopol durch die SBB.

Seit Anfang 2020 Erbringung durch die SBB mit Ausnahme von zwei Linien durch die BLS sowie zwei Linien durch die SOB im Auftrag der SBB unter einer umfassenden Konzession der SBB mit Laufdauer bis Ende 2029

“Querfinanzierung” der nicht-rentablen durch die rentablen Linien.

Steuerung über detaillierte Vorgaben zur Verkehrsleistung sowie (in finanzieller Hinsicht) über die strategischen Ziele.

18
Q

Wie ist die Marktordnung im Bereich des Personenverkehrs im Regionalverkehr?

A

Anpassungen im Nachgang zum “Fall Postauto”

Revision des PBG bereits verabschiedet, aber noch nicht in Kraft.

Verantwortlichkeiten sollen geklärt werden.

Bestellprinzip

“Bestellung des regionalen Verkehrsangebots auf Shciene (und Strasse) durch Bund und Kantone (nPBG 31a ff.)

Umfang des Verkehrsangebots richtet sich primär nach der Nachfrage, ausserdem nach Erschliessungsinteressen, Anliegen der Regionalspolitik, der Raumordnungspolitik, des Umweltschutzes sowie der Personen mit Beeinträchtigung.

Fixierung in “Zielvereinbarung” bzw. “Angebotsvereinbarung” zwischen Bestellern und Verkehrsunternehmen.

19
Q

Wie ist im regionalen Personenverkehr die Finanzierung geregelt?

A

Je hälftige Finanzierung duch betreffende Kantone und Bund (nPBG 30.1)

Betriebsabgeltungen bemessen nach geplanten ungedeckten Kosten (nPBG 28.1).

Fehlbeträge der Sparte sind durch die Unternehmen zu tragen; Gewinne teilweise einer Spezialreserve zuzuweisen. Kein absolutes Gewinnverbot (nPBG 36).

Grundsätze für Rechnungslegung (nPBG 35) sowie Aufsicht durch das BAV (nPBG 37) verankert.

20
Q

Was ist die SBB und wie ist sie rechtlich geregelt?

A

Die SBB ist eine spezialgesetliche AG im Eigentum des Bundes.

Der Bund muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit verfügen (SBBG 7.3)

Strategische Ziele als Steuerungsinstrument: sie werden vom Bundesrat festgesetzt (SBBG 8)

21
Q

Woran sieht man die weitgehende Gleichstellung der SBB AG mit den übrigen Bahnunternehmen?

A

Die SBB benötigen eine Infrastrukturkonzession
–> Bis Ende 2020 durch Übergangsbestimmung zum EBG ex lege erteilt.

Die SBB benögen eine Netzzugangsbewilligung
–> Für Fahrten auf eigener und fremder Infrastruktur.

Die SBB benötigen eine Personenbeförderungskonzession
–> Für regelmässigen gewerbsmässigen Personenverkehr. Gegenwärtig: ausschliessliche Konzession im nationalen Personenverkehr (IC, IR);
regional unterschiedlich auch Konzessionen für den regionalen Personenverkehr (RE, R, S-Bahn)

22
Q
A