Personalwirtschaft Flashcards
Personalkosten (abstrakt)
Kosten, die durch die Inanspruchnahme des Produktionsfaktors Arbeit verursacht werden
Personalkosten (buchhalterisch)
Aufwendungen, die durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern verursacht werden
Merkmal Arbeiter (Abgrenzung Angestellter)
Vorrangig Zurverfügungstellung von körperlicher Arbeitskraft
Unterteilung Personalkosten
- Löhne und Gehälter; 2. Gesetzliche soziale Aufwendungen; 3. Freiwillige soziale Aufwendungen
Bruttomethode der Personalkostenbuchung
Buchung des Bruttolohns zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung in einem Betrag
Verrechnungsmethode der Personalkostenbuchung
Sonderfall der Bruttomethode; Unterschied: Zwischenschaltung eines Verrechnungskontos (1755)
Nettomethode der Personalkostenbuchung
Einzelnes Buchen des Nettolohns, der Abzüge und des AG-Anteils zur SV im Zeitpunkt der Zahlung
Geringverdiener
Arbeitsentgelt > 325 EUR; Arbeitgeber trägt gesamte SV
Geldwerter Vorteil: Arbeitgeberdarlehen
Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Darlehen ergibt sich die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Differenz zwischen dem gezahlten Zinssatz und dem Effektivzinssatz der DB abzgl. eines Abschlags i.H.v. 4%.
§ 8 (2) EStG
Geringfügigkeitsgrenze 44 EUR (Sachbezüge bleiben außer Ansatz)
BMF-Schreiben vom 01.10.2008, BstBI I S. 892 ff.
Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums > 2.600 EUR, sonst Zinsvorteile steuerfrei
Vermögenswirksame Leistungen
Geldleistungen, die der AG für den AN in einer im VermBG genannten Anlageform anlegt
Förderart 1 VwL
Bausparen bis 470 EUR, 9% Zulage
Förderart 2 VwL
andere begünstigte Anlageformen bis 400 EUR, 20% Zulage
§ 2 (6) u. (7) 5. VermBG
VwL ist steuerpflichtige Einnahme und sozialversicherungspflichtiges Entgelt
§§ Geringfügig Beschäftigte
§ 8 (1) SGB IV (zu unterscheiden: geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen)
§ 40a (2) EStG
Mit Pauschalsteuer 2% sind Lst, KiSt und Soli abgegolten.
Umlage 1 (U1)
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit; 0,7% des Bruttoarbeitsentgelts; alle AG mit max 30 AN
Umlage 2 (U2)
Ausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft; 0,14% des Bruttoarbeitsentgelts; alle AG
Insolvenzgeldumlage
0,15% des Bruttoarbeitsentgelts
Geringfügig entlohnte in Privathaushalten
Pauschalabgaben nur 14,44%
Geringfügig entlohnte, die sowohl im Unternehmen als auch im Privathaushalt bei einem Arbeitgeber tätig sind
30% Pauschalabgaben
§ 40a (2a) EStG
Arbeitgeber kann Entgelte bis max. 450 EUR mit 20% pauschal versteuern (zzgl. KiSt u. Soli)
Kurzfristige Beschäftigung (steuerrechtlich)
§ 40a EStG: gelegentlich, max. 18 zusammenhängende AT, durchschnittlicher Tageslohn max. 62 EUR oder unvorhersehbar, Stundenlohn max. 12 EUR → Pauschsteuer 25% plus KiSt u. Soli
Kurzfristige Beschäftigung (sv-rechtlich)
Max. 2 Monate oder 50 Tage/ Jahr, begrenzt, keine Berufsmäßigkeit
Sachbezüge sind Arbeitslohn
R 8.1 (1) S.1 LStR
Wohnung
R 8.1 (6) LStR
Unterkunft
mangels Voraussetzung Wohnung
Umsatzsteuerliche Behandlung Sachzuwendung Wohnung/ Unterkunft
befreit nach § 4 Nr.12a UStG
Geldwerter Vorteil: Wohnung
ortsübliche Miete/ üblicher Preis am Abgabeort;
Geldwerter Vorteil:Unterkunft
amtliche Sachbezugswerte, bei unter 18 Jahre Abschlag 15%
Geldwerter Vorteil bei Unterbringung im Haushalt AG/ Gemeinschaftsunterkunft
amtliche Sachbezugswerte – 15%
Geldwerte Vorteil: Verpflegung
amtliche Sachbezugswerte
Geldwerter Vorteil: Kfz-Gestellung
1% Bruttolsitenpreises (R 8.1 (9) Nr.1 S.6 LStR) zzgl. 0,03% des BLP je Entfernungskilometer Whg – Arbeitsstätte § 8 (2) EStG, R 8.1 (9) Nr.1 S.2 LstR; alternativ: Fahrtenbuch (R 8.1 (9) Nr.2 LstR); beinhaltet USt
Geldwerter Vorteil: Waren oder Dienstleistungen
Voraussetzung: werden nicht überwiegend für Bedarf AN hergestellt und Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert → Berechnungsschema: Listenpreis – Rabatt = Endpreis – 4% = geminderter Endpreis – bezahlter Preis AN = Arbeitslohn – Rabattfreibetrag = Geldwerter Vorteil
Endpreis
§ 8 (3) EStG
Rabattfreibetrag
§ 8 (3) S.2 EStG
Aufmerksamkeiten
Sachzuwendungen bis 40 EUR zu einem besonderen Anlass (R 9.6 (1) S.2 LStR)