Grundlagen der Finanzbuchführung Flashcards
Definition Inventur
Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und aller Schulden (mengen- u. wertmäßig)
§ 240 HGB
Inventar
§ 240 (1) HGB
“Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes [einen Inventur durchzuführen.]”
§ 240 (2) HGB
Jeder Kaufmann hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Inventur durchzuführen.
§ 240 (3) HGB
Inventur des Sachanlagevermögens
Pflicht zur Aufstellung eines Inventars §§
§ 240 HGB/ § 141 AO
Wer buchführungspflichtig ist, ist auch inventurpflichtig.
R 5.3 (4) EStR 2012
keine oder mangelhafte Inventur –> keine ordnungsgemäße Buchführung
Messen, Zählen, Wiegen, Bewerten
körperliche Inventur
Inventur mithilfe von Belegen und buchhalterischen Aufzeichnungen
Buchinventur
§ 241 HGB
Inventurvereinfachungsverfahren
§ 240 (1) u. (2) HGB
Stichtagsinventur R 5.3 (1) EStR 2012
§ 241 (3) HGB
zeitverschobene Inventur
§ 241 (2) HGB
permanente Inventur
§ 241 (1) HGB
Stichprobeninventur
Definition Inventar
Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden
Reinvermögen
Vermögensgegenstände - Schulden
§ 247 (2) HGB
Definition Anlagevermögen
§ 242 (1) HGB
“Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs [eine Bilanz zu erstellen.]”
§ 242 (2) HGB
Der Kaufmann hat eine GuV zu erstellen.
Aktivseite der Bilanz
Vermögensformen
Passivseite der Bilanz
Kapitalquellen
§ 141 (1) S.2 AO
Maßgeblichkeit