Buchführungs-, Aufzeichnungs- u. Aufbewahrungspflichten Flashcards
Kaufmann
§ 1 (1) HGB „[…] wer ein Handelsgewerbe betreibt.“
Handelsgewerbe
§ 1 (2) HGB „[…] ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, […]“ oder § 2 HGB “[…] in das Handelsregister eingetragen ist.”
Gewerbebetrieb
§ 15 (2) EStG
Merkmale nach § 15 (2) EStG
- Selbständigkeit
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allg. wirtschaftl. Verkehr
- keine LuF, keine freie Berufstätigkeit, keine andere selbständige Arbeit
Gewerblicher Unternehmer
Unternehmer, der einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 (2) EStG führt
Kleingewerbetreibender
Gewerblicher Unternehmer, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftbetrieb nicht erfordert
(–> kein Handelsgewerbe –> kein Kaufmann –> keine Buchführungspflicht nach HGB)
Handelsrechtliche Buchführungspflicht
§ 238 (1) S. 1 HGB
“Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen.”
Ausnahme: § 241a HGB
–> an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen Umsatz < 0,5 Mio. EUR und JÜ < 50 TEUR (Neugründung 1. Stichtag ausreichend)
Anhaltspunkte kaufmännischer Organisation
- hoher Umsatz
- hohe Mitarbeiterzahl
- umfangreiches Warenangebot
- vielfältige Geschäftskontakte
Steuerrechtliche Buchführungspflicht
§ 140 AO –> abgeleitete Buchführungspflicht
“Wer nach anderen Gesetzten […] Bücher […] zu führen hat, […]”
§ 141 AO –> originäre Buchführungspflicht
- Gewerbetreibende und LuF mit Umsatz > 0,5 Mio. EUR oder
- Gewinn aus Gewerbebetrieb oder LuF > 50 TEUR oder
- selbstbewirtschaftete luf Fläche mit Wirtschaftswert (§ 46 BewG) > 25 TEUR
§ 142 (2) S.1 AO
Beginn der originären steuerrechtlichen Buchführungspflicht
§ 142 (2) S.2 AO
Ende der originären steuerrechtlichen Buchführungspflicht
§ 238 (1) S.1 HGB
Buchführungspflicht, Auflage GoB
GoB §§
§ 238 HGB
§ 239 HGB
§ 257 HGB
§ 146 AO
GoB (in kurz)
- erforderliche Bücher werden geführt
- Bücher sind formell und sachlich richtig
GoB (Detail)
- richtig, vollständig, zeitgerecht, nachvollziehbare Entstehung (Journal- u. Belegfunktion)
- ermöglicht Überblick (Kontenfunktion)
- Bilanzierbarkeit
- sachverständiger Dritter
- Verfahrensdokumentation
- Programmidentität