Öffentlicher Dienst Flashcards
Öffentlicher Dienst - Definition
Ist das berufliche Rechtsverhältnis, indem jemand einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Eingliederung in ihre Organisation zur ständigen Leistung von Diensten verpflichtet ist.
Juristische Personen des öR
- Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, der Freistaat Thüringen, die BRD usw.)
- Anstalten (z.B. MDR)
- Stiftungen (z.B. Weimarer Klassik)
Dienstherrenfähigkeit - § 2 BeamtStG
Das Recht Beamte zu haben. (Keine Arbeitgeber mit privatrechtlicher Natur)
Funktionsvorbehalt - Art. 33 IV GG
Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. =Beamte!
Institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums - Art. 33 IV iVm. Art. 33 V GG
- schützt den öD
- verbindliche Weisung an den Gesetzgeber
- öD kann nicht einfach abgeschafft werden
- Verfassung müsste geändert werden
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums - Art. 33 V GG
Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der WRV als verbindlich anerkannt und gewährt worden sind.
BVerfGE 8, 343
Hergebrachte Grundsätze des BA - Art. 33 V GG - Bsp.
- hauptberufliche Lebenszeitanstellung
- gegenseitiges Pflicht- und Treueverhältnis
- Allimentationsprinzip
- Leistungsprinzip
- Laufbahnprinzip
- Verbot des Beamtenstreiks
- Neutralitätspflicht/ Unparteilichkeit
- Funktionsvorbehalt
Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis
- zwischen nat. Person (Beamter) und jur. Person des öR (Dienstherr)
- Rechte und Pflichten ausschließlich ör Natur
- Über- und Unterordnungsverhältnis
- unter Berücksichtigung von Art. 33 V GG geregelt
Besondere Strafandrohung
- für Angehörige des öD
- soll missbräuchliche Amtsausübung verhindern
- Straftaten im Amt §331 ff. StGB
- z.B. KV im Amt §340 StGB
Angehörige des öD
- Beamte (Angestellte, Arbeiter §§661 ff. BGB)
- Richter
- Berufssoldaten
Leistungsprinzip - Art. 33 II GG
- Zugang zu allen öffentlichen Ämtern
- nach Eignung, Befähigung und fachlich. Leistung
- Qualifikation zählt
- Beförderung nach Beurteilung (Leistung)
Gleichheitsprinzip - Art. 33 III GG
• keine Benachteiligung nach
- Geschlecht
- Religion
- Abstammung
- Pol. Weltanschauung
Laufbahnprinzip
= Laufbahngruppe + Fachrichtung
- Laufbahngruppe = mD, gD, hD
- Fachrichtung = Polizeivollzugsdienst
Amtsbegriffe - §§2,3 ThürBG
- Dienstherr = Freistaat Thüringen
- oberste Dienstbehörde = TMIK
- Dienstvorgesetzter = Leiter der Behörde/ Einrichtung (Prof. Dr. Ley)
- Vorgesetzter = jeder DIENSTRECHTLICH Übergeordnete
Beamter auf Widerruf - § 4 IV BeamtStG
- Beamtenverhältnis für Vorbereitungsdienst
- geringster Schutz gegen Auflösung
- kann jederzeit (sachl. Grund) widerrufen werden gem. § 23 IV BeamtStG
- Endet mit Ablegung der Laufbahnprüfung
- durch Bestehen kein Anspruch auf Übernahme