Disziplinarrecht Flashcards
Funktion des Disziplinarrechts
• Ordnungs- und Schutzfunktion
• Ordnungsfunktionen:
- Erziehung zur Pflichtentreue, Vertrauensverhältnis zw. Beamten und Dienstherr soll wieder hergestellt werden
- Reinhaltung des öD (Entlassung), Vertrauensverhältnis kann nicht wieder hergestellt werden
! Keine Doppelbestrafung !
Dienstvergehen - Definition gem. §47 BeamtStG
Wenn ein Beamter schuldhaft sein Pflichten verletzt.
Einheit des Dienstvergehen
- Grundsatz: es liegt nur 1 Dienstgergehen vor, auch wenn mehrere Pflichtverletzungen vorliegen
- diese sind zusammenzufassen
- Ganzheitliche Beurteilung der Persönlichkeit/ Verhalten des Beamten
Legalitätsprinzip DG
Einleitung von Ermittlungen…
- bei gerechtfertigten Tatsachen, dass ein Beamter ein DVg begangen hat - §22 ThürDG
- auf Antrag des Beamten, um sich vom Verdacht zu entlasten - §23 ThürDG
Beschleunigungsgebot - § 25 I ThürDG
- viele Diszis dauern zu lange
- Belastung für den Beamten
- Ausschluß von Fördermaßnahmen
- kein wirksamer Erziehungseffekt
Verfahrensbeteiligte
- betroffener Beamter
- Beamtenbeisitzer und Bevollmächtigter (muss kein Anwalt sein)
- Dienstherr
Betroffener Beamter
- Hauptbeteiligter
- Adressat
- Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren
- Beklagter
- Kläger
- Antragssteller in besonderen Verfahren
Dienstherr
- Widerspruchsgegner
- Beklagter
- Kläger
Disziplinarverfügung - §39 ThürDG
Durch Dienstvorgesetzten
- missbilligende Äußerung
- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Kürzung des Ruhegehalts
Disziplinarklage - §41 ThürDG
Durch Disziplinargericht
- Zurückstufung
- Aberkennung des Ruhegehaltes
- Entfernung aus dem Dienst
Erschwernisgründe
- Öffentlichkeitswirkung
- mangelnde Einsicht
- Wiederholungsdelikt
- Abschiebung der Schuld auf Kollegen
Milderungsgründe
- Handlung in unverschuldeter Wirtschaftslage
- Einmalige Augenblickstat
- psychische Ausnahmesituation
- verminderte Schuldfähigkeit
Missbilligende Äußerung - §3 V ThürDG
- schriftlich oder mündlich
- Ermahnung, Rüge
- kann formlos erfolgen
- Löschung aus Personalakte nach 3 Jahren durch Antrag
Verweis - §4 ThürDG
- mildeste Diszi-Maßnahme
- bei sehr niedrigem Unrechtsgehalt
- schriftlicher Tadel
- Beförderungssperre 1 Jahr
- 2 Jahre in Personalakte
Geldbuße - §5 ThürDG
- bei leichten bis mittelschweren DVg
- max. 1 Monatsgehalt
- Ratenzahlung möglich
- 1 Beförderungssperre
- 3 Jahre in Personalakte
-> auch für Ruhestandsbeamte