Beamtenpflichten Flashcards
§ 34 S.1 BeamtStG - voller persönlicher Einsatz
- Beamte haben sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen
- ordnungsgemäße Erfüllung übertragener Aufgaben
- Einhaltung Arbeitszeit
- Pflicht zu Mehrarbeit
- Kein unentschuldigtes Fernbleiben/ Entfernen vom Dienst
- Pünktlichkeit
- Pflicht zur Fortbildung
- Gesunderhaltungspflicht
§ 34 S.2 BeamtStG - Uneigennützigkeit
• Amtsausübung ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf pers. Vorteile
§ 34 S.3 BeamtStG - Wohlverhaltenspflicht
- Beamte sollen sich so verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert
- Beachtung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Dienstanweisungen
- Höflichkeit gegenüber Bürgern
- Wahrheitspflicht
- Kameradschaft
- Einordnung in den Dienstbetrieb (kein Alkohol, pünktlich)
§ 34 S.3, 47 I S.2 BeamtStG - Wohlverhaltenspflicht außerhalb des Dienstes
- “Beamter ist immer im Dienst”
* Straftatbestand Höchststrafe 2 Jahre Freiheitsentzug
§ 35 S.2 BeamtStG - Gehorsamspflicht
“Der Beamte ist dem Vorgesetzten ggü. verpflichtet, dessen dienstliche Anordnungen (Einzelfall) auszuführen und dessen allgemeine Richtlinien (z.B. Erlässe, Dienstplan) zu befolgen.”
- Vorgesetzter muss sachlich und örtlich zuständig sein
- keine Verstöße gegen Verfassung oder Gesetz
- Beamter ist nicht von Weisungsgebundenheit befreit
- Gehorsamspflichtverstoß = Befehlsverweigerung
• Beamter hat Recht zu remonstrieren
§ 36 II i.V.m. 35 S.2 BeamtStG - Remonstrationsrecht/ - pflicht
- Beamter trägt volle pers. Verantwortung für seine Handlungen
- kein “blinder Gehorsam”
• Beamter hält dienstl. Anordnung für rechtswidrig
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• Bedenken bei unmittelbaren Vorgesetzten vortragen
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• Anordnung wird entweder aufgehoben oder aufrechterhalten
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• Bedenken bleiben
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• Bedenken beim nächsthöheren Vorgesetzten vortragen
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• bestätigt dieser die Anordnung (auf Verlangen schriftlich)
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• Anordnung ist grundsätzlich auszuführen (nicht bei Straftaten, Verletzungen der Menschenwürde)
- § 36 III BeamtStG - bei Gefahr im Verzug, verkürztes Verfahren (befreit von der pers. Verantwortung)
- § 60 ThürPAG - 1. spezielle Regelungen für Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung, 2. Remonstration nur bei Verstoß gegen die Menschenwürde
Prüfschema Dienstvergehen
1. Dienstvergehen § 47 I S.1 BeamtStG • Definition 2. Pflichtverstöße • Nennen • Definieren • subsumieren 3. Beamter • subsumieren 4. Schuld (Vorsatz/ Fahrlässigkeit) 5. Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit 6. Ergebnis