Begründung des Beamtenverhältnisses Flashcards
Die Ernennung
- Verwaltungsakt
- kein Arbeitsvertrag -> einseitiger staatl. Hoheitsakt
- aushändigen einer Ernennungsurkunde
- eine Person wird zum Amtsträger
Die Ernennung - Definition
Die Ernennung ist ein rechtsgestaltender, förmlicher, mitwirkungsbedürftiger und bedingungsfeindlicher Verwaltungsakt, der die Rechtsstellung eines Beamten eindeutig festlegt.
Urkundsprinzip
- §8 II BeamtStG benennt
- Ernennungsurkunde:
- schriftlich ausgestellt
- vom Ausstellenden eigenhändig unterschrieben
- Mindestinhalt gem. §8 II S.2 Nr. 1 BeamtStG
- muss ausgehändigt werden §8 II S.1 BeamtStG (beidseitige Willenserklärung)
Mindestinhalt Ernennungsurkunde
- rechtsgestaltende Verfügung = ernenne ich, befördere ich
- Adressat (Name, Vorname)
- “unter Berufung in das Beamtenverhältnis…” “… auf Widerruf, Probe, Zeit, Lebenszeit oder als Ehrenbeamter” (bei Zeit mit Dauer) = Status (Art der Ernennung)
- ausstellende Behörde
- Unterschrift Dienstvorgesetzter (eigenhändig)
Ernennungsfälle - §8 I BeamtStG
- Begründung = Einstellung
- Umwandlung/ Verleihung = Beförderung
- Wechsel der LaufbGruppe = Aufstieg
Wirksamkeit der Ernennung - §5 V ThürBG
- ab Tag der Aushändigung (auch zu späterem Zeitpunkt)
- nicht rückwirkend -> NICHTIG
- Zustimmung des Ernannten
- Anspruch auf Besoldung
Nichternennung
• grundlegende Voraussetzungen sind nicht gegeben
• Ernennung liegt von Anfang an nicht vor
• Bsp.:
- Stelle nicht Dienstherrenfähig
- Ernennungsurkunde wurde nicht ausgehändigt
- Ernannter stimmt nicht zu
- Urkunde enthält Bedingung
- Amt nicht mehr vorhanden
Nichtigkeit der Ernennung - §11 BeamtStG
- Ernennung liegt vor, ist aber fehlerbehaftet
- wird nachträglich ungültig
- Nichtigkeitsgründe §11 I BeamtStG
- heilbar
Nichtigkeitsgründe - §11 I BeamtStG
• Nr.1 Formmangel iSv §8 II BeamtStG -> heilbar
- Urkundenprinzip nicht eingehalten, mündlich. Ernennung
• Nr. 2 sachlich. unzuständige Behörde -> heilbar
• Nr. 3a Mängel in der Person -> heilbar
- kein Deutscher
• Nr. 3b keine Beamtenfähigkeit -> nicht heilbar
- Verlust durch strafgerichtliche Verurteilung (5 Jahre),
• Nr. 3c Wahl ist unwirksam -> nicht heilbar
Rücknahme der Ernennung - §12 BeamtStG
- keine Formfehler, Zugang durch unlautere Methoden
- Rücknahme mit Wirkung auf die Vergangenheit
- nicht heilbar
- Gründe in I (zwingend) und II (fakultativ)
Rücknahmegründe - §12 I, II BeamtStG
• §12 I Nr. 1:
- durch Zwang
- durch arglistige Täuschung
- durch Bestechung
• §12 I Nr. 2:
- Amtsunwürdigkeit (es war nicht bekannt, das Ernannter verteilt wurde)
• §12 I Nr. 3:
- keine Ausnahme nach §7 III BeamtStG
• §12 I Nr. 4
- vorgeschriebene Mitwirkung ist unterblieben
• §12 II
- wurde schonmal aus dem Beamtenverhältnis entfernt
Begründung - § 8 I Nr. 1 BeamtStG
- bisher nicht verbeamtet
* evtl. Wiederernennung
Umwandlung - §8 I Nr. 2 BeamtStG
• Beamter auf Probe zu Beamter auf Lebenzeit
Beförderung - §8 I Nr. 3 BeamtStG
- Ernennung in ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt
* nicht unbedingt änder Amtsbezeichnung
Aufstieg - §8 I Nr. 4
• Wechsel in nächsthöhere Laufbahngruppe