Beendigung des Beamtenverhältnisses Flashcards
1
Q
§ 21 BeamtStG - Beendigungsgründe
A
- Tod
- Entlassung (§§ 22, 23 BeamtStG, §§ 19-21 ThürBG)
- Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG, §§ 22-24 ThürBG)
- Entfernung aus dem Dienst nach ThürDG (§ 47 BeamtStG)
- Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 25 ff. BeamtStG, §§ 25 ff. ThürBG, §§105, 106 ThürBG)
- Ausscheiden weg. Wahl (§ 31 ThürAbG, § 5 AbgG, §80 8 III EuAbgG)
2
Q
§ 22 BeamtStG - Entlassung kraft Gesetz
A
- Verlust der Eigenschaft als Deutscher/ Staatsangehörigkeit
- Erreichen der Altersgrenze ohne Ruhestandsversetzung
- Übertritt zu einem anderen Dienstherren
- Begründung Dienstverhältnis auf Zeit beim gleichen Dienstherren
- Ende der Ausbildung
- es bedarf keines rechtsgestaltenden VA
- Behörde entscheidet ob Entlassungsgründe gegeben sind
- stellt den Tag der Beendigung fest = feststellender VA
3
Q
§ 23 BeamtStG - Entlassung kraft VA
A
- zwingend: bei Verweigerung Diensteid
- zwingend: Nichterreichen der versorgungsrechtlichen Wartezeit (5 Jahre)
- zwingend: Dienstunfähigkeit ohne Möglichkeit der Ruhestandversetzung (PDV300)
- zwingend: jederzeit, auf Antrag des Beamten
- kann: Beamte auf Probe/ Widerruf bei Pflichtverletzung oder fehlender fachlicher Leistung
- kann: Verlust pers. Voraussetzung
- kann: Beamter auf Widerruf, bei Vorliegen eines sachlich. Grundes jederzeit
4
Q
§ 24 BeamtStG - Verlust der Beamtenrechte
A
- kein disziplinarrechtliches oder beamtenrechtliches Verfahren notwendig (bei schwerwiegenden Verstößen RO)
- tritt mit Rechtskraft Urteil ein
- bei vorsätzlichen Taten i.S.v. § 15 StGB (min. 1 Jahr)
- bei vorsätzlichen Taten i.S.v. §§ 80 ff. StGB ( min. 6 Monate)
5
Q
§§ 25-32 BeamtStG - Eintritt in den Ruhestand
A
- neues Rechtsverhältnis = Ruhestandsbeamter
- 2 Arten: einstweiliger RS, dauernder RS
- kraft Gesetz §25 BeamtStG: dauernder RS -> Erreichen der Altersgrenze (62j)
- durch VA des Dienstherren: bei DU des BaL §26 I BeamtStG, bei DU des BaP §28 I BeamtStG -> durch Dienstunfall ohne grobes Verschulden
- auf Antrag des BaL -> ab Vollendung 60Lj.
- einstweiliger RS §30 BeamtStG für pol. Beamte
• Zwangspensionierung §31 BeamtStG -> DV hält Beamten für DU
- Grundlage ist ärztlicher Attest
- Beamter MUSS sich untersuchen lassen
6
Q
Entfernung aus dem Dienst - §8 ThürDG
A
- schuldhafte Pflichtverletzung -> Dienstvergehen
- folgenschwerste Diszi-Maßnahme
- nur bei BaL, BaZ