Miterbengemeinschaft, §§ 2032 ff. Flashcards

1
Q
  1. Welche Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge besteht bei der Miterbengemeinschaft?
A

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge wird nur für den Fall der Nachfolge in den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters bei OHG und KG gemacht.

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2
Q
  1. Ist die Miterbengemeinschaft parteifähig?
A

Die Miterbengemeinschaft ist keine juristische Person und damit auch nicht parteifähig im Sinne des § 50 I ZPO.

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3
Q
  1. Welche Vermögensmassen sind i.R.d. Miterbengemeinschaft voneinander zu unterscheiden?
A

Das gesamthänderisch gebundene Nachlassvermögen ist strikt von dem Eigenvermögen der einzelnen Miterben zu trennen. Deshalb kann der einzelne Miterbe weder über einzelne Nachlassgegenstände noch über seinen Anteil an diesen Nachlassgegenständen verfügen (§§ 2040 I, 2033 II)
Der Miterbe kann jedoch über seinen Anteil am gesamten Nachlass, den sog. Erbteil (§ 2033 I) verfügen.

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4
Q
  1. Welcher Form bedarf die Verfügung über einen Erbteil?
A

Die Erbteilsverfügung nach § 2033 I, die von dem ihr zugrunde liegenden Kausalverhältnis (regelmäßig ein Erbschaftskauf nach § 2371) strikt zu trennen ist, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 I 2)

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5
Q
  1. Wie sind die anderen Miterben vor Verfügungen eines Erben geschützt?
A

Zum Schutz der Miterben wird diesen in § 2034 ein Vorkaufsrecht eingeräumt, falls ein Erbe seinen Anteil verkauft.

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6
Q
  1. Was kann nur Gegenstand der Verfügung eines Erben über seinen Anteil am gesamten Nachlass, sog. Erbteil, sein, was dagegen nicht?
A

Gegenstand der Verfügung über den Erbteil ist nur die vermögensrechtliche Stellung des Miterben, nicht das Erbrecht als solches. Durch die Veräußerung seines Erbteils verliert der Erbe nicht seine Rechte als Miterbe.

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7
Q
  1. Welchen Zweck verfolgt die Surrogation nach § 2041?
A

Die Surrogationsnorm des § 2041 dient dem Erhalt des Sondervermögens “Nachlass”.

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8
Q
  1. Was versteht man unter der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses?
A

Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung sind solche, die nach billigem Ermessen der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem objektiv verstandenen Interesse aller Miterben entsprechen (vgl. § 745 I, II), nicht aber wesentliche Veränderungen des Erbschaftsgegenstandes (§ 745 III 1).

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9
Q
  1. Wer kann im Innenverhältnis der Miterbengemeinschaft Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der nicht ordnungsgemäßen Verwaltung, bzw. notwendige Maßnahmen treffen (Geschäftsführungsbefugnis)?
A

Gem. § 2038 I 2 Hs. 1 ist jeder Miterbe zur Mitwirkung bei Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet. Jeder Miterbe kann deshalb von den anderen die Zustimmung zu Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung bzw. deren Ausführung verlangen. Wird die Zustimmung verweigert, so kann auf Zustimmung bzw. Ausführung geklagt werden (§§ 2038 I 2 Hs. 1; Vollstreckung richtet sich dann nach § 894 ZPO).

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10
Q
  1. Was gilt hinsichtlich der Vertretungsmacht bei Verpflichtungsgeschäften?
A

Für Verpflichtungsgeschäfte richtet sich die Vertretungsmacht ebenfalls nach §§ 2038 I, II 1, 745, da auch der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts eine Verwaltungsmaßnahme iSd § 2038 darstellt. Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist hier also identisch mit der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis. –> ordnungsgem. Verw. –> Mehrheit; nicht ordnungsgem. Verw. –> nur gemeinschaftliche Vertretungsmacht; bei notwendiger Verw. allein mgl.

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11
Q
  1. Wer kann für die Miterbengemeinschaft Nachlassansprüche geltend machen?
A

Um eine einfache und reibungslose Abwicklung der Nachlassgeschäfte zu gewährleisten, macht § 2039 eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Geltendmachung von Forderungen grundsätzlich nur durch alle Gesamthänder gemeinsam geschehen kann. Nach dieser Vorschrift kann jeder Miterbe Nachlassansprüche prozessual und außergerichtlich alleine geltend machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Erben gemeinschaftlich, d.h. Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen (§ 2039 S. 1 Hs. 2)

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12
Q
  1. Was versteht man unter “Auseinandersetzung”?
A

Unter dem Begriff Auseinandersetzung versteht man die Liquidation der Erbengemeinschaft. Dazu gehört die Abwicklung aller Rechtsbeziehungen im Innen- und Außenverhältnis, d.h.
- Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 2046); hierzu zählen auch Miterben, denen ein Vorausvermächtnis zugewendet ist, vgl. §§ 2150, 1967 II
- Erledigung noch ausstehender Rechtsgeschäfte
- Ausgleich von Vorausempfängen (§§ 2050 ff.)
- Verteilung des Nachlasses unter den Miterben (§§ 2047, 2048)
Die Teilung des Nachlasses erfolgt dergestalt, dass die einzelnen Nachlassgegenstände aus dem Nachlass als Sondervermögen in das Privatvermögen des betreffenden Miterben übertragen werden.

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13
Q
  1. Welche Verfahren der Auseinandersetzung gibt es?
A

Für das Verfahren bei der Auseinandersetzung sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:

a) Auseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff., 2204)
b) Auseinandersetzungsvertrag unter Miterben
c) Übertragung aller Erbteile auf eine Person,
d) Klage eines Miterben auf Zustimmung zu seinem Auseinandersetzungsplan
e) Beantragung eines Vermittlungsverfahrens vor dem Nachlassgericht.

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