Annahme und Ausschlagung der Erbschaft §§ 1942 ff. Flashcards

1
Q
  1. Wie können Annahme und Ausschlagung angefochten werden?
A

Als besonderen Anfechtungsgrund für die Ausschlagung nennt das Erbrecht nur § 2308 (Anfechtung der Ausschlagung durch einen Pflichtteilsberechtigten), der den Fall eines Motivirrtums über bestehende Belastungen regelt.
Im Übrigen ist für die Anfechtung auf die Anfechtungsgründe der §§ 119, 123 zurückzugreifen. Hierbei nimmt die überwiegende Meinung an, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft iSd § 119 II darstellt.
Die Unkenntnis des ausdrücklich Annehmenden von der Möglichkeit der Ausschlagung berechtigt dagegen nicht zur Anfechtung wegen Irrtums. Die fehlende Kenntnis des Ausschlagungsrechts stellt einen bloßen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum dar.
Bei konkludenter Annahme ggf. Inhaltsirrtum.
Nicht bei politischen oder rechtlichen Veränderungen.
Sonderfall § 1949 (praktisch von geringer Relevanz)

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2
Q
  1. Welche Rechtsgeschäfte sind beim vorläufigen Erben zu unterscheiden?
A

I. Verpflichtungsgeschäfte, die der Erbe vor der Ausschlagung vornimmt, verpflichten ihn mit seinem Eigenvermögen, es sei denn, es wurde mit dem Vertragspartner eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vereinbart. Im Verhältnis zum endgültigen Erben hat der vorläufige Erbe die Stellung eines Geschäftsführers ohne Auftrag (§ 1959 I); d.h. er kann ggf. Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 verlangen.
II. Bei Verfügungsgeschäften während der Schwebezeit ist zu unterscheiden
1. Nimmt der vorläufige Erbe die Erbschaft später an, so hat er als Berechtigter verfügt. Die Annahme kann auch in der Verfügung selbst zu sehen sein, was aber keinesfalls zwingend ist.
2. Schlägt der vorläufige Erbe die Erbschaft später aus, so sind seine Verfügungen über den Nachlassgegenstand gem. § 1959 II nur dann wirksam, wenn sie nicht ohne Nachteil für den Nachlass aufgeschoben werden konnten.
(Genehmigung/ gutgläubiger Erwerb möglich)
III. Einseitige Rechtsgeschäfte gegenüber dem vorläufigen Erben
Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (z.B. Anfechtung, Rücktritt) des Dritten ggü. dem vorläufigen Erben wirken auch ggü dem endgültigen Erben, § 1959 III.

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3
Q
  1. Lösen Sie den Beispielsfall unter Rn. 186 ff.!
A

–> Auf gehts!

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