Erbschaftsbesitzer Flashcards
- Wer ist Erbschaftsbesitzer?
Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der Erbschaftsgegenstände unter Berufung auf sein vermeintliches Erbrecht dem wirklichen Erben vorenthält, § 2018. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anmaßung des Erbrechts gutgläubig oder bösgläubig erfolgt. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, auf welche Weise der Erbschaftsbesitzer in den Besitz der Nachlassgegenstände gelangt ist.
Über den Wortlaut hinaus ist nach Sinn und Zweck des § 2018 auch derjenige Erbschaftsbesitzer, der - vor oder nach dem Erbfall - etwas aus dem Erblasservermögen zunächst ohne Inanspruchnahme eines Erbrechts erlangt hat, die betreffenden Gegenstände aber nachträglich unter - unzutreffender - Berufung auf ein eigenes, in Wahrheit nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang bestehendes Erbrecht verteidigt. Umgekehrt ist ebenso Erbschaftsbesitzer, wer sich anfänglich ein Erbrecht anmaßt und sich später auf einen anderen Erwerbsgrund beruft.
- Unter welchen Vss. kann auch ein Miterbe Erbschaftsbesitzer iSd § 2018 sein?
Auch ein Miterbe kann Erbschaftsbesitzer sein, wenn er sich ein weitergehendes Erbrecht anmaßt, als ihm in Wirklichkeit zusteht.
- Haftet derjenige, der eine ihm angefallene Erbschaft später ausschlägt nach §§ 2018 ff.?
Wer eine ihm angefallene Erbschaft später ausschlägt, haftet nicht nach §§ 2018 ff., sondern gem. § 1959 I wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 677 ff.)
- Unterscheiden Sie den Erbschaftsbesitz vom sog. fiktiven Besitz!
Der Besitz iSd § 857 ist unabhängig von der tatsächlichen Besitzergreifung und tritt automatisch mit dem Erbfall ein. Es handelt sich dabei um die Nachfolge in die Besitzstellung des E, die von der tatsächlichen Erlangung der Sachherrschaft zu unterscheiden ist (Besitz ohne Sachherrschaft oder “vergeistigte Sachherrschaft”).
- Welchen Sinn und Zweck hat die Surrogation nach § 2019?
Sinn und Zweck des § 2019 ist, dass der wirtschaftliche Wert des Nachlasses erhalten bleiben soll.
- Welche Ausnahme der Surrogation nach § 2019 gibt es?
Surrogation tritt nicht ein, wenn der erlangte Vorteil völlig im Eigenvermögen des Erbschaftsbesitzers aufgeht, so z.B. bei der Bezahlung eigener Schulden mit Erbschaftsmitteln. In solchen Fällen ist der Erbschaftsbesitzer nur nach Bereicherungsgrundsätzen herausgabepflichtig (§ 2021). Auch bei höchstpersönlichen Rechten tritt keine Surrogation ein.
- Was setzt die Haftung des Erbschaftsbesitzers nach § 2025 voraus?
§ 2025 setzt (wie auch § 992) schuldhaft verbotene Eigenmacht voraus, da § 2025 auf §§ 823 ff. verweist.
- Ist die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers vererblich?
Nach BGH ist sie vererblich. Die Auskunftspflicht sei zwar höchstpersönlicher Natur; dies hätte die Unvererblichkeit jedoch nur dann zur Folge, wenn sie nach ihrer Natur nur von dem E (hier dem ersten Erbschaftsbesitzer), von dessen Erben aber überhaupt nicht erfüllt werden könne. Dies sei bei § 2027 jedoch nicht der Fall. Hat der Verpflichtete allerdings keine eigenen, in zumutbarer Weise verschaffbaren Kenntnisse, so beschränkt sich die Auskunftspflicht auf die Darlegung dieses Umstands.