Gewillkürte Erbfolge Flashcards

1
Q
  1. Woraus können sich Beschränkungen der Testierfreiheit ergeben?
A

Die Testierfreiheit ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie. Sie wird jedoch eingeschränkt durch den erbrechtlichen Typenzwang, d.h. der Erblasser kann seinem Willen nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen Ausdruck verleihen. Allerdings bietet das Erbrecht verschiedene Rechtsinstitute an, die wiederum untereinander kombiniert werden können. Weitere Einschränkungen der Testierfreiheit ergeben sich aus dem Pflichtteilsrecht und aus den allg. Vorschriften (z.B. §§ 134, 138). Der E kann seine Testierfreiheit auch selbst beschränken, indem er sich erbvertraglich bindet, § 2289.

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2
Q
  1. Ist bei der Errichtung des Testaments eine Stellvertretung zulässig?
A

Die Verfügung von Todes wegen ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, Stellvertretung ist deshalb nicht zulässig ( §§ 2064, 2274). Fehlt es an der persönlichen Errichtung, so ist die Verfügung nichtig.

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3
Q
  1. Nach § 2065 I BGB (materielle Höchstpersönlichkeit) darf ein Dritter nicht darüber bestimmen, ob eine Verfügung gelten oder nicht gelten soll. Unter welchen Vss. kann der Erblasser dennoch eine Verfügung vom Willen Dritter abhängig machen?
A

§ 2065 I greift nur ein, wenn der Wille des Dritten den eines unentschlossenen E ersetzen soll. Hat aber der E einen bestimmten Willen hinsichtlich der Gültigkeit der Verfügung, so kann er das Tun oder Unterlassen eines Dritten zur Bedingung machen. Das Verhalten eines Dritten kann dann zur Bedingung der Gültigkeit gemacht werden, wenn der E daran ein besonderes Interesse hat bzw. seine Verfügung der Sachlage anpassen will, die sich durch das Verhalten des Dritten ergibt. Dann liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit vor. Der Dritte soll hier gerade nicht über die Wirksamkeit des Testaments entscheiden.

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4
Q
  1. In welchen Grenzen ist eine fremde Unterstützung bei der Fertigung des Testaments zulässig?
A

§ 2065 II will verhindern, dass der Wille eines Dritten an die Stelle des Erblasserwillens tritt. Die Einschaltung eines Dritten bei der Ermittlung des Erben ist aber im Hinblick auf den Zweck der Norm nicht schlechthin ausgeschlossen. Nicht jede Mitwirkung eines Dritten bedeutet zwingend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit. Wo man hier die Grenze zu ziehen hat, ist ein Auslegungsproblem und im Einzelnen umstritten.
RG: Entscheidung d. Dritten darf nicht willkürlich sein
BGH: keine Bestimmung, aber Bezeichnung von Dritten möglich
–> Im Gegensatz zum BGH lässt das RG einen begrenzten Beurteilungsspielraum zu (eine Art “gebundenes Ermessen”). Gegen den BGH spricht, dass bei Vorgabe der von ihm verlangten objektiven Kriterien die Bezeichnung durch den Dritten ohnehin überflüssig wäre, da der Erbe durch diese Kriterien bereits hinreichend bestimmt ist (und zwar vom E selbst). Für den BGH spricht allerdings die größere Rechtssicherheit und Rechtsklarheit

Jedenfalls nach beiden Ansichten unwirksam mangels Bestimmtheit: “Wer mich im Alter pflegt.”

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5
Q
  1. Wofür ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich?
A

Die eigenhändige Unterschrift ist erforderlich, um die Urheberschaft des E festzustellen (Identitätsfunktion) und um klarzustellen, dass es sich um eine abgeschlossene Erklärung handelt (Abschlussfunktion)

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6
Q
  1. Sind spätere Zusätze unterhalb der Unterschrift wirksam (z.B. postscripta)?
A

Wenn der Zusatz keine neue Verfügung beinhaltet, sondern zur Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung dient, so ist er auch unterhalb der Unterschrift wirksam. Umstritten ist der Fall, wenn eine neue Verfügung ohne Unterschrift vorliegt.
BGH: nachträgliche Verfügung gültig, wenn sie nach dem feststellbaren Willen des E von der Unterschrift gedeckt sein sollen und das räumliche Erscheinungsbild der Urkunde nicht entgegensteht. (hohe Anforderungen an räumliches Erscheinungsbild)
a.A.: nachträgliche Verfügung gem. §§ 125, 2247 I nichtig. Gegenauffassung stelle nur auf Identitätsfunktion, nicht auch Abschlussfunktion ab.

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7
Q
  1. Findet § 122 BGB im Erbrecht Anwendung?
A

Nein. Grundsätzlich sind die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen (§§ 116 ff.) anwendbar. Allerdings ist die Anfechtung durch Dritte nach dem Tod des E in §§ 2078 ff. speziell geregelt.

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8
Q
  1. Was besagt die Andeutungstheorie?
A

Setzt der freien Testamentsauslegung Grenzen:
Im Hinblick auf die strengen Formvorschriften des Erbrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit wird von Rechtsprechung und h.M. gefordert, dass in der formwirksamen Testamentsurkunde ein Anhaltspunkt für den durch Auslegung ermittelten Willen des Erblassers gegeben sein muss. Die Andeutungstheorie verknüpft also die strengen erbrechtlichen Formerfordernisse mit der Prämisse, den Willen des E möglichst umfassend zur Geltung zu bringen.

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9
Q
  1. Was wird gegen die Andeutungstheorie vorgebracht?
A

Nach Brox ist ein Anhaltspunkt im Testament für das Ergebnis der Auslegung nicht erforderlich.
Die Andeutungstheorie der h.M. lege eine sinnvolle Auslegung lahm und führe zu einer Überbewertung zufälliger Andeutungen. Auch zur Beweissicherung sei sie nicht notwendig.

Trotzdem h.M. folgen!

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10
Q
  1. Bei Mehrdeutigkeit des Textes ist auf den Sprachgebrauch des Verfassers abzustellen. Nennen Sie dazu ein Beispiel!
A

E, verheiratet und Vater zweier Kinder, nennt seine Ehefrau gerne “Mutter”. In seinem Testament ist “Mutter” zur Erbin eingesetzt. –> Wahren Willen des E auch anhand seiner umgangssprachlichen Redewendungen erforschen.

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11
Q
  1. Welche Grenzen gelten bei einer ergänzenden Auslegung unvollständiger Erklärungen?
A

Bei unvollständigen Erklärungen kommt eine ergänzende Auslegung hinsichtlich des fehlenden Teils in Betracht.
Zum Teil wird vertreten, dass nach dem Erbfall eintretende Ereignisse iRd ergänzenden Auslegung keine Berücksichtigung finden könnten.
Nach h.M. muss der durch die ergänzende Auslegung ermittelte Wille wiederum zumindest andeutungsweise im Testament zum Ausdruck gekommen sein (Andeutungstheorie).
Nach e.A. soll die ergänzende Auslegung auch dann eingreifen, wenn ein Irrtum bei der Willensbildung vorliegt. Die ergänzende Auslegung soll dann den Willen ermitteln, den der E bei Zugrundelegen der richtigen Wertungen und Motive gehabt hätte. Nach h.M. hier aber nur Anfechtung gem. § 2078.

Merke: Bei der Auslegung besteht ein Spannungsverhältnis zwischen weitestgehender Berücksichtigung des E-Willens und dem Formerfordernis des §§ 2247 I. Die h.M. löst diesen Konflikt idR zugunsten des Formbedürfnisses. Der Formbedürftigkeit soll mit Hilfe der Andeutungstheorie Rechnung getragen werden.
Dagegen lehnt die Gegenansicht diese Theorie ab und löst den Konflikt immer zugunsten des E-Willens. Bei ihm ist sogar bei Erklärungs-, Inhalts- und Motivirrtum eine Auslegung iSd E-Willens zulässig. Damit wird aber das Formbedürfnis unterbewertet und es bleibt kein Raum mehr für die Anfechtung. Zu folgen ist deshalb der h.M.

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12
Q
  1. Unter welchen Vss. kann nur auf die gesetzlichen Auslegungsregeln zurückgegriffen werden?
A

Die gesetzlichen Auslegungsregeln greifen nur dann ein, wenn sich der E-Wille durch die Auslegungsregeln nach § 133 nicht eindeutig ermitteln lässt. Sie betreffen also nur Zweifelsfälle und geben insofern eine Entscheidungshilfe. Wenden Sie deshalb die gesetzlichen Auslegungsregeln niemals vor der allgemeinen Auslegungsregel des § 133 an. Die gesetzlichen Auslegungsregeln sind zumeist in der amtlichen Überschrift als solche bezeichnet, Sie erkennen sie oft auch an der Formulierung “im Zweifel”.

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13
Q
  1. Wann ist ein “Geliebtentestament” nach § 138 BGB nichtig?
A

= Der verheiratete Erblasser setzt seine Geliebte zur Alleinerbin ein und schließt gleichzeitig die Ehefrau, seine Kinder oder sonstige Angehörige von der Erbfolge aus.
–> Die Enterbung von Frau und Kindern alleine ist nicht sittenwidrig (§ 138), da diese durch ihren Pflichtteilsanspruch nach §§ 2203 ff. BGB ausreichend geschützt sind. Die Einsetzung der oder des Geliebten durch den verheirateten E ist dann sittenwidrig, wenn sie allein bezweckt, diese(n) zur Aufnahme oder Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen; Stichwort “Hergabe für die Hingabe”. Die Sittenwidrigkeit muss von demjenigen bewiesen werden, der sich auf die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung beruft. Spielten bei der Erbeinsetzung der Geliebten auch andere, achtenswerte Gesichtspunkte eine Rolle, so ist die Erbeinsetzung regelmäßig als wirksam zu betrachten. (sehr zurückhaltend mit § 138 umgehen, in der Regel Wirksamkeit)

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14
Q
  1. Auf welchen Zeitpunkt ist bei der zu beurteilenden Sittenwidrigkeit einer Erbeinsetzung abzustellen?
A

Umstritten ist, ob die Sittenwidrigkeit nach den Verhältnissen zur Zeit der Testamentserrichtung oder zur Zeit des Erbfalls zu beurteilen ist.
ältere Rspr.: Zeit der Testamentserrichtung
jetzt h.M.: Zeitpunkt des Erbfalls

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15
Q
  1. Wie kann der E ein Testament bzw. die darin enthaltenen Verfügungen widerrufen?
A

Ein Testament, als einseitige WE sowie jede einzelne hierin enthaltene Verfügung kann vom E jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (§ 2253)
Widerrufstestament (§ 2254), Widerruf durch Vernichtung (§ 2255), bei öff. Testament oder Nottestament Rücknahme (§ 2256 I), Widerruf durch neues Testament (§ 2258 I), Spezial: Widerruf des Widerrufs § 2257

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16
Q
  1. Darf ein Dritter durch Vernichtung des Testaments dieses widerrufen?
A

Ja, der E kann sein Testament auch durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde widerrufen, sofern dadurch sein Aufhebungswille in Erscheinung tritt, was gesetzlich (widerlegbar) vermutet wird § 2255)

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17
Q
  1. Gilt die Vermutung des § 2255 auch für den Fall, dass von zwei gleichlautenden Testamenten nur eines vernichtet wird?
A

Str., nach h.M. ist dann die Ungültigkeit auch der anderen Testamente eine Frage der Beweiswürdigung. Die Vermutung des § 2255 S. 2 greift nicht ein, allerdings kann im Einzelfall der Wille des E bewiesen werden, mit der Vernichtung der einen Urkunde auch die anderen Testamente zu widerrufen.

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18
Q
  1. Wer ist iSd § 2080 I anfechtungsberechtigt?
A

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die Aufhebung unmittelbar zustattenkommen würde (§ 2080 I), z.B. durch die Erlangung eines Erbrechts, eines Anspruchs oder den Wegfall einer Beschwerung oder Beschränkung, auch durch Anfechtung eines Widerrufs. Unmittelbar ist der durch die Aufhebung erlangte Vorteil nur, wenn der Anfechtende ihn allein mit dem Wegfall der angefochtenen Verfügung erlangt. Daran fehlt es, wenn die mit der Anfechtung herbeigeführten Folgen dem Betreffenden nur zugutekommen könnten oder wenn er nach erfolgter Anfechtung als gesetzlicher Miterbe lediglich in Betracht kommt, da weitere Verfügungen von Todes wegen vorliegen.
Bei einem Irrtum, der sich auf eine bestimmte anfechtungsberechtigte Person bezieht, wie bei § 2079, steht nur dieser ein Anfechtungsrecht zu (§ 2080 II, III).
Der E selbst ist grds. nicht anfechtungsberechtigt, da er jederzeit widerrufen kann.

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19
Q
  1. Welche Anfechtungsgründe sind zu unterscheiden?
A
  • § 2078 I: Inhalts- und Erklärungsirrtum (entspricht § 119 I BGB)
  • § 2078 II: Motivirrtum und Drohung
  • § 2079: Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
20
Q
  1. Wie ist es bei der Anfechtungsberechtigung mehrerer Personen?
A

Sind mehrere Personen anfechtungsberechtigt, so hat jede von ihnen ein selbstständiges Anfechtungsrecht. Fraglich ist hier, ob die von einem Berechtigten abgegebene Anfechtungserklärung auch den anderen Anfechtungsberechtigten zustattenkommt.
BGH u. h.L.: Anfechtung wirkt absolut und kommt somit auch den übrigen Beteiligten zugute. Dies wird damit begründet, dass die Anfechtung nicht nur dem Interesse des Anfechtenden, sondern auch dem des E zugutekomme, welches gewissermaßen treuhänderisch durch den Anfechtenden wahrgenommen werde. Ferner würden Grundgedanke und Wortlaut des § 2078 I “soweit” auf den Willensmangel des E und nicht auf die Benachteiligung des Anfechtenden abstellen.
a.A.: Anfechtung wirkt nur zugunsten des Anfechtenden. Anderen Anfechtungsberechtigten sei die Entscheidung darüber. ob sie die Verfügung gelten lassen wollen oder nicht, nicht abzunehmen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein etwaiges gegenläufiges Interesse anderer Anfechtungsberechtigter, es bei der anfechtbaren Verfügung (partiell) zu belassen, geringeres Gewicht hat als das Interesse des E an einer “absoluten” Korrektur seiner Verfügung und somit der weitestgehenden Realisierung seines (hypothetischen) Willens

21
Q
  1. Können Sie dafür eine Erklärung finden, dass die Anfechtung absolut wirkt?
A

Deshalb, weil die Anfechtung nicht nur dem Interesse des Anfechtenden, sondern auch dem des E zugutekommt, welches gewissermaßen treuhänderisch durch den Anfechtenden wahrgenommen werde. Ferner stellten Grundgedanke und Wortlaut des § 2078 I (“soweit”) auf den Willensmangel des E und nicht auf die Benachteiligung des Anfechtenden ab.

22
Q
  1. Kann durch eine Anfechtung nach § 2079 eine unterbliebene Verfügung fingiert werden.
A

Nein, die Anfechtung nach § 2079 kann keine Verfügung fingieren.

23
Q
  1. Welche Vss. sind für den Abschluss eines Erbvertrags erforderlich?
A
  • Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des E, § 2275 I. Ausnahmen gelten insoweit lediglich für Erbverträge unter Ehegatten und Verlobten, § 2275 II, III iVm § 1303. Die allgemeinen Vorschriften über Verträge gelten für den Vertragspartner, der nicht selbst E ist.
  • Höchstpersönlicher Abschluss durch den E (keine Stellvertretung), § 2274. Jedoch kann sich der Vertragsgegner (der nicht ebenfalls E ist) vertreten lassen.
  • Form: Zur Niederschrift beim Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile (§ 2276 I; aber nur der E persönlich!). Bei Formmangel ist eine Umdeutung nach § 140 in ein einseitiges Testament grds. möglich, wenn dessen Anforderungen (§ 2247) gewahrt sind. Bei einem Ehegattenerbvertrag kommt auch die Umdeutung in ein Ehegattentestament nach § 2265 in Betracht.
24
Q
  1. Was kann Inhalt eines Erbvertrags sein?
A

Der Erbvertrag muss zumindest eine vertragsmäßige Verfügung enthalten. Vertragsmäßig ist eine Verfügung dann, wenn der E sich bereits zu Lebzeiten bindet, seine Verfügungen also nicht mehr einseitig widerrufen kann. Vertragsmäßige Verfügungen können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Rechts sein, § 2278 II.
Ob Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage als vertragsmäßige Verfügung gewollt ist oder nicht, ist durch Auslegung im Hinblick auf den Bindungswillen des Erblassers zu ermitteln.

25
Q
  1. Welche Arten von Erbverträgen kennen sie?
A
  1. Einseitiger Erbvertrag: Nur ein Vertragspartner (E) trifft in der Urkunde vertragsmäßige Verfügungen; der Vertragspartner verpflichtet sich entweder nur zu einer Leistung unter Lebenden (z.B. Versorgung des E) oder nimmt auch nur die Erklärung des E entgegen.
  2. Gegenseitiger Erbvertrag: Hier liegen zwei Vertragserblasser vor, d.h. beide Parteien treffen bindende Verfügungen von Todes wegen (z.B. Eheleute bedenken sich gegenseitig), § 2298
  3. Entgeltlicher Erbvertrag: Hier besteht eine Abhängigkeit zwischen der Verfügung des E und einer vom Vertragspartner übernommenen Verpflichtung. Wird die vertragliche Verpflichtung noch zu Lebzeiten des E aufgehoben (etwa durch Vereinbarung oder die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts oder durch Kündigung nach § 314), steht dem E gem. § 2295 das Recht zu, von seiner Verfügung zurückzutreten. Schlechterfüllung, Verzug oder Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Pflicht, die den Erfüllungsanspruch bestehen lassen, berechtigen den E hingegen nicht zum Rücktritt nach § 2295. Da die §§ 320 ff. nicht anwendbar sind, kommt nach e.A. nur eine Anfechtung durch den E wegen Motivirrtums in Betracht (§ 2078 II iVm § 2281), sofern die Gültigkeit des Erbvertrags nicht durch die korrekte Erfüllung der Leistungspflicht auflösend bedingt wurde, § 158 II, oder sich der E den Rücktritt vorbehalten hat, § 2293.
26
Q
  1. In welchen Fällen ist eine Durchbrechung der erbvertraglichen Bindungswirkung möglich?
A
  • § 2289 II zugunsten des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings (jedoch nur hinsichtlich der in § 2338 genannten Anordnungen)
  • Abschluss eines formgültigen Aufhebungsvertrags nach § 2290
  • Durch Abschluss eines neuen, formwirksamen Erbvertrages mit abweichendem, iSd § 2258 I widersprechenden Inhalt.
  • Formwirksame Einwilligung des bedachten Vertragspartners
  • Aufhebungstestament mit Zustimmung des Vertragspartners nach § 2291 (ist aber nur hinsichtlich vertragsmäßiger Vermächtnisse und Auflagen möglich)
  • gemeinschaftliches Aufhebungstestament nach § 2292 (nur bei Ehegatten möglich)
  • Anfechtung, §§ 2282 - 2285 BGB iVm §§ 2078 f.
  • Rücktritt, §§ 2293 - 2297. Hat sich der E dem Rücktritt im Vertrag vorbehalten, so kann er sich nach § 2293 durch einseitige Erklärung von seinen vertragsmäßigen Verfügungen lösen. Der Rücktrittsvorbehalt nach § 2293 ist streng vom Vorbehalt anderweitiger Verfügung zu trennen, sog. Änderungsvorbehalt.
  • Ein Änderungsvorbehalt ist im Erbvertrag nicht grenzenlos zulässig, da sonst von der Bindungswirkung des Erbvertrages nichts übrig bliebe. Str., welches Mindestmaß an nicht abänderbaren Verfügungen zu fordern ist, wieweit der Änderungsvorbehalt also gehen darf. Während zT gefordert wird. dass wenigstens eine vertragsmäßige Verfügung unabänderbar ist, lässt die Gegenansicht einen weitergehenden Änderungsvorbehalt zu, wenn nur die Vss. für die Abänderung hinreichend konkret im Erbvertrag bestimmt sind.
27
Q
  1. Welche Bedeutung hat das gemeinschaftliche Testament?
A

Die Bedeutung des gemeinschaftlichen Testaments liegt in einer Formerleichterung gegenüber § 2247 (vgl. § 2267), sowie bei wechselseitigen Verfügungen (§ 2270) in einer beschränkten Bindungswirkung und der gegenseitigen Abhängigkeit.

28
Q
  1. Kann ein gemeinschaftliches Testament von den Partnern einer NeLG errichtet werden?
A

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten bzw. Lebenspartnern errichtet werden (§ 2265, § 10 IV PartG). Verlobte und Partner einer neLG können folglich nur getrennte Einzeltestamente errichten oder einen notariellen Erbvertrag, § 2276 abschließen.

29
Q
  1. Was ist ein sog. “Berliner Testament”? Welche Möglichkeiten der Verwirklichung bestehen?
A

Das sog. “Berliner Testament” (§ 2269) ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig und einen Dritten (meist die Kinder) zu Erben des Überlebenden einsetzen. Zur Verwirklichung dieses Ziels stehen den Eheleuten regelmäßig zwei Möglichkeiten zur Auswahl: Trennungs- und Einheitsprinzip.

30
Q
  1. Lösen Sie das Beispiel unter Rn. 109! (Beeinträchtigende Schenkung beim Berliner Testament mit Einheitsprinzip)
A

–> § 2287 analog

31
Q
  1. Unter welcher Bedingung ist der Ersatzerbe zum Erben eingesetzt?
A

Der Ersatzerbe wird nur dann Erbe, wenn ein anderer Erbe wegfällt. Wegfallgründe sind Vorversterben (vgl. § 1923 I), Erbverzicht (§ 2352), Erbunwürdigkeit (§ 2344), Erbausschlagung (§ 1953), Nichterleben einer aufschiebenden Bedingung (§ 2074) und Anfechtung. Wegfall liegt auch vor, wenn ein zum Erben eingesetzter nasciturus tot geboren wird (§ 1923 II) sowie bei Nichtigkeit der Erbeinsetzung des Erstberufenen. Kein Wegfall ist hingegen der Tod des Erben nach dem Erbfall.

32
Q
  1. Was versteht man unter gestaffelter Nacherbfolge?
A

Eine gestaffelte Nacherbfolge ist eine mehrfache Nacherbeneinsetzung, also wenn für die Nacherben weitere Nacherben bestimmt werden.

33
Q
  1. An wen fällt der Nachlass zunächst, wenn ein Erbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt wurde und die Bedingung noch nicht eingetreten ist?
A

In diesem Fall ordnet § 2105 I an, dass bis zum Eintritt der Bedingung die gesetzlichen Erben Vorerben sind. Der Bedachte ist Nacherbe. Der Eintritt der Bedingung entspricht dann dem Nacherbfall.

34
Q
  1. Was versteht man unter einem befreiten Vorerben?
A

Ein Vorerbe ist “befreit”, wenn er vom E von den Beschränkungen und Verpflichtungen der §§ 2113 ff. befreit ist (§ 2136).

35
Q
  1. Grenzen Sie das Vermächtnis von Erbeinsetzung, Auflage und Teilungsanordnung ab!
A

Abgrenzung zur Erbeinsetzung: keine Beteiligung am Nachlass, nur schuldrechtlicher Anspruch, vgl. § 2174

Von der Auflage (§§ 1940, 2192 ff.) unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Beschwerten erhält, bei der Auflage aber kein ausdrücklich Begünstigter existiert bzw. dieser keinen Anspruch gegen den Erben auf Ausführung hat. Durchsetzung der Auflage können nur die in § 2194 genannten Personen verlangen.

Von der Teilungsanordnung (§ 2048) unterscheidet sich das Vermächtnis dadurch, dass es nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft verleiht, bei der Teilungsanordnung aber ein Auseinandersetzungsvertrag unter den Miterben erforderlich ist. Die Teilungsanordnung verleiht also einen Anspruch auf Erbauseinandersetzung, bei der die Miterben schuldrechtlich verpflichtet sind, den Nachlass entsprechend der Anordnung dinglich aufzuteilen.

36
Q
  1. Grenzen Sie die Schenkung von Todes wegen zur Schenkung unter Lebenden ab!
A

Bei der Schenkung von Todes wegen (§ 2301) tritt zu Lebzeiten eine rechtliche Bindung ein. Die Schenkung erfolgt unter der Bedingung des Überlebens des Bedachten. § 2301 I setzt die erbrechtlichen Formvorschriften über den Erbvertrag (§ 2276) zwingend voraus. Dadurch soll die Umgehung der zwingenden erbrechtlichen Vorschriften durch formlose Rechtsgeschäfte verhindert werden. Dies gilt nach § 2301 II gerade nicht, wenn der E die Schenkung noch zu Lebzeiten vollzieht.

37
Q
  1. Wie ist zu ermitteln, ob ein Vermächtnis oder eine Auflage gewollt ist?
A

Beim Vermächtnis erhält ein Begünstigter einen Anspruch gegen den Beschwerten (§ 2174). Dagegen braucht es bei der Auflage keinen Begünstigten (z.B. bei Auflage der Grabpflege) zu geben. Ist dennoch jemand begünstigt (so z.B. bei der Auflage, eine Geldsumme zu wohltätigen Zwecken zu verteilen), so hat dieser keinen Anspruch auf die Leistung.
Ob ein Vermächtnis oder eine Auflage vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist entscheidend, ob der E den Willen hatte, dem Begünstigten einen eigenen Anspruch gegen den Beschwerten einzuräumen (dann Vermächtnis) oder nicht (dann Auflage).
Keine Auflage liegt vor, wenn der E nur einen unverbindlichen Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, d.h. keine rechtliche, sondern allenfalls eine moralische Verpflichtung zur Leistung festlegen wollte. Ob dies der Fall ist, muss wiederum im Wege der Auslegung ermittelt werden.

38
Q
  1. Wie wird man Testamentsvollstrecker?
A

Der E kann durch letztwillige Verfügung bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker seine letztwilligen Verfügungen ausführen soll, §§ 2197 ff. Dadurch wird den Erben in bestimmtem Umfang das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass entzogen, vgl. § 2211 I BGB.
Von der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist die Ernennung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden. Diese kann außer durch den E auch durch einen Dritten (oder den Nachlassrichter, § 2200 I) erfolgen, wenn dieser dazu vom E testamentarisch ermächtigt wurde (§ 2198 I 1). Testamentsvollstrecker kann auch eine juristische Person (z.B. Treuhandgesellschaft, Bank, vgl. § 2210 S. 3 iVm § 2163 II) oder ein Miterbe sein.
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahmeerklärung ggü. dem Nachlassgericht (§ 2202) und endet automatisch mit Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben; weiterhin in den Fällen der §§ 2225 - 2227.

39
Q
  1. Welche Rechtsposition hat nach h.M. der Testamentsvollstrecker?
A

Der Testamentsvollstrecker ist nach h.M. nicht Vertreter des E oder der Erben, sondern Träger eines privaten Amtes mit umfassendem Verwaltungs- und Verfügungsrecht (§ 2205). Er hat iRd §§ 2212, 2213 auch das Prozessführungsrecht. Nach der Rspr. prozessiert der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes im eigenen Namen, der Erbe ist also nicht Partei.

40
Q
  1. Unter welchen Voraussetzungen muss der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten haften, die durch den Testamentsvollstrecker begründet wurden?
A

Wenn
a) der Testamentsvollstrecker für den Vertragspartner erkennbar als Testamentsvollstrecker für den Nachlass handelt (wenn nicht, wird der Testamentsvollstrecker selbst verpflichtet, vgl. § 164 II)
UND
b) der Testamentsvollstrecker verpflichtungsbefugt ist (wenn nicht, so haftet er selbst gem. § 179 analog)
Verpflichtungsbefugnis liegt in folgenden Fällen vor:
–> Eingehung der Verbindlichkeit im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2206 I 1)
–> iRd Verfügungsbefugnis (§ 2206 I 2)
–> unbeschränkte Verpflichtungsbefugnis aufgrund Erblasseranordnung, § 2207 S.1 (Ausnahme: Schenkungsversprechen, § 2207 S.2)

41
Q
  1. Welches Verhältnis besteht zwischen Erben und Testamentsvollstrecker?
A

Zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Wegen des Auftragscharakters dieses SV sind gem. § 2218 die meisten der Auftragsregeln analog anwendbar. SO kann der Testamentsvollstrecker insbesondere Aufwendungsersatz gem. §§ 2218 I, 670 verlangen.

42
Q
  1. Welche Mitwirkungsmöglichkeiten bzw. - pflichten bestehen für den Erben ggü. dem Testamentsvollstrecker?
A

Gem. §§ 2206 II ist der Erbe verpflichtet, seine Einwilligung zur Eingehung von Verbindlichkeiten zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker an sich gem. §§ 2206 I 2, 2207 zu der Verfügung berechtigt ist. Die Einwilligung des Erben befreit den Testamentsvollstrecker von einer eventuellen Schadensersatzpflicht gem. § 2219.
Eine weitere Mitwirkung der Erben ist in § 2204 II - Anhörung der Erben vor Auseinandersetzung - vorgesehen. Nimmt der Testamentsvollstrecke solche Verfügungen ohne Anhörung vor, so liegt darin eine Pflichtverletzung, die gem. § 2219 zum Schadensersatz führen kann.

43
Q
  1. Erläutern Sie den Widerspruch zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht, der entsteht, wenn der Gesellschaftsanteil eines phG auf den Erben übergegangen ist und eine Testamentsvollstreckung in der Form der Nachlassverwaltung angeordnet ist?
A

Würde sich die Testamentsvollstreckung auch auf den Gesellschaftsanteil erstrecken (§ 2205 S. 1), so bestünde für den Erben die Möglichkeit seine Haftung für die Gesellschaftsschulden auf den Nachlass zu beschränken, da ihn der Testamentsvollstrecker nicht mit dem Eigenvermögen verpflichten kann (vgl. § 2206). Demgegenüber verlangt das Gesellschaftsrecht die unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung der Gesellschafter (§ 128 HGB).

–> Diesen, durch die fehlende Befugnis des Testamentsvollstreckers, den Erben auch mit dem Eigenvermögen zu verpflichten, entstehenden Widerspruch löst man zugunsten des Gesellschaftsrechts: Die reine Verwaltungsvollstreckung am Gesellschaftsanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters ist nach h.M. nicht zulässig.

44
Q
  1. In welchem besonderen Fall können die Miterben (für den Richter, den Notar und den Testamentsvollstrecker ist die Teilungsanordnung bindend, vgl. §§ 2203, 2204) von einer Teilungsanordnung abweichen?
A

Grundsätzlich hat jeder Miterbe Anspruch auf Einhaltung des angeordneten Teilungsmodus. Im allseitigen Einverständnis können die Miterben von der Anordnung abweichen, es sei denn, sie enthält zugleich eine Auflage; allerdings ist auch dann eine gleichwohl erfolgende anderweitige Aufteilung dinglich wirksam.

45
Q
  1. Grenzen Sie Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis voneinander ab!
A

Beim Vorausvermächtnis will der E grds. dem begünstigten Miterben den Mehrwert zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden. Bei der Teilungsanordnung soll Wertausgleich aus dem eigenen Vermögen des Bedachten gezahlt werden. Ist das Testament nicht eindeutig, so ist durch Auslegung zu ermitteln, was der E gewollt hat. In Zweifelsfällen ist von einer bloßen Teilungsanordnung auszugehen.

46
Q
  1. Welche beiden Rechtsgeschäfte sind beim Erbverzichtsvertrag zu trennen?
A

Zu trennen sind Verfügungsgeschäft und i.d.R. entgeltliches Verpflichtungsgeschäft. Erbverzicht = erbrechtliches, abstraktes Verfügungsgeschäft. Diesem liegt ein Kausalgeschäft zugrunde, das einerseits die Verpflichtung zur Abgabe der Verzichtserklärung, andererseits die Verpflichtung des E zur Abfindungsleistung enthält und insoweit ein Gegenseitigkeitsverhältnis begründet.