Miete Flashcards

0
Q

wesentliche Merkmale

A

Überlassung einer Sache zum Gebrauch, gegen Entgelt. Mietzins muss bestimmt oder bestimmbar sein, ansonsten ist der Vertrag teilnichtig. Richterliche Vertragsergänzung

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1
Q

Abgrenzungen von anderen Verträgen

A
  • Gebrauchsleihe (unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch)
  • Pacht (keine Sache zum Gebrauch, sondern nutzbare Sache)
  • Hinterlegung (Überlassung einer Sache in der Obhut v. Hinterleger, Einstellung eines Autos. Aber Schrank zur Benützung: Miete)
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2
Q

zustandekommen

A

auch konkludent möglich, z.b. durch entgegennahme von mietzinsen während mehreren monaten
allenfalls nach kant. recht: formularpflicht

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3
Q

gemeinsame mietverträge

A
  • Gesamthandgemeinschaften (z.b. bei Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, einf. Gesellschaft:Konkubinat, WG)
  • Bruchteilsgemeinschaften (StWE, Miteigentümer)
  • Gestaltungsrechte können nur gemeinschaftlich ausgeübt werden und müssen an alle gerichtet sein (kündigung, mietzinserhöhung, mietzinsanfechtungen)
  • prozessual: notwendige streitgenossenschaft
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4
Q

besondere Schutzvorschriften für Wohn- und Geschäftsräume:

def. wohn- und geschäftsraum

A
  • bestimmung: nach dem vereinbarten gebrauchszweck, nicht nach der baulichen beschaffenheit der sache
  • raum: weit ausgelegt (auch offene autowaschanlage, und shop in shop, aber nicht grundstück zur erstellung v. fahrnisbaute, oder grundstück mit kleinem schopf)
  • wohnraum: dient dem dauernden aufenthalt von personen
  • geschäftsraum: zum betrieb eines gewerbes oder ausübung einer geschäftlichen tätigkeit (nicht bei vereinslokal mit ideellem zweck; aber bei öffentl. hand, die hoheitliche tätigkeit ausübt ja)
  • sofern weder wohn-geschäfts, einzelzimmer, möbliertes zimmer etc.: miete einer unbeweglichen sache
  • gemischte nutzung wohn- oder geschäft: überwiegender gebrauchszweck
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5
Q

zusammenhängende mietverhältnisse

A
  • bei vorliegen eines funktionalen zusammenhangs zwischen haupt- und nebensache (geschäft und parkplatz, büro und archivraum, wohnung und gartensitzplatz)
  • persönlicher zusammenhang (gleicher vermieter und mieter)
  • auch wenn zu untersch. zeitpkt. abgeschlossen
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6
Q

einheitliches Mietverhältnis

A

wenn bei zusammenhängenden mietsachen der eine vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen wäre (subj. wesentliches vertragselement)

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7
Q

bestimmungen über schutz vor missbr. mietzinsen

bei innominatverträgen

A
  • gastaufnahmevertrag, hauswartvertrag, immobilienleasing
  • gemischte verträge sind als einheit aufzufassen, daher nur einheitliche beendigung, nach den regeln des vertr. der den überwiegenden teil ausmacht (abstellen auf den regelungsschwerpkt)
  • bestimmung gilt für sämtliche schutzbestimmungen für mieter v. wohn- und geschäftsräumen
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8
Q

luxuriöse Wohnungen

A
  • müssen immer mindestens 6 Zi haben (d.h. loft kann nie darunter fallen)
  • ausserordentlicher komfort (lift in d. wohnung, schwimmbad, sauna, fitness etc)
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9
Q

behördliche subvention und mietzinskontrolle

A

aufpassen: sofern mietobj. eines dritten subv. und kontrolliert wird: kontrolle durch verwaltung, aber bei vermietung durch die öffentliche hand selbst: schlichtung
- was ist bei einer stiftung wie z.b. pwg? ist sie drittperson oder verwaltung? strittig.

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10
Q

koppelungsgeschäfte

A
  • von vermieter oder dritten, die anstelle oder auf rechnung des vermieters handeln
  • ist conditio sine qua non für abschluss von mietvertrag
  • es besteht kein zusammenhang zw. mietvertrag u. anderen verpflichtungen
  • folge:nichtigkeit d. gekoppelten geschäftes. problem d. rechtsmissbrauchs bei langer benützung der übergebenen sache
  • keine hohen anforderungen an zusammenhang insb. wenn übernahme v. sachen (z.b. inventar v. resti) in interesse d. mieters
  • bei bestehendem zusammenhang aber missverhältnis zwischen leistung u. gegenleistung: teilnichtigkeit des gekoppelten geschäfts (herabsetzung).
  • bei gemischten verträgen i.d.r. kein verpöntes koppelungsgeschäft
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11
Q

übervorteilung art. 21 or

A

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12
Q

Dauer des Mietverhältnisses

A
  • befristung (nur sof. vereinbart, kann aber ausdrücklich oder stillschweigend geschehen)
  • befristet: ende ohne kündigung, erstreckung 60t vor abl. termin
  • unbefristet: kündigung, erstreckung innert 30t
  • befristung durch bedingung, bei wegfall der resolutivbed.:umwandlung in unbefr. m
  • stillschweigende fortsetzung von befr. mv – wird zu unbefr.
  • Höchstdauer u. vorherige kündbarkeit:befr.
  • mindestdauer (kündigung frühestens auf, und danach weiter jede…) unecht befristet, d.h. unbefristet
  • Optionen (echte, wenn der durch optionsausübung zustandekommende vertrag bereits bestimmt, bestimmbar ist) und unechte (wenn vertragsinhalt noch ausgehandelt werden muss)– dann geht verhältnis nicht weiter.
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13
Q

pflichten des vermieters

A
  • vorausgesetzter Gebrauch bestimmt sich nach vertr. Verwendungszweck
  • bei fehlender ausdr. vereinbarung: bestimmungsgem. bzw. üblicher gebrauch d. konkreten sache im konkreten kontext
  • nur das, was der mieter vernünftigerweise unter berücksichtigung der konkr. umstände (d.h. das, was mieter bei besichtigung gesehen hat) erwarten darf (obj. kriterien)
  • bei zusicherungen gilt zusicherung (keine zusicherung: generelle anpreisung)
  • bei verletzung: mängelrechte n. 258
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14
Q

abgaben u. lasten

A

solche, die mit dem blossen haben d. sache, nicht mit deren gebrauch durch den mieter zusammenhängen

  • gebäudeversicherungsprämie
  • grundsteuern
  • erschliessungsbeiträge
  • baurchtszinsen etc.
  • abgrenzung v. nebenkosten, die direkt oder ind. mit dem gebrauch d .sache durch mieter zusammenhängen (gebühr für wasserzähler, kehrichtgrundgebühr, wasserverbrauch, containergebühr)
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15
Q

geschuldeter Mietzins

- zahlungsfrist

A
  • bringschuld. geld muss bei termin (termingeschäft!) bei vermieter sein.
  • nur wenn vermieter ez von post übergibt, reicht auch ez am letzten tag d. frist mit ez.
16
Q

Bruttomietzins zusammensetzung

A
  • nettomietzins (hier drin: anteil.kosten für lasten, kapitalgewinn, unterhalt)
  • nebenkosten (nicht gleich kosten für lasten!!- über mietzins)
  • nicht: kosten für unterhaltsarbeiten (müssen über mietzins abgegolten werden)
17
Q

gesonderte bezahlung von nebenkosten

A
  • nur, wenn besonders (ausdr. od. stillschw.) vereinbart
  • wenn einzeln und konkret bezeichnet, sonst nichtig
  • hinweis auf abv genügt nicht, sonst nicht übernommen, allf. nichtig
  • ausscheidung v. nebenkosten während mietverhältnis: allf. versteckte mietzinserhöhung?- nichtig, falls nicht auf formular ??
  • bezahlung akonto od. pauschal, dann durchschnitt d. letzten drei jahre
18
Q

abgrenzung nebenkosten u. unterhaltskosten
nebenkosten / abgaben
nebenkosten / verbraucherkosten

A
  • serviceabos: sobald grössere reparaturen: unterhalt, bei periodischen kontrollen u. kl. wartungsarbeiten: nebenkosten
  • garten: rasenmähen nebenk. // baumschnitt: unterhalt
  • hauswartstätigkeit: nebenkosten
  • lasten u. abgaben: keine nebenkosten!
  • verbraucherkosten: strom, billag etc.
19
Q

akontozahlungen bei nebenkosten

- rückforderungsmodalitäten

A
  • rückforderung möglich, auch wenn rechnung “anerkannt”, d.h. nicht widersprochen innert 30t
  • bei zu viel bezahlten zahlungen vor saldierung : vertraglicher rückerstattungsanspruch
  • nach saldierung: ungerechtfertigte bereicherung
  • verjährung: bei periodischen leistungen: 5j, bei einmaligen 10j
20
Q

konkurs von mieter / Konkurs von vermieter

A
  • konkurs vermieter: problem der übernahme langfristiger mietverträge bei doppelaufruf, leistung an konkursverwaltung od. pfandgläubiger, sobald diese dieses recht beanspruchen.
  • konkurs mieter: keine kündigung nach 266g, sondern nach 266h (vgl. auch 83 or..?)
21
Q

retentionsrecht des vermieters im konkurs

verhältnis gegenüber dritt-pfandgläubigern

A

kein aussonderungsrecht aufgr. retentionsrecht (???)

22
Q

zahlungsverzugskündigung

A
  • zahlung von mietzins od. nebenkosten, nicht andere geldforderungen des vermieters (kaution, bauhandwerkerpf., schadenersatz; in diesen fällen vertragsauflösung nach 257f, 266g, oder 102ff or)
  • ganz oder teilweises ausbleiben
  • fristansetzung geg. ehegatten (266n)
  • auch durch stv möglich. bei ungewissheit d. mieters, ob stv. befugt, schwebezustand bis zur genehmigung (jed. nur wenn ungewissheit!)
  • eingeschr. empfangstheorie (am letzten tag d. abholfrist, d.h .tag danach, aber nur 7 tage, wegen rechtssicherheit) oder bei tatsächlichem empfang
  • bei zu kurzer fristansetzung: Unwirksam, berufung darauf, wie auch zu früh ausgesprochener kündigung ist aber allenf. rechtsmissbräuchlich (d.h. wenn klar ist, dass er eh nicht mehr zahlt)
  • abwenden der kündigung: zahlung, verrechnung oder herabsetzung, sofern diese materiell gerechtf. und in der höhe übereinstimmt.
  • längeres zuwarten nach ablauf der zahlungsfrist gilt als verzicht auf kündigungsrecht
  • unwirksame kündigung ist nichtig, löst aber keine sperrfrist aus, kann einfach wiederholt werden
  • bei nichteinhalten der termine: kündigung auf nächstmögl. termin
  • schadenersatz: pos. interesse, mietzins bis z. nächsten ord. kündigungstermin
23
Q

streitwert bei ausweisung

streitwert bei anfechtung mietzinserhöhung

A

bis z. nächtsten ord. kündigungstermin ?

- 20-facher jahreszins (?) - 4A_1/2014, 26.3.14