Auftrag Flashcards
0
Q
Abgrenzung von anderen Verträgen
- Werkvertrag
- einfache Gesellschaft
- Agenturvertrag
A
- geschuldet ist ein Arbeitserfolg, bei immateriellen Werken ist Voraussetzung, dass die Arbeit als Erfolg vereinbart werden kann, dh. dass sie nach obj. kriterien überprüft werden u. eine mängelhaftung angebracht ist.
- einfache gesellschaft (vgl. beispiel “schallplattenvertrag”: gleichgerichtete interessen vs. entgegengesetzte interessen, gemeinsamer einsatz von mitteln, gleichberechtigung unter den parteien)
- agenturvertrag:
1
Q
Kündigung zur Unzeit
- voraussetzungen
- schadenersatz?
A
- kündigung ist dann unzeitig, wenn der Beauftragte hierzu keinen begründeten Anlass gegeben hat und die Vertragsauflösung für ihn hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen nachteilig ist.
- nur das negative interesse (kein entgangener gewinn, d.h. z.b. keine entschädigung für die entgangene verwertung der immateriellen Leistung d. erstellung eines bauprojekts),
- konventionalstrafe und rechtsverlust (verlust d. rechts auf rückforderung einer anzahlung) ist zulässig.
2
Q
jederzeitige kündbarkeit des auftrags
- geltungsbereich dieser bestimmung
- kritik und antwort bger
-
A
- gilt sowohl für den gewöhnlichen auftrag wie auch für gemischte verträge, bei denen hinsichtlich der zeitlichen Bindung der parteien die anwendung der bestimmungen des auftragsrechts als sachgerecht erscheint (z.b. unterrichtsvertrag, immobilienverwaltungsvertrag etc.)
- wird in der lehre kritisiert, aber das bundesgericht hält in konstanter rechtsprechung an der zwingenden natur von art. 404 I OR fest.
- der auftrag ist geprägt vom besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den parteien und es macht keinen sinn, bei einer störung dieses verhältnisses am vertrag länger festzuhalten. darauf müssen sich die parteien bereits bei vertragsabschluss einstellen.
- es gibt keinen anhaltspunkt im gesetz, weshalb entgeltliche u. unentgeltliche aufträge diesbezüglich anders gehandhabt werden sollen
- milderung: bei unzeitiger kündigung (wenn beauftr. keinen anlass gegeben hat und die auflösung hins. zeitpunkt und getroffenen dispositionen nachteilig ist) pauschalisierte konventionalstrafe zulässig. (neg. interesse, kein entgangener gewinn).