Kaufvertrag Flashcards
0
Q
unmittelbarer und mittelbarer Schaden bei art. 208 II und III OR
- fall
- umschreibung unmittelbarer schaden
- kategorien von unmittelbarem schaden (5)
- weiterer schaden: exkulpationsbeweis besteht worin?
- bsp. weiterer schaden:
A
Müller-Amazonen-Fall…
Krankheit der Papageien des Erwerbers ist unmittelbare Folge der Infektion durch die gekauften Papageien. Darum Schadenersatzpflicht gestützt auf Art. 208 II OR.
- ob der schaden unmittelbar ist, bemisst sich nach der länge der kausalkette: der verkäufer haftet für denjenigen schaden, welcher eine direkte Folge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache sind. Direkt ist die Folge dann, wennsich kein zusätzliches Kausalitätsglied zwischen den Mangel und den Schaden schiebt. wirkt sich ein mangel erst beim normalen gebrauch der sache im rahmen des üblichen oder vereinbarten zweckes schädigend aus, bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass ein mittelbarer schaden vorliegt. schiebt sich keine zusätzliche schadensursache dazwischen, kann ein unmittelbarer schaden angenommen werden.
- für den kauf getätigte auslagen (vertragskosten, fracht, abladekosten, versicherungsprämien, kosten für untersuchung der sache, ausserprozessuale anwaltskosten etc.) // allenfalls entgangener gewinn, sofern käufer nachweist, dass er ansonsten ein anderes geschäft abgeschlossen hätte // weiterfressender Mangel (mangelhaftes teil beschädigt weiteres teil, z.b. defekte spühlmaschine verursacht wasserschaden oder ansaugstutzen beschädigt ganze turbine) // mangelfolgeschaden (schaden an anderen gütern des käufers) // mangelschaden: geht zulasten verkäufer, weil dieser die sache zurücknehmen muss
- nachweis, dass v die ware im branchenüblichen umfang geprüft oder sich vergewissert hat, dass der hersteller sie einer qualitätskontrolle unterzogen hat)
- haftungsschaden: schaden aus ansprüchen dritter, denen die mangelhafte ware weiterverkauft worden ist und von denen er wegen nicht- oder schlechterfüllung in anspruch genommen worden ist.
1
Q
Mängelrechte und Art. 97 ff. OR
- grundsatz
- geltendmachung von mangelfolgeschäden bei der minderung
A
- der käufer kann sich alternativ auf art. 97 oder 197 ff. or berufen, wobei er in beiden fällen der rügepflicht und der strengen verjährungsfrist nach art. 210 unterliegt.
- zugleich mit der minderung kann der käufer keinen ersatz für den weiteren schaden nach art. 208 II und III or (analog) verlangen. er ist hierfür auf art. 97 or verwiesen, wobei ein verschulden vorausgesetzt ist (z.b. für kosten aus eigener haftung einem abnehmer gegenüber, oder reparaturkosten für die sache (?)). – in diesem fall gilt betreffend allfälliger freizeichnungsklauseln evtl. 100 or, nicht unbedingt 199 or, aber das bundesgericht hat diese frage noch nicht entschieden.
2
Q
wandelung nach art. 208 or
- folgen
- pflichten des käufers (2)
- pflichten verkäufer
A
- auflösung des vertrags ex nunc: vertragliches rückabwicklungsverhältnis wie bei vorgehen nach art. 102/107 oder 119 or: obligatorischer anspruch auf rückgabe der sache, obl. anspruch auf bezahlung d. kaufpreises (inkl. zins); kein bereicherungsanspruch!
- sorgfältige aufbewahrung bis zur rückgabe, ansonsten trifft ihn allenf. ein verschulden. für zufall “haftet” aber der verkäufer (207).
- entschädigung für die nutzung (bei auto: entschädigung für kilometer etc.) nach 208, nicht nach 938 zgb!
- rücknahme der sache, rückerstattung kaufpreis inkl. zins, ersatz von prozesskosten d. käufers gegen dritte, ersatz aller verwendungen (nicht nur der notwendigen und nützlichen verwendungen!). Plus schadenersatz für unmittelbaren und mittelbaren schaden.
3
Q
Abgrenzung Garantie und Zusicherung nach art. 197 or
- merksatz abgrenzung
- kriterien im einzelnen
- folgen, falls garantieerklärung vorliegt
A
- die abgrenzung zwischen garantie und zusicherung ist nach ch-lehre danach vorzunehmen, ob der verkäufer eine gegenwärtig bestehende eigenschaft der kaufsache oder einen zukünftigen erfolg verspricht, der über die vertragsgemässe beschaffenheit der kaufsache hinausgeht
- zusicherung bezieht sich immer nur auf bei abschluss d. kaufvertrags gegenwärtige/vergangene eigesnchaften, nur ausnahmsweise auf zukunft. //
- sofern sie sich auf zukunft beziehen, ist dies gewährl.rechtl. nur möglich, wenn verkäufer haupt-odnebenleistungsr. verpflichtet u obj. in der lage ist, die kaufsache noch in den zugesicherten zustand zu überführen (montage- und fertigugspflichten).
- stehen erhaltung des bestehenden zustandes über gewisse zeit (unselbständige garantie) oder eintritt eines veränderten Zustands d. kaufsache (selbständige garantie) ausserhalb d. einflussmöglichkeiten durch den verkäufer, liegt eine garantie und nicht eine gewährleistungspflicht nach 197 or vor.
- selbst. garantie: eigener vertrag, verjährt nach 127 or (10 jahre).
4
Q
Gegenstand d. Gewährleistungsrechtes nach 197 or
- 2 Gegenstände und Umschreibung
- Sachmangel / Verzug beim gattungskauf?
A
- Zusicherungen: Versprechen d. Verkäufers, dass die Kaufsache ein bestimmt umschriebenes, objektiv feststellbares Merkmal aufweist bzw. dass ihr ein solches fehlt
- (konkludent/wissenserkl.,d.h. nicht forbed., reklamehafte anpreisung ausg./kausalität zw. zusicherung u. kaufentschluss)
- *abgrenzung von selbständiger garantie??
- Sachmangel i.e.S: körperliche oder rechtliche mängel, die den wert oder tauglichkeit d. sache z. vorausges. gebrauch aufhebt oder erh. mindert
- sofern im falle eines gattungskaufs ware, die nicht der vereinbarten gattung angehört, weil ihr nach der verkehrsauffassung und dem verwendungszwekc bzw. der vereinbarung bestimmte merkmale fehlen, liegt eine falschlieferung (d.h. 97 / 102 or) vor und nicht schlechtlieferung (208)
5
Q
Konkurrenz zwischen Sachgewährleistung und anderen Rechtsbehelfen d. OR AT (2)
- unterschied werkvertrag
A
- 97ff. alternativ zur minderung/wandelung, aber unter berücksichtigung v. prüfungs-, rügeobl. und verjährungsfrist
- alternativ zur minderung/wandelung auch grundlagenirrtum möglich. hier ausschliesslich die regeln nach art. 23 or anwendbar, voraussetzung, dass nicht zuerst minderung erklärt, denn dann würde kv als genehmigt gelten..
- minderung: keine möglichkeit, daneben unmittelbare schäden nach art. 208 geltend zu machen, sondern daneben nur vorgehen nach 97 or, voraussetzung d. verschuldens!
- keine anwendbarkeit von 97ff. or alternativ zum minderungs-/wandelungsrecht, ausgenommen er kommt mit nachbesserungspflicht in verzug.
6
Q
Haftungsausschluss beim Kaufvertrag
- Verhältnis zw. Art. 100 u. 199 OR
- aufklärungspflicht (3 gründe, 1 merksatz)
- rechtsfolgen (3)
- geltungsbereich v. haftungsausschlüssen
- keine geltung v. haftungsausschlüssen (2 fälle)
A
- nach art 100 or ist ein haftungsausschluss für absicht u. grobe fahrlässigkeit im vornherein nicht möglich, nach art. 199 or ist gewährleistungsausschluss ungültig, wenn gewährsmängel arglistig verschwiegen worden sind. strittig, welches verhältnis: nach teil d. lehre gilt 100 auch im kaufrecht, d.h. keine freizeichnung für abs. oder fahrl. verschuldete mängel, bzw. solche, über die absichtl. od. fahrl. nicht aufgeklärt worden ist // nach anderem teil: 199 ist lex specialis, freizeichnung ist nur dann ungültig, wenn mangel arglistig verschwiegen wurde
- 199 or, arglistiges verschweigen: wenn der verkäufer das vorhandensein einer bestimmten eigenschaft vorspiegelt oder unter verletzung d. aufklärungspflich dem käufer einen mangel verheimlicht
- aufklärungspflicht: aus vertrag, gesetz, treu u. glauben;
- besteht insb. dann, wenn der verkäufer sich bewusst sein muss, dass der ihm bekannte mangel den gebrauch der sache durch den käufer erheblich beeinträchtigt. die aufklärungspflicht besteht nur, wenn verk. den mangel tatsächlich kennt, sie besteht nicht, wenn er mangel nur desh. nicht kennt, weil er sich (grob-)fahrl. verhalten hat.
- sofern arglistig verschwiegen - gewährleistungsausschluss gilt nicht, haftung besteht auch bei verletzter rügepflicht, verjährung gilt nicht
- der haftungsausschluss für sachmängel steht auch der geltendmachung von grundlagenirrtum, ausservertraglichen anspr. wegen mangelfolgeschaden und
- keine geltung v. haftungsausschluss:
1. ein mangel fällt bei objektivierter auslegung dann nicht unter den gewährleistungsausschluss, wenn er gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit ein käufer nach den konkreten Umständen des einzelfalls rechnen muss. hierbei ist der wirtschaftliche zweck des kaufvertrags und das ausmass des schadens (auch im verh. zum kaufpreis) zu berücksichtigen. es genügt nicht, dass der mangel unerwartet ist, er muss auch den wirtscahftlichen wer des geschäfts erheblich beeinträchtigen (altlasten im boden unter gärtnerei sind nicht unerwartet)
- bei vorliegen einer zusicherung - dann wäre ein gleichzeitiger ausschluss d. haftung widersprüchlich