Markenrecht Flashcards
Markerecht Definition
§3 Abs. 1 MarkenG
Praxisproblem: Farbmarke - Nivea Blau, Sparkassen Rot
!!! zentrale Funktionen eine Marke
- Herkunftsfunktion:
- ermöglicht es den Abnehmer, das Produkt oder die DL nach der Herkunft zu unterscheiden - Vertrauensfunktion:
- erwartet gleich bleibende Qualität
- -> Qualitäts- und Garantiefunktion
- Gewährleistungsmarke - Werbefunktion:
- zentrales Instrument des Marketing
- zieht die Aufmerksamkeit der Abnehmer auf Produkt oder DL
- -> Wiedererkennungseffekts zum Imageträger d. UNs - Wirtschaftsfunktion:
- in 2018: 75.358 Anmeldungen
Gegenstand des Markenschutzes
§1 MarkenG
- Marken
- geschäftliche Bezeichnung §5 (muss Kennzeichnungskraft besitzen)
- geografische Herkunftsangaben §126 (verweisen auf den Herkunftsort wie Lübecker Marzipan)
Ausschlusstatbestände (Ausnahmen) - Markenschutz
§3 Abs. 2 MarkenG
!!! Aus welche Art kann Markenschutz erlangt werden?
§4 MarkenG
§32ff. Marken G –> Voraussetzungen
+ Entrichten von Gebühren
Folgen einer Markenrechtsverletzung
§14ff. MarkenG
- Unterlassungsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungs- und Rückrufanspruch
- Auskunft
- Vorlage- und Besichtigungsanspruch
- Urteilsbekanntmachung
Unterscheidungskraft im Markenrecht
§8 MarkenG
- fehlende klare und eindeutige Bestimmbarkeit
- fehlende Unterscheidungskraft
- beschreibende Angaben
- übliche Produkt- bzw. DLbezeichnungen
§8 Abs. 3: Möglich ist es, dass diese Mängel durch die Verkehrsdurchsetzung der Marke überwunden werden
Fall: Fußball-WM 2006
fehlende Unterscheidungskraft
Fall:
Das Unternehmen „Glashäger“ möchte einen Wellnessdrink mit Sanddornsgeschmack auf den Markt bringen. Um sich von bereits vorhandenen Getränken abzuheben, soll das Getränk in einer sechseckigen Flasche ange- boten werden. Die Flaschenform will das Unternehmen schützen lassen.
a) Worum handelt es sich bei der Flaschenform?
b) Wo hat die Anmeldung zum Schutzrecht stattzufinden?
c) Sehen Sie Probleme, wenn dieser Wellnessdrink „gesund und lecker“ genannt werden sollte?
a. Marke
b. DPMA
c. ja –> fehlende Unterscheidungskraft
Verwechslungsgefahr im Markenrecht
§9 MarkenG - Schützt die Interessen von Inhabern älteren Marken
-Warenähnlichkeit
-Beurteilung: Gesamteindruck der kollidierenden Zeichen
–> abstrakte Gefährdung
-Bekanntheit der Marke
(je stärker desto mehr Schutzbereich)
-!!!! auch: Klang- und Bildwirkung & Sinngehalt
Verwechslungsgefahr Unterscheidung
i. e.S: Verkehr annimmt, die Waren oder DL stammten aus demselben UN
i. w.S Verkehr annimmt, es läge eine vertragliche oder wirtschaftliche Beziehung zw. den Anbietern vor
Fall:
Lebensmittelhersteller Schwartau hat eine Nuss-Nougatcrème unter der Marke „NATALLA“ beim DPMA eintragen lassen. Ferrero, Inhaber der Marke „Nutella“, hält das für problematisch und beantragt Löschung. Zu Recht?
Bundespatentgericht löscht es da:
- Warenähnlichkeit
- gleiche Inhalt
- Nutella höher Bekanntheitsgrad
- Silbenzahl, Betonung, Wortaufbau, Konsonantengefüge
–> Normative Bewertung: löschen –> Verwechslungsgefahr §9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG