AG Flashcards
AG Entwicklung und Verbreitung
UNsform für kapitalintensive (wirtschaftliche) Betätigungen
- seit 15. Jhdt in Italien angefangen
- AktG seit 1937
2018: 14.823 AG
AG Satzungsfeststellung
seit 1870 durch Eintragung ins HReg Gründung: 1. Satzungsfeststellung - Abschluss des notariell zu beurkundenden Vertrags §23 Abs. 1 AktG *Abweichung §23 Abs. 5 GmbH 2. Grundkapital 3. Eintragung ins HReg §41 GmbHG
AG Grundkapital
§7 AktG mind. 50.000 Euro in Aktien
–> Übernahme der Aktien durch die Gründer –> Vor - AG entstanden §29 AktG
Mindesteinzahlung: 25% des Nennbetrags (Bareinlagen)
AG Eintragung
erst zulässig wenn 25% des Nennbetrags eingezahlt wurde
§38 AktG: Registergericht - Prüfungsrecht in formeller (ordnungsgemäß) und materieller (Errichtungsvorgang)
AG Organbestellung und Gründungsbericht
- §30 Abs. 1
- §30 Abs. 4 –> der 1. AR bestellt den 1. Vorstand
- §32 Abs. 1 AktG Gründungsbericht
- §33 Abs. 1 AktG –> Basis für Gründungsprüfung
- §34 abs. 3 Satz 1 AktG - deren Ergebnis dem Registergericht übermittelt wird
!!! Aktie Bedeutung (3)
- Bruchteil des Grundkapitals
- Mitgliedschaft in einer AG
- Wertpapier
Verfassung und Organe der AG
AG als juristische Person, alle gleichberechtigt, kann nicht selbst handeln
–> Organe bedienen
Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung
Vorstand AG
§76 AktG –> Gesellschaft zu leiten (eigener Verantwortung)
§78 AktG gerichtlich und außergerichtlich
Aufgaben AG
Ermessensspielraum (einiges Entscheiden):
- Aufstellung der Jahresabschluss
- Vorbereitung der Hauptversammlung
Haftung Vorstand
§93 Abs. 2 AktG: schadenersatzpflichtig
*notwendig schuldhafte Pflichtverletzung (Abs. 1 Satz 2)
Voraussetzung Inanspruchnahme: Pflichtverletzung, Schaden, Verschulden
Voraussetzungen der Business Judgment Rule
§93 Abs. 1 AktG
- unternehmerische Entscheidung
- basiert auf angemessener Information
- kündigt im Interesse der Gesellschaft an
- Leitungsorgan handelt gleichgültig
Bestellung und Abberufung des Vorstands AG
§84 AktG Nominierungsausschuss
- Bestellung für 5 Jahre
- Wiederwahl oder Verlängerung zulässig
Aufsichtsrat AG Anzahl
- 30% der Mitglieder müssen weiblich sein
- mind. 3 Mitgliedern §95 AktG
Aufsichtsrat AG Aufgaben
- §111 Abs. 1 AktG Überwachungs- und Beratungsorgan auf die Vorstandstätigkeit
- durch §90 AktG Informationspflichten des Vorstands
- -> Berichts- und Informationspflichten des Abschlussprüfer
Aufsichtsrat AG Haftung
§116 AktG
+ Schuldhafte Pflichtverletzung können wiederum eine persönliche Haftung auslösen