KG Flashcards
KG Definition
§161 Abs. 1 HGB
*neben mid. einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) mind. ein beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) beteiligt ist.
KG Entstehung
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
- -> muss die Haftung wenigstens eines Gesellschafters auf eine bestimmte Einlage beschränken und zugleich für mindestens einen Gesellschafter eine unbeschränkte Haftung vorsehen
Kommanditisten Innenverhältnis
Kommanditist –> keine Geschäftsführungsbefugnis
- nur: Widerspruchsrecht bei ungewöhnlichen Geschäften gem. §164 HGB
- Kontrollrecht §166 HGB
KG Haftung
§171 HGB
–> Kommanditist nur bis zur Höhe seiner geplanten Einlage
KG Einlagenrückgewähr
§172 Abs. 4 Satz. 1 HGB
*wenn der Kommanditist will seine Einzahlung ausgezahlt haben, kann er das machen. ABER Solange er noch Gesellschafter ist, kann seine persönliche Einlage trotzdem gehaftet werden (falls Problemen sind)
Kommanditist = Komplementär-Haftung
§176 HGB
*nicht ins HReg eingetragen –> Geschäftsbeginn zustimmt
KG Vertretung
nur Komplementär zulässig
–> Kommanditist nur möglich, wenn Erteilung einer Prokura
Fall:
Frage 1: A und B sind Komplementäre einer KG, C deren Kommanditist. Namens der KG mieten A und B eine Lagerhalle von V. Von wem kann V den monatlichen Mietzins iHv 800 € verlangen?
- von der Gesellschaft
- von die Leute die persönlich haften
Fall:
Frage 2: X, Y, und Z gründen eine Kfz-Werkstatt in der Rechtsform der OHG.
a. Wann wird die Gesellschaft rechtsfähig?
b. Wann geschäftsfähig?
c. Wer haftet für Verbindlichkeiten der OHG?
d. Was raten Sie Z, der nicht mehr persönlich haften möchte?
a. ins HReg eingetragen
b. nie, nur die Organe
c. Gesellschaftsvermögen (alle unbeschränkt)
d. kündigen am Gesellschaft austreten/Gesellschaft verwandeln in KG, um nicht mehr persönlich zu haften
- Z muss seine Einlage selbstständig geleistet haben, um nur nach beschränkt haftungsfähig zu sein