Legaldefinitionen Flashcards

1
Q

Kausalität

A

Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (Conditio-sine-qua-non-Formel)
->Bsp. Seine Handlung war daher kausal für die Eigentumsverletzung

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2
Q

Angebot

A

Ein Angebot im Sinne des §145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss von seinem Gegenstand und Inhalt so formuliert sein, dass der andere Vertragsteil mit einem schlichten “JA” den Vertrag zustande bringen kann. Es müssen daher die wesentlichen Vertragsbestandteile (essential negotii) vorgegeben sein.
Auch muss der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen handeln.

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3
Q

Annahme

A

§ 147
Die Annahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden.

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4
Q

Schaden

A

Schaden ist jede Beeinträchtigung eines Interesses, jede Einbuße, die jemand unfreiwillig an seinen Lebensgütern (wie Gesundheit, Eigentum, Vermögen, aber auch persönlicher Ehre) erleidet

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5
Q

Körperverletzung

A

Eine Körperverletzung im Rahmen des § 823 I BGB ist jeder physische Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

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6
Q

Notwehr

A

Gemäß §227 II BGB ist Notwehr diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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7
Q

Gesundheitsverletzung

A

i.S.d. §823 I BGB
Eine Gesundheitsverletzung ist jede medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge.

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8
Q

Fahrlässigkeit

A

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB

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9
Q

Vorsatz

A

Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich des Wollens genügt es, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges zumindest billigend in Kauf nimmt -> dolus eventualis

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10
Q

Verrichtungsgehilfe

A

Verrichtungsgehilfe i.S.d. §831 I 1 BGB ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden und der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn muss ein sog. soziales Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Der Verrichtungsgehilfe muss in die Organisationssphäre des Geschäftsherrn eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen sein

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11
Q

Verletzungshandlung

A

Grundlage der Verletzungshandlung muss ein menschliches Verhalten, also ein Handeln oder Unterlassen gewesen sein.

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12
Q

Unverzüglich

A

§ 121 Absatz 1 Satz 1 BGB

= ohne schuldhaftes Zögern

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13
Q

Vollmacht

A

§ 166 Absatz 2 Satz 1 BGB

= eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht

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14
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

Nach §§ 106, 2 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §§ 107-110 BGB beschränkt geschäftsfähig

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15
Q

Anfechtungserklärung

A

Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

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