Klausurrelevant Flashcards

1
Q

Kausalität

A

Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (Conditio-sine-qua-non-Formel)
->Bsp. Seine Handlung war daher kausal für die Eigentumsverletzung

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2
Q

Leistungskondiktion

A

§ 812 I 1 Alt. 1 BGB
Vorraussetzungen:
I. Etwas verlangt -> jeder Vermögensvorteil

II. Durch Leistung -> jede bewusste, zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens

III. ohne Rechtsgrund -> Mangel des Rechtsgrundes erforderlich

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3
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

Nach §§ 106, 2 BGB ist ein Minderjähriger. der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach der Maßgabe der §§ 107-110 BGB beschränkt geschäftsfähig.

Bsp. X ist ausweislich des Sachverhalts XY Jahre und damit nach §§106, 2 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt

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4
Q

§ 108 I BGB

A

Nach § 108 I BGB hängt die Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab

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5
Q

Angebot

A

Ein Angebot im Sinne des §145 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss von seinem Gegenstand und Inhalt so formuliert sein, dass der andere Vertragsteil mit einem schlichten “JA” den Vertrag zustande bringen kann. Es müssen daher die wesentlichen Vertragsbestandteile (essential negotii) vorgegeben sein.
Auch muss der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen handeln.

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6
Q

Annahme

A

§ 147
Die Annahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden.

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7
Q

Schaden

A

Schaden ist jede Beeinträchtigung eines Interesses, jede Einbuße, die jemand unfreiwillig an seinen Lebensgütern (wie Gesundheit, Eigentum, Vermögen, aber auch persönlicher Ehre) erleidet

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8
Q

Körperverletzung

A

Eine Körperverletzung im Rahmen des § 823 I BGB ist jeder physische Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

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9
Q

Notwehr

A

Gemäß §227 II BGB ist Notwehr diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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10
Q

Gesundheitsverletzung

A

i.S.d. §823 I BGB
Eine Gesundheitsverletzung ist jede medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge.

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11
Q

Fahrlässigkeit

A

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB

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12
Q

Vorsatz

A

Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich des Wollens genügt es, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges zumindest billigend in Kauf nimmt -> dolus eventualis

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13
Q

Verrichtungsgehilfe

A

Verrichtungsgehilfe i.S.d. §831 I 1 BGB ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden und der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn muss ein sog. soziales Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Der Verrichtungsgehilfe muss in die Organisationssphäre des Geschäftsherrn eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen sein

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14
Q

Schema Anfechtung:

A

II. Anspruch erloschen durch Anfechtung nach § 142 I BGB

  1. Anfechtungserklärung - §143 I BGB
  2. Anfechtungsgegner - §143 II BGB
  3. Anfechtungsfrist - §121 I BGB
  4. Anfechtungsgrund
    a. Inhaltsirrtum - §119 I Alt. 1 BGB
    b. Erklärungsirrtum - §119 I Alt. 2 BGB
    c. Eigenschaftsirrtum §119 II BGB
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15
Q

Schema Stellvertretung:

A

§164 I BGB

a) Abgabe einer Willenserklärung
b) in fremden Namen - § 164 I 2 BGB
c) mit Vertretungsmacht
d) Rechtsfolge - §164 I 1 BGB

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16
Q

§§ 249 ff.

A

Es müsste ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Nach den §§ 249 ff BGB kann es sich dabei um einen materiellen oder um einen immateriellen Schaden handeln.
-> § 249 I Naturalrestitution
Bei der Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger aber auch statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 II 1 BGB.

17
Q

V. Verschulden

A

X müsste auch schuldhaft gehandelt haben. §823 I BGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.

18
Q

Verletzungshandlung

A

Grundlage der Verletzungshandlung muss ein menschliches Verhalten, also ein Handeln oder Unterlassen gewesen sein.

19
Q

II. Rechtsgutverletzung

A

Ein von §823 I BGB geschütztes Rechtsgut müsste beeinträchtigt worden sein. Geschützt werden von §823 I BGB ausdrücklich die absoluten Rechte:
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und das Eigentum.
Vorliegend wurde durch…

20
Q

Was versteht man unter einer rechtshindernden Einwendung?

A

Anspruch entsteht erst gar nicht, Bsp. Geschäftsunfähigkeit (§104 BGB)
Rechtshindernde Einwendungen nennt man solche Rechte, die verhindern, dass ein vertraglicher Anspruch überhaupt erst entsteht, man spricht auch von sogenannten Nichtigkeitsgründen.

Einwendung gegen Wirksamkeit des Vertrages:

  • Verstoß gegen die guten Sitten (§138 Abs. 1 BGB)
  • Wucher (138§ Abs. 2 BGB)
  • Gesetzliches Verbot §134
  • Formnichtigkeit nach § 125 S.1 BGB

Einwendung gegen die Wirksamkeit der WE:

  • Geschäftsunfähigkeit, §§ 104, 105 I BGB
  • Geheimer Vorbehalt - §116 S.2 BGB
  • Scherzerklärung - §118 I BGB
21
Q

Was versteht man unter einer rechtsvernichtenden Einwendung?

A

ein bereits entstandener Anspruch geht wieder unter. Bsp: Erfüllung § 362 BGB
Rechtsvernichtende Einwendungen sind solche Rechte, die einen bereits entstandenen Anspruch zum Erlöschen bringen.
Anfechtung (§§119 ff, 142 Abs. 1 BGB)
Unmöglichkeit (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB)

22
Q

Haftung für den Verrichtungsgehilfen, Schema nach §§831 i.V.m. 823 I BGB

A

I. Verrichtungsgehilfe

II. Objektiv tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung

III. In Ausführung der Verrichtung

IV. Verschulden des Geschäftsherrn

V. Kein Ausschluss der Haftung

  1. Auswahl - und Überwachungsverschulden
  2. Beschaffungsverschulden

VI. Umfang des Schadens / Rechtsfolge: §§ 249 ff

23
Q

Kontrahierungszwang

A

Der Rechtsbegriff Kontrahierungszwang (auch Abschlusszwang) beschreibt die Rechtspflicht einer Person, mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen, regelmäßig somit einen Vertrag schließen zu müssen.
Bsp: Gesetzliche Krankenkassen (GKV) müssen jeden Beitrittswilligen aufnehmen, um die Ablehnung des Beitritts kranker Personen zu vermeiden