Klausur / Fragenteil Flashcards

1
Q

Privatautonomie

A

Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten.
Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Abschlussfreiheit:

A

der einzelne soll entscheiden dürfen ob und mit wem er den Vertrag schließt -> positive und negative Ausprägung
gesetzliche Grenzen:
- Vorschriften über Geschäftsfähigkeit §§106 ff. BGB
- Vorschriften über Willensmängel, §§116 ff. BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Inhaltsfreiheit:

A

freie Entscheidung welchen Inhalt der Vetrag hat.
Grenzen:
-Sittenwidrigkeit §138 BGB
-Verstoß gegen das Verbotsgesetz §134 BGB
- Treu und Glauben §242 BGB
-AGB-Klauselkontrolle §§305 ff. BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Formfreiheit:

A
Freiheit hinsichtlich der Form
Grenzen: 
- § 311b BGB (notarielle Beurkundung)
- § 518 BGB (not. Beurkundung)
-§ 623 BGB (Schriftform)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Rechtsgeschäft:

A

Tatbestand, der aus mindestens einer WE besteht, an den die RO den Eintritt eines rechtlichen Erfolges knüpft

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Willenserklärung:

A

Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Vertrag

A

Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden (korrespondierenden) WE besteht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Einseitige Rechtsgeschäfte:

A
=verwirklicht den Willen nur einer Partei -> besteht i.d.R aus einer WE 
Bsp: 
-Rücktritt vom Vertrag
-Anfechtung des Vertrages
-Widerruf eines Vertrages
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

mehrseitige Rechtsgeschäfte:

A

=Mitwirkung mehrerer Personen notwendig
Hauptfall: Vetrag
-> zwei oder mehrere Personen erklären miteinander, dieselben Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen
-> Die WEn entsprechen sich

Beispiel:
Kaufvertrag, §433 BGB
Mietvertrag, §535 BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

verpflichtende Rechtsgeschäfte:

A

= Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet und damit für einen anderen einen Anspruch begründet
-> ist zugleich ein Schulverhältnis i.S.d. § 241 BGB
-> für sein Zustandekommen ist grundsätzlich ein Vetrag erforderlich
Bsp: KV §433 BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

verfügende Rechtsgeschäfte:

A

= Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung
-> ist die dingliche Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts
Bsp:
Übereignung, §929 S. 1 BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

objektiver Tatbestand:

A

Der Objektive TB besteht aus einem Rechtsbindungswillen und dem Handlungswillen, welche zwingend sind.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

subjektiver Tatbestand:

A

Der subjektive TB besteht aus dem subjektiven Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstein und dem Geschäftswillen.
Der Geschäftswille ist NICHT zwingend.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Empfangsbedürftige Willenserklärung:

A

Auslegung nach dem “objektiven Empfängerhorizont” §133, 157 BGB
-> gerechte Interessenabwägung und Risikozuweisung
Auslegung anhand objektiver Kriterien:
- Verkehrssitte (unter Beachtung der sozialen Gepflogenheiten)
- Treu und Glauben (zumutbare Rücksichtnahme der Parteien sog. Redlichkeit)
-> Unter Abwesenden - Zugang: § 130 I 1 BGB
-> unter Anwesenden - mit Vernehmen: §130 I 1 BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Schweigen:

A

Grundsätzlich hat das Schweigen keinerlei Erklärungswert und stellt ein rechtliches Nullum dar.
In Ausnahmefällen kann Schweigen jedoch als WE gewertet werden, weil gemäß §242 eine Rechtspflicht besteht, dem anderen gegenüber eine Erklärung abzugeben, wenn sein Schweigen nicht als Annahmeerklärung gewertet werden soll.
z.B. Schweigen auf ein Angebot nach einverständlichen umfassenden Vorverhandlungen
-> anders Bsp. Wäre § 108 II 2 - Vertragsschluss ohne Einwilligung der Eltern, nach zwei Wochen gilt sie als verweigert

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Geschäftsfähigkeit:

A

Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte tätigen zu können.
-> Abgabe von WE sowie Entgegennahme
-> Teilnahme am Rechtsverkehr
Einschränkung:
sofern die Fähigkeit verantwortlich zu handeln, ganz oder teilweise fehlt

17
Q

Geschäftsunfähigkeit:

A

§§104, 105 BGB
Die Rechtsgeschäfte sind nichtig
-> Ausnahme § 105a BGB - Geschäfte des täglichen Lebens

18
Q

beschränkte Geschäftsfähigkeit:

A

§§106 - 113 BGB

  • lediglich rechtlich vorteilhafte RGe sind wirksam
  • rechtl. neutrale RGe sind wirksam
  • rechtlich nachteilige Rae sind zustimmungsbedürftig
  • einseitige RGe sind unwirksam §111 BGB
19
Q

1) Kann der beschränkt geschäftsfähige allein handeln oder bedarf es der Zustimmung?
2) Wurde die erforderliche Zustimmung erteilt?

A

1) alleiniges handeln möglich , wenn:
- lediglich rechtlich vorteilhafte RGe, §107 Alt. 1 BGB
- rechtlich neutrale RGe
- > weder rechtlich vor - noch nachteilig

2) Zustimmung von dem gesetzlichen Vertreter:
- vorherige: § 107 Alt. 1 BGB = Einwilligung §183 S. 1 BGB
- nachträgliche: §108 I BGB = Genehmigung , § 184 I BGB
- bei Fehlen ist das RG unwirksam: § 108 I BGB

20
Q

Willensmängel:

A
§§ 116 ff. BGB 
bewusste Abweichung von Erklärung und Wille -> Geschäftswille fehlt 
Arten:
-geheimer Vorbehalt, § 116 BGB 
- Scherzerklärung, § 118 BGB 
- Scheingeschäft, § 117 BGB
21
Q

Geheimer Vorbehalt:

A

§116 BGB
Der Erklärende gibt eine WE ab, behält sich aber insgeheim vor, Erklärtes nicht zu wollen (sog. böser Scherz)
- WE wirksam, wenn geheimer Vorbehalt unbekannt, §116 S. 1 BGB
- WE nichtig, wenn geheimer Vorbehalt positiv bekannt, §116 S.2

22
Q

Scheingeschäft:

A

§117 BGB
Die Parteien sind sich über die Nichtgeltung der WE einig
= gemeinsame Scheinerklärung
-> WE nichtig nach § 117 I BGB
-> verdecktes Geschäft wirksam nach § 117 II BGB

23
Q

Scherzerklärung:

A

§118 BGB
Der Erklärende will die Geltung seiner WE nicht und geht davon aus, dass dies erkannt wir - sog. guter Scherz
-> WE nichtig, Ersatz des Vetrauensschadens gem. §122 BGB
-> WE nicht nichtig, wenn Erklärende. erkennt, das Erklärungsempfänger den Scherz für Ernst hält und nicht aufklärt

24
Q

Allgemeines Persönlichkeitsrecht:

A

anerkannt als “sonstiges Recht” i.S.d. § 823 I BGB
-> Ableitung aus Art. 1 I, 2 I GG
Begriff: Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit

Schutzumfang:
Sozialsphäre: schützt das Selbstbestimmungsrecht

Privatsphäre: schützt das Leben im Familienkreis o. sonstiges Privatleben

Intimsphäre: schützt die innere Gedanken- und Gefühlswelt

25
Q

Vorraussetzungen §831 BGB:

A

I. Verrichtungsgehilfe
II. Objektive tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung
III. in Ausführung der Verrichtung
IV. Verschulden des GH
V. kein Ausschluss der Haftung, §831 I 2 BGB
VI. Rechtsfolge §§ 249 ff. BGB

26
Q

Stellvertretung §§164 ff. BG

A

Begriff:
Stellvertretung ist rechtsgeschäftliches Handeln mit Wirkung für einen anderen durch Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen
-> rechtsgeschäftliches Handeln anstelle eines anderen

gesetzliche Vertretung:
gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen
Eltern nach § 1629 I BGB

gewillkürte Vertretung:
auch Rechtsgeschäft beruhende Vertretung, das Gesetz lässt die Bevollmächtigung unter bestimmten Voraussetzungen zu

27
Q

1) Voraussetzung Stellvertretung §§ 164 ff. BGB

2) Begriffserklärung

A
1) 
I. Abgabe einer eigenen WE 
II. in fremden Namen
III. mit Vertretungsmacht 
IV. Rechtsfolge

2)
Abgabe einer eigenen WE:
eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters erforderlich
-> Vertreter bildet einen eigenen Erklärungswillen
-> eigener Entscheidungsspielraum erforderlich
Voraussetzung: beschränkte Geschäftsfähigkeit, §165 BG

im fremden Namen:
§ 164 I 1 BGB
-> Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln
sog. Offekundigkeitsprinzip -> Rechtsklarheit und Verkehrsschutz
Folgen bei fehlender Offenkundigkeit:
will der Vertreter zwar im Namen eines anderen handeln, bringt dieses aber nicht zum Ausdruck und ist dem Dritten die Stellvertretung auch sonst nicht erkennbar -> sog. Eigengeschäft des Vertreters § 164 II BGB

mit Vertretungsmacht:
die Rechtsmacht, den Vertretenen durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln unmittelbar zu berechtigen und zu verpflichten

28
Q

Fehlen der Vertretungsmacht:

A

§177 BGB

Vorraussetzungen:
Der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht - sog. falsus prucuartor
-> wirkt das Handeln nicht für und gegen den Vertretenen, Umkehrschluss aus § 164 I 1 BGB

  • Wirksam ex tunc nach § 184 BGB, bis zur Genehmigung schwebend unwirksam
  • bei keiner Genehmigung, Vertrag nichtig nach § 180 S.1 BGB
29
Q

rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse:

A

-> zur Entstehung ist gemäß §311 BGB regelmäßig ein Vertrag erforderlich

zweiseitig verpflichtend:
gegenseitiger Vertrag: § 433, §535 (Mietvertrag), §611 (Dienstvertrag), §631 (Werkvertrag)

Einseitig verpflichtend:
nur eine Partei ist zur Leistung verpflichtet
§516 (Schenkung)
§765 (Bürgschaft) - immer in Verbindung mit einem anderen SV, z.B. beim Darlehen, Kredit

30
Q

Gesetzliches Schuldverhältnis:

A

-> SV entsteht ohne Rechtsgeschäft unmittelbar kraft Gesetz, kein Vertrag notwendig, ergibt sich aus den Normen des Gesetzes

Beispiel:
I.Geschäftlicher Kontakt: §311 II BGB
II.Unerlaubte Handlung: §§ 823 ff BGB
III. Ungerechtfertigte Bereicherung: §§ 812 ff. BGB
IV. Geschäftsführung ohne Auftrag: §§ 677 ff. BGB

31
Q

Rücktritt:

A

Rückgängigmachung eines Schuldverhältnisses durch eine empfangsbedürftige WE

-> Gestaltungsrecht: subjektives Recht, mit dem der Inhaber einseitig auf eine bestehende Rechtslage einwirken kann

Sinn und Zweck:
Herstellung der Rechtslage, die nach Vertragsschluss, aber vor dem Leistungsaustausch bestanden hat
-> Vertrag wird nicht vernichtet durch Rücktrittserklärung
-> ab dem ZP der Rücktrittserklärung: Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, § 346 I BGB

Rücktritt: ex nunc (ab jetzt)

32
Q

Widerruf:

A

Besondere Form des Rücktritts:

Im Gegensatz zum Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sachmangel ist für den Widerruf der Willenserklärung keine Begründung erforderlich.
Der Widerruf erfolgt durch Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 BGB).
Widerruft der Verbraucher fristgerecht, dann ist er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden (§ 355 Abs. 1 BGB).

-> wirkt EX NUNC

Beispiele:

  • § 312 BGB, Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
  • § 312d BGB, Widerrufsrecht bei Fernabsatzveträgen
33
Q

Nenne die Prinzipien des Sachenrechts:

A
  • Publizität
  • Absolutheit
  • Spezialität
  • Typenzwang
  • Abstraktionsprinzip
34
Q

Absolutheit (Sachenrecht)

A

Bedeutet nichts anderes als: Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann.
D.h.: Sie richten sich gegen jedermann, schützen vor jedermann und sind von jedermann zu beachten.

35
Q

Abstraktionsprinzip

A

Verpflichtung und Verfügung wirken abstrakt voneinander. Demnach wirkt sich eine Verpflichtung nicht auf die Verfügung aus.

36
Q

Publizitätsprinzip

A

Das Publizitätsprinzip (auch: Offenkundigkeitsprinzip) besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung nach außen erkennbar sein muss.
Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.