Klausur / Fragenteil Flashcards
Privatautonomie
Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten.
Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit
Abschlussfreiheit:
der einzelne soll entscheiden dürfen ob und mit wem er den Vertrag schließt -> positive und negative Ausprägung
gesetzliche Grenzen:
- Vorschriften über Geschäftsfähigkeit §§106 ff. BGB
- Vorschriften über Willensmängel, §§116 ff. BGB
Inhaltsfreiheit:
freie Entscheidung welchen Inhalt der Vetrag hat.
Grenzen:
-Sittenwidrigkeit §138 BGB
-Verstoß gegen das Verbotsgesetz §134 BGB
- Treu und Glauben §242 BGB
-AGB-Klauselkontrolle §§305 ff. BGB
Formfreiheit:
Freiheit hinsichtlich der Form Grenzen: - § 311b BGB (notarielle Beurkundung) - § 518 BGB (not. Beurkundung) -§ 623 BGB (Schriftform)
Rechtsgeschäft:
Tatbestand, der aus mindestens einer WE besteht, an den die RO den Eintritt eines rechtlichen Erfolges knüpft
Willenserklärung:
Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist
Vertrag
Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden (korrespondierenden) WE besteht
Einseitige Rechtsgeschäfte:
=verwirklicht den Willen nur einer Partei -> besteht i.d.R aus einer WE Bsp: -Rücktritt vom Vertrag -Anfechtung des Vertrages -Widerruf eines Vertrages
mehrseitige Rechtsgeschäfte:
=Mitwirkung mehrerer Personen notwendig
Hauptfall: Vetrag
-> zwei oder mehrere Personen erklären miteinander, dieselben Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen
-> Die WEn entsprechen sich
Beispiel:
Kaufvertrag, §433 BGB
Mietvertrag, §535 BGB
verpflichtende Rechtsgeschäfte:
= Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet und damit für einen anderen einen Anspruch begründet
-> ist zugleich ein Schulverhältnis i.S.d. § 241 BGB
-> für sein Zustandekommen ist grundsätzlich ein Vetrag erforderlich
Bsp: KV §433 BGB
verfügende Rechtsgeschäfte:
= Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung
-> ist die dingliche Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts
Bsp:
Übereignung, §929 S. 1 BGB
objektiver Tatbestand:
Der Objektive TB besteht aus einem Rechtsbindungswillen und dem Handlungswillen, welche zwingend sind.
subjektiver Tatbestand:
Der subjektive TB besteht aus dem subjektiven Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstein und dem Geschäftswillen.
Der Geschäftswille ist NICHT zwingend.
Empfangsbedürftige Willenserklärung:
Auslegung nach dem “objektiven Empfängerhorizont” §133, 157 BGB
-> gerechte Interessenabwägung und Risikozuweisung
Auslegung anhand objektiver Kriterien:
- Verkehrssitte (unter Beachtung der sozialen Gepflogenheiten)
- Treu und Glauben (zumutbare Rücksichtnahme der Parteien sog. Redlichkeit)
-> Unter Abwesenden - Zugang: § 130 I 1 BGB
-> unter Anwesenden - mit Vernehmen: §130 I 1 BGB
Schweigen:
Grundsätzlich hat das Schweigen keinerlei Erklärungswert und stellt ein rechtliches Nullum dar.
In Ausnahmefällen kann Schweigen jedoch als WE gewertet werden, weil gemäß §242 eine Rechtspflicht besteht, dem anderen gegenüber eine Erklärung abzugeben, wenn sein Schweigen nicht als Annahmeerklärung gewertet werden soll.
z.B. Schweigen auf ein Angebot nach einverständlichen umfassenden Vorverhandlungen
-> anders Bsp. Wäre § 108 II 2 - Vertragsschluss ohne Einwilligung der Eltern, nach zwei Wochen gilt sie als verweigert
Geschäftsfähigkeit:
Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte tätigen zu können.
-> Abgabe von WE sowie Entgegennahme
-> Teilnahme am Rechtsverkehr
Einschränkung:
sofern die Fähigkeit verantwortlich zu handeln, ganz oder teilweise fehlt
Geschäftsunfähigkeit:
§§104, 105 BGB
Die Rechtsgeschäfte sind nichtig
-> Ausnahme § 105a BGB - Geschäfte des täglichen Lebens
beschränkte Geschäftsfähigkeit:
§§106 - 113 BGB
- lediglich rechtlich vorteilhafte RGe sind wirksam
- rechtl. neutrale RGe sind wirksam
- rechtlich nachteilige Rae sind zustimmungsbedürftig
- einseitige RGe sind unwirksam §111 BGB
1) Kann der beschränkt geschäftsfähige allein handeln oder bedarf es der Zustimmung?
2) Wurde die erforderliche Zustimmung erteilt?
1) alleiniges handeln möglich , wenn:
- lediglich rechtlich vorteilhafte RGe, §107 Alt. 1 BGB
- rechtlich neutrale RGe
- > weder rechtlich vor - noch nachteilig
2) Zustimmung von dem gesetzlichen Vertreter:
- vorherige: § 107 Alt. 1 BGB = Einwilligung §183 S. 1 BGB
- nachträgliche: §108 I BGB = Genehmigung , § 184 I BGB
- bei Fehlen ist das RG unwirksam: § 108 I BGB
Willensmängel:
§§ 116 ff. BGB bewusste Abweichung von Erklärung und Wille -> Geschäftswille fehlt Arten: -geheimer Vorbehalt, § 116 BGB - Scherzerklärung, § 118 BGB - Scheingeschäft, § 117 BGB
Geheimer Vorbehalt:
§116 BGB
Der Erklärende gibt eine WE ab, behält sich aber insgeheim vor, Erklärtes nicht zu wollen (sog. böser Scherz)
- WE wirksam, wenn geheimer Vorbehalt unbekannt, §116 S. 1 BGB
- WE nichtig, wenn geheimer Vorbehalt positiv bekannt, §116 S.2
Scheingeschäft:
§117 BGB
Die Parteien sind sich über die Nichtgeltung der WE einig
= gemeinsame Scheinerklärung
-> WE nichtig nach § 117 I BGB
-> verdecktes Geschäft wirksam nach § 117 II BGB
Scherzerklärung:
§118 BGB
Der Erklärende will die Geltung seiner WE nicht und geht davon aus, dass dies erkannt wir - sog. guter Scherz
-> WE nichtig, Ersatz des Vetrauensschadens gem. §122 BGB
-> WE nicht nichtig, wenn Erklärende. erkennt, das Erklärungsempfänger den Scherz für Ernst hält und nicht aufklärt
Allgemeines Persönlichkeitsrecht:
anerkannt als “sonstiges Recht” i.S.d. § 823 I BGB
-> Ableitung aus Art. 1 I, 2 I GG
Begriff: Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit
Schutzumfang:
Sozialsphäre: schützt das Selbstbestimmungsrecht
Privatsphäre: schützt das Leben im Familienkreis o. sonstiges Privatleben
Intimsphäre: schützt die innere Gedanken- und Gefühlswelt
Vorraussetzungen §831 BGB:
I. Verrichtungsgehilfe
II. Objektive tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung
III. in Ausführung der Verrichtung
IV. Verschulden des GH
V. kein Ausschluss der Haftung, §831 I 2 BGB
VI. Rechtsfolge §§ 249 ff. BGB
Stellvertretung §§164 ff. BG
Begriff:
Stellvertretung ist rechtsgeschäftliches Handeln mit Wirkung für einen anderen durch Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen
-> rechtsgeschäftliches Handeln anstelle eines anderen
gesetzliche Vertretung:
gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen
Eltern nach § 1629 I BGB
gewillkürte Vertretung:
auch Rechtsgeschäft beruhende Vertretung, das Gesetz lässt die Bevollmächtigung unter bestimmten Voraussetzungen zu
1) Voraussetzung Stellvertretung §§ 164 ff. BGB
2) Begriffserklärung
1) I. Abgabe einer eigenen WE II. in fremden Namen III. mit Vertretungsmacht IV. Rechtsfolge
2)
Abgabe einer eigenen WE:
eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters erforderlich
-> Vertreter bildet einen eigenen Erklärungswillen
-> eigener Entscheidungsspielraum erforderlich
Voraussetzung: beschränkte Geschäftsfähigkeit, §165 BG
im fremden Namen:
§ 164 I 1 BGB
-> Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln
sog. Offekundigkeitsprinzip -> Rechtsklarheit und Verkehrsschutz
Folgen bei fehlender Offenkundigkeit:
will der Vertreter zwar im Namen eines anderen handeln, bringt dieses aber nicht zum Ausdruck und ist dem Dritten die Stellvertretung auch sonst nicht erkennbar -> sog. Eigengeschäft des Vertreters § 164 II BGB
mit Vertretungsmacht:
die Rechtsmacht, den Vertretenen durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln unmittelbar zu berechtigen und zu verpflichten
Fehlen der Vertretungsmacht:
§177 BGB
Vorraussetzungen:
Der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht - sog. falsus prucuartor
-> wirkt das Handeln nicht für und gegen den Vertretenen, Umkehrschluss aus § 164 I 1 BGB
- Wirksam ex tunc nach § 184 BGB, bis zur Genehmigung schwebend unwirksam
- bei keiner Genehmigung, Vertrag nichtig nach § 180 S.1 BGB
rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse:
-> zur Entstehung ist gemäß §311 BGB regelmäßig ein Vertrag erforderlich
zweiseitig verpflichtend:
gegenseitiger Vertrag: § 433, §535 (Mietvertrag), §611 (Dienstvertrag), §631 (Werkvertrag)
Einseitig verpflichtend:
nur eine Partei ist zur Leistung verpflichtet
§516 (Schenkung)
§765 (Bürgschaft) - immer in Verbindung mit einem anderen SV, z.B. beim Darlehen, Kredit
Gesetzliches Schuldverhältnis:
-> SV entsteht ohne Rechtsgeschäft unmittelbar kraft Gesetz, kein Vertrag notwendig, ergibt sich aus den Normen des Gesetzes
Beispiel:
I.Geschäftlicher Kontakt: §311 II BGB
II.Unerlaubte Handlung: §§ 823 ff BGB
III. Ungerechtfertigte Bereicherung: §§ 812 ff. BGB
IV. Geschäftsführung ohne Auftrag: §§ 677 ff. BGB
Rücktritt:
Rückgängigmachung eines Schuldverhältnisses durch eine empfangsbedürftige WE
-> Gestaltungsrecht: subjektives Recht, mit dem der Inhaber einseitig auf eine bestehende Rechtslage einwirken kann
Sinn und Zweck:
Herstellung der Rechtslage, die nach Vertragsschluss, aber vor dem Leistungsaustausch bestanden hat
-> Vertrag wird nicht vernichtet durch Rücktrittserklärung
-> ab dem ZP der Rücktrittserklärung: Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, § 346 I BGB
Rücktritt: ex nunc (ab jetzt)
Widerruf:
Besondere Form des Rücktritts:
Im Gegensatz zum Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sachmangel ist für den Widerruf der Willenserklärung keine Begründung erforderlich.
Der Widerruf erfolgt durch Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 BGB).
Widerruft der Verbraucher fristgerecht, dann ist er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden (§ 355 Abs. 1 BGB).
-> wirkt EX NUNC
Beispiele:
- § 312 BGB, Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
- § 312d BGB, Widerrufsrecht bei Fernabsatzveträgen
Nenne die Prinzipien des Sachenrechts:
- Publizität
- Absolutheit
- Spezialität
- Typenzwang
- Abstraktionsprinzip
Absolutheit (Sachenrecht)
Bedeutet nichts anderes als: Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann.
D.h.: Sie richten sich gegen jedermann, schützen vor jedermann und sind von jedermann zu beachten.
Abstraktionsprinzip
Verpflichtung und Verfügung wirken abstrakt voneinander. Demnach wirkt sich eine Verpflichtung nicht auf die Verfügung aus.
Publizitätsprinzip
Das Publizitätsprinzip (auch: Offenkundigkeitsprinzip) besagt, dass eine sachenrechtliche Zuordnung nach außen erkennbar sein muss.
Diese Zuordnung wird bei beweglichen Sachen durch den Besitz deutlich und bei unbeweglichen Sachen durch den Grundbucheintrag.