Klausur / Fragenteil Flashcards
Privatautonomie
Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten.
Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit
Abschlussfreiheit:
der einzelne soll entscheiden dürfen ob und mit wem er den Vertrag schließt -> positive und negative Ausprägung
gesetzliche Grenzen:
- Vorschriften über Geschäftsfähigkeit §§106 ff. BGB
- Vorschriften über Willensmängel, §§116 ff. BGB
Inhaltsfreiheit:
freie Entscheidung welchen Inhalt der Vetrag hat.
Grenzen:
-Sittenwidrigkeit §138 BGB
-Verstoß gegen das Verbotsgesetz §134 BGB
- Treu und Glauben §242 BGB
-AGB-Klauselkontrolle §§305 ff. BGB
Formfreiheit:
Freiheit hinsichtlich der Form Grenzen: - § 311b BGB (notarielle Beurkundung) - § 518 BGB (not. Beurkundung) -§ 623 BGB (Schriftform)
Rechtsgeschäft:
Tatbestand, der aus mindestens einer WE besteht, an den die RO den Eintritt eines rechtlichen Erfolges knüpft
Willenserklärung:
Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist
Vertrag
Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden (korrespondierenden) WE besteht
Einseitige Rechtsgeschäfte:
=verwirklicht den Willen nur einer Partei -> besteht i.d.R aus einer WE Bsp: -Rücktritt vom Vertrag -Anfechtung des Vertrages -Widerruf eines Vertrages
mehrseitige Rechtsgeschäfte:
=Mitwirkung mehrerer Personen notwendig
Hauptfall: Vetrag
-> zwei oder mehrere Personen erklären miteinander, dieselben Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen
-> Die WEn entsprechen sich
Beispiel:
Kaufvertrag, §433 BGB
Mietvertrag, §535 BGB
verpflichtende Rechtsgeschäfte:
= Rechtsgeschäft, durch das sich jemand zu einer Leistung verpflichtet und damit für einen anderen einen Anspruch begründet
-> ist zugleich ein Schulverhältnis i.S.d. § 241 BGB
-> für sein Zustandekommen ist grundsätzlich ein Vetrag erforderlich
Bsp: KV §433 BGB
verfügende Rechtsgeschäfte:
= Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung
-> ist die dingliche Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts
Bsp:
Übereignung, §929 S. 1 BGB
objektiver Tatbestand:
Der Objektive TB besteht aus einem Rechtsbindungswillen und dem Handlungswillen, welche zwingend sind.
subjektiver Tatbestand:
Der subjektive TB besteht aus dem subjektiven Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstein und dem Geschäftswillen.
Der Geschäftswille ist NICHT zwingend.
Empfangsbedürftige Willenserklärung:
Auslegung nach dem “objektiven Empfängerhorizont” §133, 157 BGB
-> gerechte Interessenabwägung und Risikozuweisung
Auslegung anhand objektiver Kriterien:
- Verkehrssitte (unter Beachtung der sozialen Gepflogenheiten)
- Treu und Glauben (zumutbare Rücksichtnahme der Parteien sog. Redlichkeit)
-> Unter Abwesenden - Zugang: § 130 I 1 BGB
-> unter Anwesenden - mit Vernehmen: §130 I 1 BGB
Schweigen:
Grundsätzlich hat das Schweigen keinerlei Erklärungswert und stellt ein rechtliches Nullum dar.
In Ausnahmefällen kann Schweigen jedoch als WE gewertet werden, weil gemäß §242 eine Rechtspflicht besteht, dem anderen gegenüber eine Erklärung abzugeben, wenn sein Schweigen nicht als Annahmeerklärung gewertet werden soll.
z.B. Schweigen auf ein Angebot nach einverständlichen umfassenden Vorverhandlungen
-> anders Bsp. Wäre § 108 II 2 - Vertragsschluss ohne Einwilligung der Eltern, nach zwei Wochen gilt sie als verweigert
Geschäftsfähigkeit:
Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte tätigen zu können.
-> Abgabe von WE sowie Entgegennahme
-> Teilnahme am Rechtsverkehr
Einschränkung:
sofern die Fähigkeit verantwortlich zu handeln, ganz oder teilweise fehlt
Geschäftsunfähigkeit:
§§104, 105 BGB
Die Rechtsgeschäfte sind nichtig
-> Ausnahme § 105a BGB - Geschäfte des täglichen Lebens
beschränkte Geschäftsfähigkeit:
§§106 - 113 BGB
- lediglich rechtlich vorteilhafte RGe sind wirksam
- rechtl. neutrale RGe sind wirksam
- rechtlich nachteilige Rae sind zustimmungsbedürftig
- einseitige RGe sind unwirksam §111 BGB
1) Kann der beschränkt geschäftsfähige allein handeln oder bedarf es der Zustimmung?
2) Wurde die erforderliche Zustimmung erteilt?
1) alleiniges handeln möglich , wenn:
- lediglich rechtlich vorteilhafte RGe, §107 Alt. 1 BGB
- rechtlich neutrale RGe
- > weder rechtlich vor - noch nachteilig
2) Zustimmung von dem gesetzlichen Vertreter:
- vorherige: § 107 Alt. 1 BGB = Einwilligung §183 S. 1 BGB
- nachträgliche: §108 I BGB = Genehmigung , § 184 I BGB
- bei Fehlen ist das RG unwirksam: § 108 I BGB
Willensmängel:
§§ 116 ff. BGB bewusste Abweichung von Erklärung und Wille -> Geschäftswille fehlt Arten: -geheimer Vorbehalt, § 116 BGB - Scherzerklärung, § 118 BGB - Scheingeschäft, § 117 BGB
Geheimer Vorbehalt:
§116 BGB
Der Erklärende gibt eine WE ab, behält sich aber insgeheim vor, Erklärtes nicht zu wollen (sog. böser Scherz)
- WE wirksam, wenn geheimer Vorbehalt unbekannt, §116 S. 1 BGB
- WE nichtig, wenn geheimer Vorbehalt positiv bekannt, §116 S.2
Scheingeschäft:
§117 BGB
Die Parteien sind sich über die Nichtgeltung der WE einig
= gemeinsame Scheinerklärung
-> WE nichtig nach § 117 I BGB
-> verdecktes Geschäft wirksam nach § 117 II BGB
Scherzerklärung:
§118 BGB
Der Erklärende will die Geltung seiner WE nicht und geht davon aus, dass dies erkannt wir - sog. guter Scherz
-> WE nichtig, Ersatz des Vetrauensschadens gem. §122 BGB
-> WE nicht nichtig, wenn Erklärende. erkennt, das Erklärungsempfänger den Scherz für Ernst hält und nicht aufklärt
Allgemeines Persönlichkeitsrecht:
anerkannt als “sonstiges Recht” i.S.d. § 823 I BGB
-> Ableitung aus Art. 1 I, 2 I GG
Begriff: Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit
Schutzumfang:
Sozialsphäre: schützt das Selbstbestimmungsrecht
Privatsphäre: schützt das Leben im Familienkreis o. sonstiges Privatleben
Intimsphäre: schützt die innere Gedanken- und Gefühlswelt