Gutachten §823 I und §831 I 1 Flashcards
I. Verletzungshandlung
Hierzu müsste X eine Verletzungshandlung begangen haben.
Grundlage der Verletzungshandlung muss ein menschliches Verhalten, also ein Handeln oder Unterlassen, gewesen sein.
….
II. Rechtsgutverletzung
Ein von § 823 I BGB geschütztes Rechtsgut müsste beeinträchtigt worden sein.
Geschützt werden von § 823 I BGB ausdrücklich die ABSOLUTEN Rechte Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und das Eigentum.
Vorliegend wurde durch X ….. Damit liegt eine Eigentums/Körper/Gesundheits -verletzung vor.
III. Haftunsgbegründene Kausalität
-> 1. Kausalität im Sinne der Äquivalenzformel
Die Verletzungshandlung des X müsste auch kausal für die Rechtsgutverletzung sein.
Nach der Äquivalenztheorie liegt Kausalität vor, wenn die konkrete Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung entfiele.
… hier schildern was passiert ist laut Sachverhalt ….
Damit liegt die Kausalität im Sinn der Äquivalenztheorie vor.
III. Haftunsgbegründene Kausalität
-> 2. Adäquanz
Zudem dürfte der Erfolgseintritt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung sein (Adäquanztheorie).
Vorliegend ist es nicht außerhalb des nach der allgemeinen Lebenserwartung in Rechnung zu stellenden Verlaufes, …. Sachverhalt hier schildern…
Somit ist die Adäquanz zu bejahen.
IV. Rechtswidrigkeit
Die Verletzungshandlung müsste auch rechtswidrig sein.
Die Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich durch die Rechtsgutverletzung indiziert.
Die Eigentums/Körper/Gesundheits-verletzung indiziert hier die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ist damit gegeben.
V. Verschulden
X müsste auch schuldhaft gehandelt haben. § 823 I BGB setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.
Für ein vorsätzliches Handeln des X sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 II BGB. Laut Sachverhalt …..
Es mangelt mithin am Erfordernis des Verschuldens.
I. Verrichtungsgehilfe
Die den Schaden verursachende Person, hier X, müsste zunächst Verrichtungsgehilfe gewesen sein.
Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 I 1 BGB ist derjenige, dem vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden und der von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn muss ein sog. soziales Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
… X ist laut Sachverhalt…
- > Tätigkeit wurde übertragen
- > X unterliegt arbeitsvertraglich den Weisungen des Y als Arbeitgeber
Die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des X liegt damit vor.
II. Objektiv tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung
Der Verrichtungsgehilfe müsste eine objektiv tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung nach § 823 I BGB begangen haben.
Wie bereits zuvor unter A. erörtert, hat X das Eigentum des XY adäquat, kausal und rechtswidrig verletzt.
Auf ein eigenes Verschulden des Y kommt es im Rahmen von § 831 I 1 BGB gerade nicht an.
Damit hat L eine objektiv tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung nach § 823 I BGB begangen.
III. In Ausführung der Verrichtung
Diese Schadenszufügung müsste des Weiteren auch in Ausführung der Verrichtung erfolgt sein. Es bedarf hierfür eines inneren Zusammenhangs zwischen schädigender Handlung und der übertragenen Tätigkeit.
Das Benutzen/Verwenden… siehe Sachverhalt….war gerade Teil der übertragenen Tätigkeit. Daher erfolgte die Verletzungshandlung hier in unmittelbarem Zusammenhang mit der dem X übertragenen Tätigkeit.
IV. Verschulden des Geschäftsherrn
Gemäß § 831 I 1 BGB wird das Verschulden des Geschäftsherrn vermutet.
Durch den Eintritt des Schadens wird nach § 831 I 1 BGB vermutet, dass der Y bei der Auswahl und Überwachung des X schuldhaft seine Sicherungspflichten verletzt hat.
Das Verschulden des Y wird mithin vermutet.
V. Kein Ausschluss der Haftung
Schließlich ist aber noch zu prüfen, ob Y sich im Sinne des § 831 I 2 BGB exkulpieren kann.
Dafür wäre notwendig, dass er bei der Auswahl und Überwachung des X und der Beschaffung von Vorrichtungen und Gerätschaften die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
VII. Umfang des Schadens
Es müsste ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Nach den §§ 249 ff. BGB kann es sich dabei um einen materiellen oder um einen immateriellen Schaden handeln.
Vorliegend ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass XX durch -Handlung aus dem Sachverhalt- ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist….
Möglichkeiten:
1)X hat nach § 249 I BGB grundsätzlich Naturalrestitution zu leisten….
Bei der Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger aber auch statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 II 1 BGB.
2) Bei Körperverletzung:
Für solche Schäden kann nach § 253 I BGB nur Entschädigung in Geld verlangt werden.
Nach §253 II BGB kann Schmerzensgeld verlangt werden.