Gutachten §280 I Flashcards
I. Wirksames Schuldverhältnis, § 280 I BGB
Zunächst müsste zwischen dem Anspruchssteller und dem Antragsgegner ein Schuldverhältnis vorliegen, § 280 I BGB.
Als Schuldverhältnis kommen dabei nicht nur vertragliche, sondern auch geschäftsähnliche Schuldverhältnisse nach § 311 II BGB sowie gesetzliche Schuldverhältnisse in Betracht.
Hier haben X und Y ausweislich des Sachverhaltes einen Werkvertrag nach §631 BGB geschlossen. Dabei handelt es sich um ein vertragliches Schuldverhältnis.
Damit liegt das nach § 280 I BGB erforderliche Schuldverhältnis vor
II. Pflichtverletzung, § 280 I BGB
X müsste auch eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.
Eine Verletzung der Hauptleistungspflichten liegt nicht vor.
Als Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I kommen aber auch noch leistungsbezogene Nebenpflichten nach § 241 II BGB in Betracht.
- Pflichtverletzung nach § 241 II BGB
Nach § 241 II BGB hat jede Vertragspartei die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Jeder Vertragspartner muss sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (sog. Schutzpflicht).