Anfechtung Flashcards
Anfechtungsfrist
§ 119 I Alt. 2 BGB: ohne schuldhaftes Zögern = (unverzüglich) nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund, § 121 I 1 BGB
→ angemessene Bedenkzeit und Möglichkeit (soweit erforderlich), Rechtsrat einzuholen
Obergrenze: Zweiwochenfrist
Verzögerungen aufgrund Rechtsirrtums ausnahmsweise entschuldbar, sofern sorgfältige Prüfung der Rechtslage zugrundelegung
Inhaltsirrtum
§ 119 I Alt. 1 BGB
Äußere Tatbestand der WE entspricht dem Willen des Erklärenden, dieser irrt aber über die Bedeutung oder Tragweite der Erklärung
->Erklärender sagt, was er sagen will, meint aber etwas anderes
(Will A sagen und sagt A, meint aber B, da er denkt A bedeutet B)
Typische Fälle:
- Irrtum über Geschäftsart
- Irrtum über Geschäftsgegner
- Irrtum über die Identität des Geschäftsobjekts
Erklärungsirrtum
§ 119 I Alt. 2 BGB
Äußere Erklärungsbestand der WE entspricht nicht dem Willen des Erklärenden; dieser setzt ein falsches Erklärungszeichen
-> der Erklärende erklärt nicht was er will:
Typische Fälle:
- Versprechen
- Verschreiben
- Vergreifen
Erklärender sagt etwas anderes als er sagen will
Bsp. Verschrieben, Versprechen etc.
(Will A sagen, sagt aber B)
Voraussetzungen der wirksamen Anfechtung
- Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123)
- Anfechtungserklärung § 143 I BGB
- Richtiger Anfechtungsgegner §143 II, III BGB
- Anfechtungsfrist, §§ 121 I , 124 I BGB
Eigenschaftsirrtum:
§ 119 II BGB
Der Erklärende irrt nicht über die Erklärungshandlung oder den Erklärungsinhalt, sondern über Eigenschaften des Geschäftsgegenstandes
Irrtum über eine Eigenschaft einer Sache:
jeder dauerhafte, wertbildende Faktor, der der Sache unmittelbar anhaftet
Bsp: Urheberschaft eine Bildes, Goldgehalt eines Schmuckstückes, Lage eines Grundstücks
Irrtum über eine Eigenschaft einer Person:
sind Merkmale, die für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren
Bsp: Beruf, Gesundheitszustand, Vorstrafen, Zahlungsfähigkeit, Alter, Konfession
-> aber erheblich ist die Eigenschaft nur, wenn sie in unmittelbarer Beziehung zum Gechäftsinhalt steht
Täuschung:
§ 123 I Alt. 1 BGB
Eine Täuschung ist ein widerrechtliches Verhalten, durch das Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder unterdrückt werden. Tatsachen sind Umstände, die dem Beweis zugänglich sind.
Bsp: A erzählt B beim Verkauf eines Autos wahrheitswidrig, dass der Wagen unfallfrei sei. A hat B getäuscht.
Vorraussetzungen:
I. Täuschungshandlung
II. Kausalität
III. Arglist - doppelter Vorsatz