Kommunikationsgrundrechte: Art. 5, 8, 9, 20 IV GG Flashcards

1
Q

Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit

A
  • schützt eine Form der Kommunikation mit anderen: das Sich-Versammeln: Kommunikationsgrundrecht/Demonstrationsgrundrecht
  • schützt öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen
  • nur unter freiem Himmel mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt; in geschlossenen Räumen vorbehaltlos
  • VersG gilt in vielen Ländern wegen Art. 125a GG weiter
  • DEUTSCHENGRUNDRECHT !!!
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2
Q

Art. 8 I GG: Schutzbereich

Versammlungsbegriff

  • gemeinsamer Zweck
  • friedlich und ohne Waffen
  • in geschlossenen Räumen/unter freiem Himmel
A

I. Schutzbereich

  • persönlicher Schutzbereich: Deutschengrundrecht!!
  1. Versammlungsbegriff:
    - örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen, die eine innere Verbindung aufweisen, die sich in einer gemeinsamen (nicht nur gleichen) Zweckverfolgung manifestiert
    - NICHT bloße Ansammlungen; diese können aber zu Versammlungen werden
    - bei gemischten Veranstaltungen muss das Gesamtgepräge den Ausschlag geben, wobei im Zweifel von einer Versammlung auszugehen ist (Schwerpunkt der Veranstaltung)
    - physische Präsenz notwendig (virtuelle Zusammenkünfte daher nicht), weil davon Drohpotential und besondere Verwundbarkeit ausgeht

Str: Was muss der gemeinsame Zweck sein?

  • enger Versammlungsbegriff: gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung zu öffentlichen Angelegenheiten
  • weiter: Erörterung, also Meinungsbildung und -äußerung irgendwelcher Angelegenheiten reicht aus
  • weiter Versammlungsbegriff: jeder erdenkliche Zweck reicht aus, muss keine Meinungskundgabe sein
  • -> Arg:
  • für engsten: Komplementärfunktion zur Meinungsfreiheit; nach historischer Erfahrung waren vor allem politische Versammlungen staatlichen Eingriffen ausgesetzt
  • Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform spricht eher für weiten Begriff
  • Einengung ergibt sich weder aus Wortlaut, noch Systematik; Art. 8 iVm Art. 5 auch möglich für meinungsäußernde und -bildende Versammlungen jedweder Angelegenheiten, also zumindest weiterer; Art. 11 EMRK auch eher für weiten ; BVerfG nimmt engen Versammlungsbegriff
  • -> bisschen argumentieren und im Endeffekt den engen nehmen, weil große Bedeutung für den demokratischen Willensbildungsprozess und daher folgerichtig.
  1. Friedlich und ohne Waffen
    - Waffen und gefährliche Werkzeuge umfasst
    - friedlich = “wenn die Versammlung keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt”
    - -> aktive körperliche Einwirkung des Täters auf Personen und Sachen; aggressiv und von einiger Erheblichkeit; weiter als Gewaltbegriff; gewaltsamer Widerstand
    - wenn die Rechtsverstöße nicht von der Gesamtgruppe getragen werden, sondern gehen sie nur von Einzelnen aus, so wird Friedlichkeit insgesamt nicht beeinträchtigt ; wird aber unfriedlich, wenn Mehrzahl der Teilnehmer oder Versammlungsleitung sich mit dem unfriedlichen Verhalten Einzelner solidarisieren
    - unfriedlich schon dann, wenn aufrührerischer Verlauf droht, also unmittelbar bevorsteht (Vermummung allein kein ausreichendes Indiz, aber Indiz!)
  2. unter freiem Himmel/in geschlossenen Räumen
    - unter freiem Himmel = wo sich auch allgemeiner Publikumsverkehr bewegt und besondere Gefährdung und Gefährlichkeit besteht; es können sich Spannungen und Konflikte ergeben, die Versammlungen besonders störanfällig und gefährlich machen (das nur für Gesetzesvorbehalt relevant)
    - öffentlich oder nichtöffentlich = bemisst sich nach der für jedermann bestehenden Zugänglichkeit (irrelevant, lediglich für VersG)
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3
Q

Umfang der Gewährleistung, Art. 8 I GG

A
  • schützt auch die nicht angemeldete Veranstaltung
  • geschützt ist die Vorbereitung und die Organisation (Einladung, Werbung), die Wahl von Ort, Zeit, Ablauf und Gestaltung der Versammlung (Einsatz von Medien, Rednern, Megafonen)
  • auch Protestcamps, wenn sie in einem funktionalen oder symbolischen Zusammenhang zur Versammlung stehen
  • auch Vorwirkung von Art. 8 für Anreise und Lager
  • Wahl des Ortes erfasst jedenfalls alle öffentlichen Flächen in Gemeingebrauch, auch solche, die an sich nach ihrem Widmungszweck nicht für Versammlungen gedacht sind (Friedhof), in denen aber im konkreten Fall tatsächliche allgemeine Kommunikation stattfindet (Gedenkveranstaltung); auch private Flächen, die dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind
  • geschützt sind auch An- und Abreise, Leitung und Teilnahme an Versammlung, NICHT GESCHÜTZT Zutritt und Anwesenheit, wenn sie in der Absicht geschehen, die Versammlung zu verhindern
  • natürlich auch die negative Versammlungsfreiheit
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4
Q

Eingriffe in Art. 8 GG

A
  • Anmeldungs- und Erlaubnispflicht, Verbote und Auflösungen von Versammlungen, Auflagen, Ausschließungen einzelner Teilnehmer, Behinderungen bei Anfahrt und Abreise; auch mittelbar-faktische Eingriffe (chilling effects) durch Pressemitteilungen; bei staatlichen Überwachungsmaßnahmen kommt es auf Abschreckungseffekt und Einschüchterungswirkung an, weil auch innere Entschlussfreiheit geschützt wird, an Versammlung teilzunehmen = BVerfG bei exzessiven Observationen und Registrierungen (moderner Eingriffsbegriff, diskutieren)
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5
Q

Rechtfertigung von Art. 8 I GG

A
  • der Gesetzesvorbehalt von Art. 8 II GG gilt nur für versammlungsspezifische Eingriffe
  • für meinungsspezifische Eingriffe, die über Art. 8 iVm Art. 5 geschützt sind, bestimmt sich die Rechtfertigung nach Art. 5 II GG (allgemeine Gesetze), dh Eingriff muss meinungsneutral sein
  • -> das stand wohl so im Buch; bei Kahl wird nicht das Kombinationsgrundrecht vertreten, sondern vielmehr Art. 5 I GG neben Art. 8 I GG angewendet, weil sie sich ergänzen, und dann läuft vieles wohl parallel.
  • Art. 8 II GG enthält qualifizierten Gesetzesvorbehalt, weil er an “unter freiem Himmel” anknüpft
  • Art. 17a I GG speziell für Wehrdienstverhältnis
  • bei Versammlung in geschlossenen Räumen nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt: vorbehaltlos
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6
Q

Verbot von Anmelde- und Erlaubnispflicht, Art. 8 I GG

A
  • ist eine Schranken-Schranke (auch bei Pandemie)
  • § 15 III VersG ist bei unterbliebener Anmeldung nicht anwendbar
  • bei Spontan- und Eilversammlungen wurde auf Erfordernis verzichtet
  • § 14 VersG eigentlich verfassungswidrig, wird aber “verfassungskonform ausgelegt” whatever this means
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7
Q

Widerstandsrecht, Art. 20 IV GG

A
  • im Wege der Notstandsgesetzgebung eingefügt worden
  • doppelte Absicht: Schutz der Verfassungsordnung auch Recht der Bürger, Exekutive sollte Verfassungsordnung nicht beseitigen dürfe
  • -> will rechtlich etwas regeln, wo die rechtlichen Regelungen versagen: hat also nur symbolische Funktion

–> extrem enge Grenzen und eigentlich bedeutungslos, weil:

wenn andere Abhilfe, also die staatliche Ordnung, noch zur Verfügung steht, dann besteht Widerstandsrecht nicht. Wenn staatliche Ordnung nicht mehr zur Verfügung steht und Widerstandsrecht griffe, dann ist das GG abgeschafft, daher nur symbolisch und in Klausur, wenn ein solches Argument kommt, schnell abzulehnen.

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8
Q

Art. 9 GG: Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

A
  • Art. 9 I GG: allgemeine Vereinigungsfreiheit (auch für politische Parteien hier!: das wohl am interessantesten; Recht auf eigenbestimmte Betätigung; Sonderfall: hieraus ergibt sich auch, dass kein Anspruch auf Aufnahme in Partei besteht)
  • Art. 9 III GG: Koalitionsfreiheit als Sonderfall
  • umfasst Individualfreiheitsrecht der Vereinigungsmitglieder und das kollektive Vereinigungsrecht der Vereinigung selbst; Art. 9 III GG außerdem Institutsgarantie des Tarifvertragssystems
  • Nennung von Verein und Gesellschaften ist nur beispielhaft
  • Art. 9 III GG entfaltet unmittelbare Drittwirkung auch gegenüber Beeinträchtigungen durch Private (Art. 9 III 2 GG) : BESONDERHEIT
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9
Q

Art. 9 I GG: Schutzbereich

A
  • in § 2 I VereinsG legaldefiniert
  • Verein und Gesellschaft nur beispielhaft aufgezählt, Art. 9 I GG umfasst das gesamte Spektrum des Assoziationswesens von der lose gefügten Bürgerinitiative bis zum Spitzenverband

Die folgenden Elemente sind für eine Vereinigung konstitutiv:

  • Zusammenschluss muss freiwillig erfolgen (nicht öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse)
  • gemeinsamer Zweck: dieser kann ganz frei bestimmt werden: ein gemeinsames Hauptziel erforderlich, verschiedene Nebenziele möglich
  • Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen mit einer gewissen zeitlichen und organisatorischen Stabilität = gemeinsame Willensbildung, die geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln folgt
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10
Q

Art. 9 I GG: Individualgrundrecht

A
  • Art. 9 I schützt dem Wortlaut nach nur die Bildung: sich mit anderen zusammenzuschließen und Vereine zu gründen (Entscheidung über Zeitpunkt, Zweck, Rechtsform, Namen, Satzung, Sitz = Vereinsautonomie)
  • kann aber nicht nur die Bildung schützen, weil Schutz sonst leerliefe: also auch: Beitritt zum bestehenden Verein (daher Anspruch auf Parteiaufnahme), die Betätigung im und mit dem Verein und den Verbleib (positive Vereinigungsfreiheit) sowie das Fernbleiben und Austritt (negative Vereinigungsfreiheit)
  • Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen: BVerfG sieht Schutzbereich als nicht eröffnet an und bemisst nur nach Art. 2 I GG (jedenfalls darin geschützt, dass diese ihren Aufgabenbereich überschreitet): begründet mit Vereinigungsbegriff, der nur privatrechtliche Vereinigungen schützt! (nach aA auch von Art. 9 I GG umfasst)
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11
Q

Art. 9 I GG: kollektives Freiheitsrecht

A
  • BVerfG sieht in stRspr auch die Vereinigung selbst, ihr Entstehen und Bestehen durch Art. 9 I geschützt an: Argument ist effektiver Grundrechtsschutz (Kingreen/Poscher sagt, dass das speziell und abschließend in Art. 19 III GG geregelt ist, also danach bemessen!)
  • umfasst Existenz und Funktionsfähigkeit der Vereinigungen: nach innen die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte; nach außen: Kernbestand des Vereinsbestands und der Vereinstätigkeit: Namenführung, werbewirksame Selbstdarstellung (relativ eng; für jede weitere Betätigung kommt dann das jeweilige Grundrecht zum Tragen als lex specialis)
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12
Q

Art. 9 III GG: Koalitionsfreiheit

A
  • muss sich um eine Vereinigung handeln (§ 2 I VereinsG), die den genannten Koalitionszweck verfolgt
  • Arbeitsbedingungen = Bedingungen, die sich auf das Arbeitsverhältnis selbst beziehen
  • Wirtschaftsbedingungen = Bedingungen, die wirtschafts- und sozialpolitischen Charakter haben: Ziele müssen gemeinsam angestrebt werden, nicht alternativ!

noch weitere Merkmale neben Vereinigung und Koalitionszweck:
- Gegnerfreiheit, Gegnerunabhängigkeit, Überbetrieblichkeit = nur dann hat Vereinigung Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, um auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hinzuarbeiten

–> Individualgrundrecht, Koalitionen zu bilden; gilt für jedermann und alle Berufe (auch Beamte, Richter, Soldaten): gleiche Verhaltensweisen geschützt wie oben

  • -> auch hier kollektive Freiheit geschützt: Existenz und Funktionsfähigkeit; nach innen s.o.; nach außen mehr als nur den Kernbereich!!!
  • bedeutet vor allem das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung von Tarifverträgen; Arbeitskampfmaßnahmen (nicht aber der nicht von der Koalition geführte wilde Streik, oder Streik, der sich nur mittelbar gegen Tarifpartner richtet)
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13
Q

Eingriffe in Art. 9 I, III GG

A
  • in allgemeine Vereinigungsfreiheit: vom Gründungs- bis Auflösungsstadium denkbar
  • hier wieder zwischen Ausgestaltung und Eingriff differenzieren
  • in Koalitionsfreiheit: durch Art. 9 III 2 GG entfaltet unmittelbare Drittwirkung!
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14
Q

Rechtfertigung von Art. 9 I GG

Rechtfertigung von Art. 9 III GG

A
  • Art.9 I GG selbst kein Gesetzesvorbehalt
  • Art. 9 II GG nach hM als verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff gesehen = qualifizierter Gesetzesvorbehalt: auch hier aggressiv kämpferische Haltung notwendig
  • & kollidierendes Verfassungsrecht!
  • Schranken-Schranke : Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

unzulässig ist es zum Beispiel, Verbot allein auf politische Gesinnungen zu stützen, weil damit gegen Art. 5 I GG verstoßen wird

  • Art. 9 III GG:
  • umstritten, ob Art. 9 II GG auch hierauf anwendbar ist: dagegen spricht die systematische Stellung und der Vergleich zu Art. 5 GG
  • von hM aber wegen Entstehungsgeschichte bejaht: Koalitionsfreiheit kann nicht weiter geschützt werden als Parteienfreiheit
  • Kollisionen durch Koalitionsfreiheit verschiedener Akteure: hierbei dann wieder praktische Konkordanz und angemessenen, verhältnismäßigen Ausgleich suchen
  • ansonsten wieder kollidierende Verfassungsgüter

(Achtung, Art. 1 EMRK beachten, der nach Meinung des EGMR ein allgemeines Streikverbot im öffentliches Dienst ausschließt) BVerfG hingegen in Art. 33 V GG ein allgemeines Streikverbot für Beamte; unzulässig sind auch Arbeitskämpfe, die die Funktionsfähigkeit von Krankenhäuser, Feuerwehren und anderen lebensnotwendigen Betrieben gefährden

  • Schranken-Schranke in Art. 9 III 3 GG
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15
Q

Art. 5 GG: Allgemeines

A
  • schützt jegliche Art von Meinungen (wertvoll oder wertlos) und verschreibt sich damit dem (Meinungs-)Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht möglich ist ; konstituierend für freiheitlich-demokratische Grundordnung; Willensbildungsprozess von unten nach oben
  • insgesamt fünft Grundrechte:
  • Meinungsfreiheit, S. 1 Hs. 1
  • Informationsfreiheit, S. 1 Hs. 2
  • Pressefreiheit, S. 2 Var. 1
  • Rundfunkfreiheit, S. 2 Var. 2
  • Filmfreiheit, S. 2 Var. 3
  • Zensurverbot (Art. 5 I 3; nur Vorzensur!) als Schranken-Schranke, genauso wie Wechselwirkungslehre
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16
Q

Schutzbereich: Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Hs. 1

A
  • BVerfG vertritt weiten Meinungsbegriff : “eine Äußerung, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist, auch dann, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen; besonders dadurch, dass Tatsachenbehauptungen Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist” = Tatsachenbehauptungen und Werturteile abgrenzen und (meist) Unterfallen Äußerungen dem Schutzbereich

–> str also, ob Tatsachenbehauptungen darunter zu fassen sind (fraglich, weil auch Strafrecht in §§ 185 ff. und 263 verschiedene Rechtsfolgen anknüpft und Gegendarstellungsanspruch in LPresseG nur, wenn Tatsachenbehauptung, aber weiter Begriff)

  • nicht geschützt ist die bewiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung = unrichtige Information ist kein schutzwürdiges Gut = das ist keine Meinung ; anders aber Fake News, Freiheit zum Irrtum, gleich ob auf Unbekümmertheit, Schludrigkeit oder Indifferenz beruhend

–> zweistufige Prüfung: erstens: Ist es Werturteil oder Tatsachenbehauptung; zweitens: Steht Tatsachenbehauptung in Verbindung zur Meinungsäußerung, oder ist sie bewusst unwahr?

  • geschützt ist auch die Frage, ob rhetorisch oder echt

_________

  • äußern und verbreiten in Wort, Schrift und Bild sind nur beispielhafte Aufzählungen; auch im Internet; auch Wahl von Ort und Zeit (Modalitäten)
  • BVerfG 2020: Betreiber von Suchmaschinen können sich nicht auf Art. 5 I 1 berufen, weil sie nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen bezwecken (Stichwort Intermediäre?)
  • Inhalte im Internet können auch unter Presse- und Rundfunkfreiheit fallen (je nach dem, wer es publiziert)
  • Sinn der Meinungsfreiheit ist, den geistigen Kampf der Meinungen zu gewährleisten, der als elementare Grundvoraussetzung einer freiheitlich demokratischen Staatsordnung anzusehen ist
  • ENDET DORT, wo das Feld geistiger Auseinandersetzung verlassen wird und Druckmittel an Stelle von Argumenten treten: geschützt wird also nicht die aufgezwungene Meinung!
  • geschützt ist auch der Empfang als Korrelat des Äußerns und Verbreitens: die Nichtweiterleitung von Post von Strafgefangenen muss daher auch von deren Meinungsfreiheit geschützt sein, muss darunter fallen; nicht jedoch ist der Empfänger über Art. 5 I 1 Hs. 1 geschützt; er nur über Informationsfreiheit, soweit es sich um allgemein zugängliche Quellen handelt
  • negative Meinungsfreiheit ebenfalls geschützt (damit macht BVerfG besonders klar, dass statistische Erhebungen nicht darunter fallen, sonst wären Auskunfts- und Meldepflichten im Wirtschaftsleben verfassungswidrig)

Bsp. bei “Rauchen gefährdet die Gesundheit” ist erkennbar, dass es nicht Meinung der Firma ist: kein Eingriff in Art. 5, schon in Art. 12.

!!! Art. 10 I GG ist für die negative Meinungsfreiheit, dass nur derjenige, für den die Meinung bestimmt ist, den Brief erhalten soll, lex specialis !

17
Q

Schutzbereich: Informationsfreiheit

A
  • Informationsquelle ist jeder denkbare Träger von Informationen, zum anderen der Gegenstand der Information selbst
    = für Zeitungsleser und Rundfunkhörer
  • allgemein zugänglich = geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu beschaffen = Eignung und Bestimmung muss eine tatsächliche sein, weil sonst der Staat durch rechtliche Regeln den Zugang bestimmen könnte
  • geschützt ist die Unterrichtung = der passive Empfang wie das aktive Beschaffen mit seinen notwendigen Einrichtungen (Errichten einer Parabolantenne)
  • nicht verpflichtet ist der Staat/ sind die Rundfunkanstalten, dem Bürger Informationen zu beschaffen und zu präsentieren
  • auch hier die negative Freiheit geschützt, sich der Informationen zu verschließen und sie nicht ungewollt aufgedrückt zu bekommen
18
Q

Schutzbereich: Pressefreiheit

A
  • Presse umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse; nicht nur periodisch gedruckte, sondern auch einmalig erscheinende; nicht nur allgemeine, sondern auch gruppeninterne
  • auch Ton- und Bildträger laut LPresseG, = tragen dem technischen Wandel Rechnung
  • BVerwG verlangt, dass nach Inhalt und Verbreitungsart dazu bestimmt und geeignet ist, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen // BVerfG macht hier keine Differenzierung, zu Recht, unabhängig von Beitrag zur Meinungsbildung einbezogen, um einer vollständigen demokratischen Funktionalisierung zu widerstehen
  • -> ÄHNLICHER Streit wie in Art. 8 I zum Versammlungsbegriff, hier aber weiter
  • auch CDs, DVDs, Online-Archiv einer Zeitung
  • schützt die Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen; zur Gestaltung zählt Bestimmung über die Inhalte sowie formale Gestaltung
  • reicht von Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten; erfasst auch pressefunktionswichtige, interne Hilfstätigkeiten
  • negative Pressefreiheit schützt vor Pflicht zur Veröffentlichung von staatlichen Äußerungen
  • kann auch verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden begründen: im Verhältnis zu Landesbehörden aus den LPresseG; gegen Bund dann IFG und aus Art. 5 I 2 eben; erfasst aber nicht notwendig den Zugang zu den Dokumenten; muss stets mit den berechtigten Interessen öffentlicher Stellen und dem APR Betroffener abgewogen werden (zur Konkretisierung zieht BVerfG einfaches Recht heran)
  • -> hier wichtige Fälle, auch kürzlich erst: immer Spannungsfeld aufzeigen und dann für eine Seite entscheiden; auch mal Kernbereich exekutiver/präsidialer..Eigenverantwortung heranziehen..
  • grundrechtsberechtigt sind alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen: Verleger, Herausgeber, Redakteur und Journalist, auch Buchhalter, Sachbearbeiter
  • -> hier können sich schwierige Innenrechtsstreitigkeiten ergeben, wenn Verleger dem Herausgeber Dinge vorschreibt : Stichwort “innere Pressefreiheit” des Einzelnen
19
Q

Verhältnis von Pressefreiheit zu den Grundrechten aus Art. 5 I 1 GG

A
  • Pressefreiheit = geht es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution der freien Presse überhaupt; kein Spezialfall der Meinungsfreiheit
  • Schutz von Meinungsäußerungen geht daher, auch wenn sie innerhalb der Presse erfolgen, über Art. 5 I 1 GG, hierbei ist aber die besondere Bedeutung der Presse für die Aufdeckung öffentlicher Missstände zu berücksichtigen, diese rechtfertigt auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter und erlangter Informationen durch Art. 5 I 1
  • Pressefreiheit ist vielmehr Spezialfall der Informationsfreiheit und geht weiter
20
Q

Schutzbereich Rundfunkfreiheit

A
  • umfasst neben Hörfunk auch das Fernsehen = Hörrundfunk und Fernsehrundfunk
  • Rundfunk = jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen
  • -bei neueren Aufkommen von Medien ist die Abgrenzung zur Pressefreiheit schwierig geworden: Abgrenzen, so gut es geht, im Endeffekt einfach vertretbar entscheiden
  • reicht von Beschaffung der Information bis zur Verbreitung, bezieht sich auch auf die medienspezifischen Mittel wie den Einsatz von Aufnahme und Übertragungsgeräten ; Inhalt ist weiter als “Berichterstattung”
  • Verhältnis zur Meinungsfreiheit ist wie bei der Pressefreiheit
  • grundrechtsberechtigt sind traditionell die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten; = “wenn ausnahmsweise die betreffende JP des ÖR unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist” = für Rundfunkanstalten gilt das aus Art. 5 I 2 folgende Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks
  • -> Besonderheit, dass Rundfunkanstalten sowohl grundrechtsberechtigt als auch grundrechtsverpflichtet sind, etwa bei Vergabe von Sendezeiten an politische Parteien
  • auch Private sind geschützt;
  • nicht geschützt sind die Rundfunkteilnehmer (die dann über Informationsfreiheit)
  • Schutzbereich wird bestimmt anhand der Funktion als Medium und Forum öffentlicher Meinungsbildung; BVerfG versteht als normgeprägtes Grundrecht, weil gewährleistet werden muss, dass Vielfalt der bestehenden Meinungen in Breite und Vollständigkeit Ausdruck finden
  • müssen Grundversorgung der Bürger mit Information sicherstellen; stehen aber gleichzeitig in Konflikt von gesellschaftlicher Autonomie und staatlicher Abhängigkeit
  • -> Staatsferne muss garantiert sein! (für Besetzung der Gremien zB)
21
Q

Rundfunkfreiheit wichtige Begriffe :

A
  • Gebot der Staatsferne (in Gremien)
  • Gebot der Vielfaltssicherung
  • Einfluss von staatlichen und staatsnahen Akteuren muss begrenzt werden
22
Q

Filmfreiheit: Schutzbereich

A

= Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektion bestimmt sind
- im Gegensatz zum Rundfunk richtet sich der Film am Ort des Abspielens an die Öffentlichkeit
= alle Arten der filmischen Meinungsäußerungen

23
Q

Eingriffe in Art. 5: Presse, Rundfunk, Film

____

Information

A
  • Verbote, Sanktionen, tatsächliche Behinderungen, Beeinträchtigung der Voraussetzungen
  • kein Eingriff in Rundfunkfreiheit, wenn Anforderungen die Rundfunkfreiheit sichern = Ausgestaltungen des normgeprägten Grundrechts

_______

  • wenn Zugang zur Information endgültig verwehrt oder zeitlich verzögert wird; staatliche Erfassung und Registrierung der Informationsquelle; greift bereits ein, wenn es sich auf eine Quelle bezieht = Recht auf Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Quellen
  • kein Eingriff, sondern eine Ausgestaltung ist die Definition der Modalitäten des Zugangs, ohne die es die Quelle nicht geben kann = normgeprägt
24
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 5 GG

A
  1. Schranken
    - die allgemeinen Gesetze, Art. 5 II GG (BVerfG Lüth-Urteil):
    - = BVerfG versteht in stRspr als allgemein die Gesetze, die sich weder gegen bestimmte Meinungen als solche richten noch Sonderrecht gegen den Prozess freier Meinungsbildung darstellen, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat
    = Meinungsneutralität der allgemeinen Gesetze wird verlangt; Verbot der Meinungsmissionierung und -diskriminierung = soll vor Diskriminierung bestimmter Meinungen schützen
  • Gesetz kann an Meinungsinhalt anknüpfen, nicht aber an bestimmten Standpunkt
  • Staat ist auf Schutz von Rechtsgutsgefährdungen in der Sphäre der Äußerlichkeit beschränkt
  • kann Spannungsfeld zu gewissen völkerrechtlichen Bestimmungen ergeben

WICHTIG IST DIE WECHSELWIRKUNGSLEHRE: das Gesetz, das die Meinungsfreiheit beschränkt, muss seinerseits wieder im Lichte des Art. 5 ausgelegt werden und seinerseits beschränkt werden = verfassungskonforme Auslegung eigentlich; Auslegung der allgemeinen Gesetze unter die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede
= auch Auswirkungen auf Deutung der öffentlichen Äußerung: aus objektiver Perspektive grundsätzlich die Deutung zuzubilligen, in der sie mit anderen Rechtsgütern nicht in Konflikt kommt = Grundsatz der wohlwollenden Deutung

25
Q

Wo prüfe ich die Wechselwirkungslehre?

Wo prüfe ich wohlwollende Auslegung ?

–> alles in Verhältnismäßigkeit! (von Gesetz, abstrakt und von Einzelfall, konkret)

auf jeden Fall erwähnen!

A

= im Rahmen der Verhältnismäßigkeit: von mehreren möglichen Auslegungen des Gesetzes ist nur diejenige erforderlich und verhältnismäßig, die die freie Rede am wenigsten beschränkt // auch bei Einzelakt zu prüfen

= von mehreren möglichen Auslegungen der Meinungsäußerung hat der Staat diejenige zugrunde zu legen, die nicht zur Anwendung des Gesetzes führt; nur dann ist ihre Maßnahme verhältnismäßig

26
Q

Wo lässt BVerfG Sonderrecht zu?

A

für Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes in seiner geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben : vor dem Hintergrund unserer Vergangenheit nicht zu ertragen

–> § 130 IV StGB daher akzeptiertes Sonderrecht!

27
Q

Rechtfertigung: Recht der persönlichen Ehre und des Jugendschutzes

A
  • bei Konflikten mit dem Recht der persönlichen Ehre gilt Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede; sie findet ihre Grenze, wenn die Meinungsäußerung kein Thema von allgemeiner, öffentlicher Bedeutung zum Gegenstand hat, die Menschenwürde angreift, eine Formalbeleidigung darstellt, Erst- statt Gegenschlag ist, auf rechtswidrig erlangter Information beruht oder wenn ihr Tatsachengehalt unrichtig ist und nicht sorgfältig geprüft wurde
  • Meinungsfreiheit tritt auch gegenüber Schmähkritik zurück, die lediglich auf die Diffamierung der Person zielt; jedoch kann Schmähkritik in öffentlichen Angelegenheiten lediglich in Ausnahmefällen angenommen werden ; auch die überspitzte Kritik steht zumeist in Zusammenhang mit der Sache, daher extrem restriktiv zu handhaben und eigentlich nie gegeben: Spannungsfeld aber darstellen.

–> Recht der persönlichen Ehre und des Jugendschutzes sind Unterfälle der allgemeinen Gesetze und müssen daher auch den Anforderungen genügen.

28
Q

Weitere möglich Schranken, die nicht in Art. 5 GG stehen

A
  • Vereins- und Parteiverbotsrecht sind keine allgemeinen Gesetze, müssen es wegen der besonderen Vorbehalte auch nicht sein : Art. 9 II, 21 II GG
  • Art. 17a GG für Soldaten
29
Q

Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG

A
  • spezielle Schranken-Schranke
  • systematisch gilt für alle Grundrechte des Art. 5 I GG (nach BVerfG nicht auf Informationsfreiheit anzuwenden)
  • Zensur ist ein präventives Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf
    = erfasst ist nur die Präventiv- oder Vorzensur!!!!! s. HK
  • Nachzensur ist dagegen zulässig, solange sie sich im Rahmen der allgemeinen Schranken halten (NetzDG keine Zensur daher)
  • unterliegt selbst nicht den Schranken des Art. 5 II, gilt absolut
  • Selbstzensur möglich, mittelbar faktische Zensur wohl auch, aber str
30
Q

Kunstfreiheit, Art. 5 III GG

Kunstbegriffe

A
  • Materialer Kunstbegriff (Mephisto-Entscheidung): jede schöpferische Gestaltung, in der die Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden
  • Formaler Kunstbegriff: Wesentlich, dass Kunst einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann
  • Offener Kunstbegriff: das kennzeichnende Merkmal ist, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.
  • aA: keine Definition möglich; Anerkennung Dritter….

JEDENFALLS: weit verstehen!

–> BVerfG subsumiert unter alle drei Kunstbegriffe und lässt offen, welchem es zu folgen denkt, wenn Konflikte auftreten (wohl am ehesten dem offenen Kunstbegriff)

31
Q

Kunstfreiheit Umfang der Gewährleistung

A
  • Wirkbereich und Werkbereich; auch Akte der Vorbereitung; auch Mittlertätigkeiten
  • nicht aber der Konsum; nicht das Verwerten ausschließlich zu kommerziellen Zwecken !!! (daran scheitert es manchmal); nicht Garderobenservice im Theater
  • -> da vorbehaltlos gewährleistet, muss Schutzbereich sorgfältig bestimmt werden; findet seine Grenzen in der Verletzung anderer Grundrechte (mal so von BVerfG ausgeführt, wieder zurückgenommen, aber Indiz)
  • -> gerade weil es interpretationsoffen ist, muss wohlwollende Interpretation angelegt werden
  • -> zulässiges Verhalten bleibt zulässig (klar)
  • -> auch möglich, dass Verhaltensweisen, die nur bei Gelegenheit der künstlerischen Betätigung stehen, ausgeschlossen werden
  • bei Satire und Karikaturen wird zwischen Aussagekern und Einkleidung unterschieden und diese getrennt voneinander beurteilt
    (darf dann keine unwahre Tatsachenbehauptung, keine Schmähkritik und keine Formalbeleidigung sein oder gegen die Menschenwürde verstoßen)
32
Q

Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG

Schutzbereich und Umfang

A
  • Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist
    = ernsthaft setzt voraus, dass Wissenschaft stets einen gewissen Kenntnisstand voraussetzt und pflegt
    = planmäßig: methodisch geordnetes Denken
    = Erkenntnisse in den öffentlichen Diskurs gestellt werden und dort kritisch infrage gestellt werden
  • -> da auch die Wissenschaft erheblich im Wandel ist, ist auch dieser Begriff sehr offen
  • -> Fehlverhalten, wie die Fälschung oder Manipulation oder die Verletzung geistigen Eigentums, ist geeignet, die Glaubwürdigkeit des Wissenschaftsbetriebs zu beschädigen und fällt daher aus dem Schutzbereich heraus

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  • schützt den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse ; kann, muss aber nicht an Hochschulen stattfinden
  • Träger sind neben Professorinnen auch Studierende (!); auch staatliche Hochschulen und Fakultäten sowie sonstige staatliche Forschungseinrichtungen (MPI); auch private Hochschulen
  • nicht Schulen, dafür Art. 7 GG
  • auch hier sorgfältige Bestimmung wegen vorbehaltloser Gewährleistung
  • auch hier (wie oben) unerlaubte Handlungen kritisch, fällt wohl (wie oben) schon aus dem Schutzbereich raus
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Q

Eingriffe in Art. 5 III GG

A
  • Verbote, Sanktionen, tatsächliche Maßnahmen; können sowohl Herstellung als auch Darbieten betreffen
  • in Wissenschaftsfreiheit vor allem durch externe Evaluation: Studiengänge akkreditieren lassen zu müssen (präventive Kontrolle, wie Zensurverbot); keine Eingriffe sind Bewertung und Kritik, solange sie selbst wissenschaftlichen Standards genügen; jedoch sind Evaluationen von staatlichen und universitären Stellen Eingriffe
  • Eingriffe durch Vorgabe der Lehrinhalte erst, wenn dem Lehrenden keine Gestaltungsmöglichkeit mehr verbleibt; Rahmen darf gegeben werden
  • in organisations- und verfahrensrechtlichen Angelegenheiten kann Ausgestaltung vorgenommen werden, dann kein Eingriff
34
Q

Rechtfertigung, Art. 5 III GG

A
  • kein Gesetzesvorbehalt
  • nur durch kollidierendes Verfassungsrecht
  • zuerst prüfen, ob Werk als Darstellung der Realität aufzufassen ist und dementsprechend geeignet ist, persönlichkeitsverletzend zu wirken = kunstspezifische Betrachtung
  • staatliche Eingriffe umso weniger zulassen, je näher die Handlung dem Kern der Kunstfreiheit zuzuordnen ist und je mehr sie sich im Bereich des Schaffens (im Unterschied zum Wirken) abspielt (Je-Desto-Formel!)
  • bei Kollision Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen und je privater das Urbild abgebildet wird, desto eher ist das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Kunstfreiheit zu schützen (zweite Je-Desto-Formel!)