Art. 12, 14, 15 GG Flashcards
Schutzbereich des Art. 12 I GG
Personell: Deutschengrundrecht !!! (hier immer mal an den Art. 2 I bei Ausländern denken..bekannter Standardstreitstand)
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- Art. 12 ist ein einheitliches Grundrecht (entgegen dem Wortlaut) und schützt sowohl die Berufswahl als auch die Berufsausübung als auch die Wahl der Ausbildungsstätte und die Ausbildungsausübung
Beruf = die auf gewisse Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit (auch Gelegenheits- und Ferienjob, nicht zu eng verstehen) (auch Nebenjob im Gegensatz zum Hobby, nicht eng zu verstehen) (nicht nur traditionelle Berufsbilder, sondern auch neu entstandene oder frei erfundene; Handlungen dürfen nicht verboten sein; (damit man den Begriff nicht zur Disposition des Gesetzgebers stellt, kann man auch sagen, dass Beruf nicht sozial- oder gesellschaftsschädigend sein darf oder durch Verfassung selbst untersagt sein darf).
–>selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten
- -> beginnt schon bei der Entscheidung, überhaupt einen Beruf zu ergreifen und schützt auch den, der ohne Beruf bleiben und von seinem Vermögen leben möchte (negative Berufsfreiheit)
- -> umfasst besonders die Wahl und Ausübung eines bestimmten Berufs; schließt Fordern einer angemessenen Vergütung ein; Erweiterung des Betätigungsfelds; Berufswechsel; Berufsbeendigung
–> insgesamt ein sehr offener Begriff
Merke: Zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehört auch die Freiheit zum Wettbewerb (damit ist die Freiheit von Konkurrenz unverträglich, manchmal verschwimmende Grenzen)
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- Art. 12 beinhaltet allgemein ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungswesen –> schützt Wahl und Ausübung, Zugang, Durchführung und Beendigung; auch negative Freiheit geschützt;
- Ausbildung ist auf das Ziel einer berufsbezogenen Qualifikation gerichtet, dieses Ziel bestimmt auch den Inhalt
- NICHT kirchliche Akademien, private Sport- und Kultureinrichtungen, Grund- und Hauptschulen; SCHON weiterführende Schulen, FH, Uni, Ref, Sprachschule
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- Arbeitsplatz ist die Stätte, an der eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; frei ist die Entscheidung über Wahl, Wechsel, Beibehaltung, Aufgabe
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–> geschützt sind nur Berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen
Berufe Ausübung von Staatsgewalt:
- scheidet als selbstständige Tätigkeit aus
- Art. 33 GG verdrängt Art. 12 nicht vollständig, modifiziert aber dessen Schutzbereich und Inhalte
- bei Notaren auch zu beachten..
Eingriff:
- hier dann schauen, ob staatliche Maßnahme berufsregelnde Tendenz hat = sie muss entweder gerade auf die Berufsregelung zielen oder, bei berufsneutraler Zielsetzung, sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirken oder in ihren mittelbaren Auswirkungen von einigem Gewicht sein. (in der Zielsetzung oder ihren Wirkungen)
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Verschiedene Eingriffsintensitäten unterscheiden, weil sie in Rechtfertigung verschiedene Anforderungen stellen:
1) Objektive Zulassungsschranken: verlangen für die Wahl eines Berufs die Erfüllung objektiver, dem Einfluss des Berufswilligen entzogener und von seiner Qualifikation unabhängiger Kriterien. (Bedürfnisklauseln zB bei Apotheken; oder erdrosselnde Besteuerung)
2) Subjektive Zulassungsschranken: knüpfen die Wahl eines Berufs an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, erworbene Abschlüsse und erbrachte Leistungen, schon ausgeübte Berufe und eingegangene Verpflichtungen (Bsp Altersgrenzen; Zuverlässigkeit;
3) Berufsausübungsregelungen: die übrigen Eingriffe, die “nur” die Modalitäten der Ausübungen betreffen
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gleiches gilt für Eingriffe in die Ausbildungsfreiheit: objektive Zulassungsschranken sind zB der absolute Numerus clausus
Rechtfertigung, Art. 12 GG
- einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 12 I 2 GG: hierbei ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten!
- Drei-Stufen-Theorie beachten!: s.o.: verschiedene Eingriffsintensität, verschiedene Rechtfertigungsanforderungen: Stufenlehre ist das Ergebnis der strikten Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
–> legitimes Ziel, geeignet, erforderlich, verhältnismäßig
- Teil: innerhalb der Erforderlichkeit muss gefragt werden, ob nicht ein Eingriff auf einer niedrigeren Eingriffsstufe möglich gewesen wäre; bzw innerhalb der gleichen Stufe ein weniger intensiver
- Teil der Stufenlehre:
- objektive Zulassungsschranken sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich sind
- subjektive Zulassungsschranken sind nur gerechtfertigt, wenn die Ausübung des Berufs ohne Erfüllung der Voraussetzungen unmöglich der unsachgemäß wäre und auch, wenn sie Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit mit sich brächte
- Berufsausübungsregelungen sind gerechtfertigt, wenn Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sie verlangen, wobei es mal mehr um die Allgemeinheit, der Gefahren oder Schäden drohen, und mal mehr um den Berufsstand, der gesichert oder gefördert werden soll, gehen kann.
Prüfungsschema:
I. Schutzbereich
- personell: Deutsche
- Sachlich darlegen
II. Eingriff
- berufsregelnde Tendenz aufzeigen
- Eingriffsstufe identifizieren
III. Rechtfertigung
- Gesetzesvorbehalt
- in Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit die Stufen abgrenzen
Sonstiges zu Art. 12:
- in manchen Konstellationen wandelt es sich zu Gleichheitsrecht: Teilhaberecht, weil Güter knapp sind (wie etwa Stellen und Studienplätze) –> für öffentlichen Dienst in Art. 33 II GG normiert, für Zugang zur Uni hat es das BVerfG aus der Logik des Problems entwickelt
- KEIN RECHT auf Ausbau von Arbeitsplätzen
- als Schutzrecht besonders bei Verfahren für Prüfungen, die den Zugang zu Berufen eröffnen oder versperren
= ohne unnötige Verzögerung, Transparenz, Antwortspielraum, Vertretbares nicht als falsch bewerten, Prüfling soll Einwände gegen Benotung vorbringen können; Begründung
Art. 12 II, III GG Arbeitszwang und Zwangsarbeit
- gehören systamatisch eher zu Art. 2 I GG als zu Art. 12 I GG
- sind Menschenrechte und daher Schranken-Schranken für ARt. 2 I GG
Drei-Stufen-Theorie:
in Verhältnismäßigkeit iwS erwähnen
- Stufe: Berufsausübung: vernünftige Gründe des Gemeinwohls
- Stufe: subjektiv: wichtige Gründe des Allgemeinwohls
- Stufe: überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls
Art. 14 GG: Eigentumsgarantie
- verknüpft mit Staatshaftungsrecht
- schützt das Eigentum und mit dem Erbrecht zugleich seinen Übergang
- soll dem Träger im vermögensrechtlichen Bereich einen Freiheitsraum sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen
- steht damit im engen Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit!
- gleichzeitig aber auch soziale Macht und Ausschließlichkeitsrechte, welche das Erbrecht in die Zukunft verlängert: daher betont GG die Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 II GG
- unter Vss des Art. 15 GG ist sogar Sozialisierung zulässig
- weiterer wichtiger Unterschied ist Art. 14 III GG: Enteignung gegen Entschädigung möglich; Bestandsgarantie und Wertgarantie enthalten
- besonders intensive Normprägung durch Art. 14 I 2 GG !: Eigentum bestimmt sich allein durch die normative Zuordnung von Gütern und Rechten ; jedenfalls enthält Art. 14 GG aber auch eine Institutionsgarantie, die Eigentum als privatnütziges Institut garantiert
- Ausgestaltung und Eingriff liegen besonderes nahe beieinander
- -> Eingriffsform 1 in Art. 14 : Enteignung, Abs. 3
- -> Eingriffsform 2: Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 I 2, die verhältnismäßig sein müssen
Schutzbereich von Art. 14 GG:
Das Eigentum:
- = alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (hier kommt Rechtsabhängigkeit von Art. 14 I 2 GG zum Ausdruck)
- -> Eigentumsbegriff des GG ist weiter als der des bürgerlichen Rechts in § 903 BGB
- -> auch Forderungen geschützt, Vorkaufsrecht, Wertpapiere, Nutzungsrechte, Besitzrecht des Mieters (!)
–> MERKE: § 903 BGB ist zwar Bezugspunkt für Argumentation (Zuordnungs- und Ausschlussfunktion), nicht aber die Grenze des Eigentumsbegriffs in Art. 14 GG !!!
dh damit argumentieren, aber davon lösen.
nach BVerfG auch öffentlich-rechtliche Positionen wie sozialversicherungsrechtliche/rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften, wenn der Existenzsicherung dienen, privatnützig zugeordnet sind und auf nicht unerheblicher Eigenleistung beruhen (Kritik: können nicht vererbt werden, wenn Ernstfall nicht eintritt, daher fraglich)
- Art. 14 I gewährleistet konkretisiertere Bestandteile des Vermögens, das Vermögen als solches, als Zusammenfassung aller Vermögenswerte, ist nicht geschützt
= schützt daher nicht vor Belastung durch Abgaben - Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs? Ist Unternehmen über einzelne Gegenstände hinaus geschützt?
= BVerfG skeptischer als BVerwG und BGH, weil keinen individualisierteren Vermögensgegenstand darstellt; tatsächliche Begebenheiten wie Geschäftsverbindungen und Kundenstamm und günstige Umweltbedingungen, als zukünftige Erwerbschancen aber nicht von Art. 14 GG geschützt –> hier eher Berufsfreiheit
Umfang des Eigentumsschutzes, Art. 14 GG
- geschützt ist der vorhandene Bestand des Eigentums
- nicht bloße Umsatz-, Erwerbs- und Gewinnchancen, -hoffnungen, -erwartungen und -aussichten
- Art. 14 schützt das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung, NICHT aber die Betätigung selbst, den Erwerb schützt Art. 12 GG
- anders als bei beweglichen Sachen ist bei Immobilien auch seine Nutzung und die entgeltliche vertragliche Überlassung zur Nutzung durch andere geschützt !
–> Gründe: bewegliche Sachen viel häufiger, daher wäre jede Beschränkung der Freiheit gleichzeitig auch Eigentumsverletzung; traditionell gibt es nur für Grundstücke Nutzungsrechte
MERKEN!!!! - !!! Art. 14 hat auch Verfahrens- und Rechtsschutzdimension: geschützt ist das Recht des Eigentümers, seine Interessen in Verwaltung- und Gerichtsverfahren effektiv zu vertreten und zu verfolgen und durchsetzen zu können
Kurz zum Erbrecht: Schutzbereich
- geschützt ist die Freiheit, an den zu vererben, an den ich vererben möchte (Testierfreiheit), sowie die passive Seite des Erbens
- auch Erbrecht wird durch einfaches Recht ausgestaltet
- Einschränkungsmöglichkeiten sind aber größer, weil es an Übergangstatbestand anknüpft.
Eingriffe in Art. 14 GG
- in Art. 14 GG sind zwei Eingriffe genannt: Enteignungen und die sonstigen Schrankenbestimmungen
–> wie bei Art. 12 kann bereits im Rahmen des Eingriffs gefragt werden, ob es sich um eine Enteignung oder um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt; Auswirkungen dann (wie Art. 12) konkret erst bei Rechtfertigungsanforderungen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung, Art. 14 GG:
Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung müssen abgegrenzt werden, weil Rechtfertigungsanforderungen unterschiedlich sind:
Abgrenzung Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung:
Entwicklung von BGH zu Nassauskiesungsbeschluss BVerfG
Das BVerfG hat Kriterien für die Abgrenzung zwischen Art. 14 III GG und Art. 14 I 2 GG im Nassauskiesungsbeschluss grundlegend verändert, nachdem BGH es zuvor anders gemacht hatte: BGH hatte auf Sonderopfertheorie abgestellt, Grenzen waren fließend; auch alle staatshaftungsrechtlichen Ansprüche wurden auf ARt. 14 III GG gestützt; Vorrang des Primärrechtsschutzes gab es nicht; für Gesetzgeber unvorhersehbar, wann er Entschädigungsregel erlassen muss
BVerfG hat Kompetenzüberschreitungen festgestellt und sich um formalere, strengere, klarere Abgrenzung der Begriffe bemüht; es war für Gesetzgeber nicht klar, wann er Entschädigungsregelungen erlassen musste (Zivilgerichte sprachen dann auf Grundlage des Art. 14 III GG direkt zu); außerdem mussten Zivilgerichte die Gesetze eigentlich dem BVerfG vorlegen, wenn Entschädigungsregelung fehlt, weil verfassungswidrig;
außerdem Haushaltshoheit des Gesetzgebers damit gewahrt
Enteignung wurde von BVerfG definiert; alles andere ist Inhalts- und Schrankenbestimmung.